Corporate Governance Kodex: keine sachlichen Änderungen

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat in ihrer Ple­nar­sit­zung am 12. Juni 2006 in Frank­furt die Cor­po­rate Gover­nance Ent­wick­lung in Deutsch­land und Europa dis­ku­tiert und seit der letz­ten Ple­nar­sit­zung im Juni 2005 keine wesent­li­chen neuen Ent­wick­lun­gen fest­ge­stellt. Daher wird es zu kei­nen Ände­run­gen kom­men, aus­ge­nom­men Anpas­sun­gen des (dekla­ra­to­ri­schen) Kodex­teils an neue Gesetze (Vor­s­tOG, UMAG). Der Kodex wird dem­nächst wie­der vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz im amt­li­chen Teil des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers ver­öf­fent­licht (§ 161 AktG). 

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Die Mitternachtsstund‚ als Nichtigkeitsgrund?

Über die Haupt­ver­samm­lung der Düs­sel­dor­fer DIS AG vom 8.6. wird berich­tet: Zwar beschloss die Haupt­ver­samm­lung mit einer aus­rei­chen­den Stim­men­mehr­heit das umstrit­tene Delis­ting von der Frank­fur­ter Börse. Ihr unter­lief aber ein gra­vie­ren­der for­ma­ler Feh­ler. Sämt­li­che Ent­schei­dun­gen fie­len erst am Frei­tag in den frü­hen Mor­gen­stun­den, obwohl die HV ledig­lich für den Don­ners­tag ange­setzt wor­den war. Mit teil­weise absur­den Anträ­gen – etwa dem nach mehr Raum­be­leuch­tung oder der Kenn­zeich­nung des Wort­mel­de­ti­sches – hat­ten rebel­li­sche Aktio­näre die Abstim­mung immer wie­der erfolg­reich verzögert.” 

Ist das Über­schrei­ten der Mit­ter­nachts­stunde ein Nich­tig­keits- oder Anfech­tungs­grund für die spä­ter gefass­ten Beschlüsse? Das ist in der rechts­wis­sen­schaft­li­chen Lite­ra­tur hoch umstrit­ten; die unter­ge­richt­li­che Recht­spre­chung ist wenig ergie­big (LG Stutt­gart ZIP 1994, 950; OLG Koblenz …

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Die GmbH ist kein Auslaufmodell — RefE eines MoMiG veröffentlicht

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz hat heute den Refe­ren­ten­ent­wurf (Text und Begrün­dung) eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) ver­öf­fent­licht.

Dazu mein Bei­trag in der heu­ti­gen FAZ, S. 23 (exten­ded version): 

Die GmbH ent­stand 1892 auf­grund einer Initia­tive der Ber­li­ner Kauf­mann­schaft ohne his­to­ri­sches Vor­bild. Gefragt war eine fle­xi­ble Rechts­form für den Zusam­men­schluss weni­ger Part­ner. Die damals neue Rechts­form für den Mit­tel­stand war bald ein Export­schla­ger; zahl­rei­che Län­der haben sie über­nom­men. Doch unser Modell ist in die Jahre gekom­men; auf dem EU-Bin­nen­markt kon­kur­riert die eng­li­sche Limi­ted. Jetzt steht eine Modell­pflege ins Haus. Die vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium jetzt vor­ge­stellte Reform des GmbH-Geset­zes ist zwar keine an Haupt und Glie­dern, den­noch wird sie den Rechts­trä­ger ver­än­dern. Im Gegen­satz zu …

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Hauptversammlung der anderen Art

Eine große bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft, im Bau­markt­sek­tor tätig, hat jüngst ihre Haupt­ver­samm­lung abge­hal­ten. Sie dau­erte nicht ein­mal eine Stunde, der Auf­sichts­rat war abwe­send, nur des­sen Vor­sit­zen­der erschien, der gleich­zei­tig auch Vor­stands­chef ist. Für Fra­gen war nur ein Zeit­fens­ter von 1 Minute vor­ge­se­hen, sie wur­den nicht oder nur knapp beantwortet. 

Wo gibt es denn so eine miese Cor­po­rate Gover­nance”? Siehe hier oder hier oder hier.

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Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren (T‑Online/​Telekom)

Der 2. Zivil­se­nat des BGH hat am 29.5. im ent­schie­den, dass im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 16 III UmwG; für die Ver­fah­ren nach § 246a, 319 VI, 327e II AktG dürfte ent­spre­chen­des gel­ten) keine Rechts­be­schwerde gegen die Ent­schei­dung des OLG zuläs­sig ist (T‑On­line/­Te­le­kom-Ver­schmel­zungs­fall). Der Gesetz­ge­ber habe 1994 die­ses beson­dere Ver­fah­ren bewusst so aus­ge­stal­tet, dass der Instan­zen­zug bei dem Ober­lan­des­ge­richt endet. Denn es ging im wesent­li­chen darum, dem Miss­stand zu begeg­nen, dass mit Rück­sicht auf die typi­scher­weise lange Dauer von gesell­schafts­recht­li­chen Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­ver­fah­ren die Durch­führ­bar­keit der beschlos­se­nen Maß­nahme in Frage gestellt oder unmög­lich gemacht und außer­dem die Gefahr her­auf­be­schwo­ren wird, dass ein­zelne Aktio­näre die mit der Ver­zö­ge­rung ent­ste­hende Ver­hin­de­rungs­macht zweck­wid­rig zur …

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Reform des GmbHG auf dem Wege

Unter dem Motto Zeit für Grün­der” macht das BMJ in einer Pres­se­mit­tei­lung Appe­tit auf die ange­kün­digte GmbHG-Reform. Beschrie­ben wird eine erleich­terte Grün­dung nach MoMiG und EHUG”. Ein wei­te­rer Schwer­punkt ist die Erhö­hung der Attrak­ti­vi­tät der GmbH als Rechts­form”. Künf­tig soll es mög­lich sein, dass eine GmbH in Deutsch­land regis­triert ist, aber aus­schließ­lich im Aus­land tätig ist (Kon­zern­töch­ter!). Das kom­plexe Eigen­ka­pi­tal­er­satz­recht werde dere­gu­liert”.

Text und die Begrün­dung des Refe­ren­ten­ent­wurfs lie­gen noch nicht vor, zur­zeit fin­det eine Abstim­mung mit den Bun­des­res­sorts” statt. Erste Kri­ti­ker gibt es frei­lich schon. Die baye­ri­sche Jus­tiz­mi­nis­te­rin Merk (CSU) bewer­tete die Eck­punkte des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums zur GmbH-Reform als ent­täu­schend, ins­be­son­dere den Kom­pro­miss in der Stamm­ka­pi­tal­frage. Der …

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Aktienrückkauf bei Bertelsmann

Ein Lehr­stück für meine Stu­den­ten im Kurs Kapitalgesellschaftsrecht. 

Die Ber­tels­mann AG mel­dete am 25.5.2006: Die Ber­tels­mann Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft (BVG), Fami­lie Mohn und die Stif­tung, die Groupe Bru­xel­les Lam­bert (GBL) und der Vor­stand der Ber­tels­mann AG haben sich … dar­auf geei­nigt, dass Ber­tels­mann die von GBL gehal­tene Betei­li­gung zurück erwirbt. Der Kauf­preis für die 25,1‑prozentige Betei­li­gung der GBL beträgt 4,5 Mrd. €. … Der Rück­kauf der Anteile wird am 1. Juli 2006 voll­zo­gen. … Der Rück­kauf wird mit einem Zwi­schen­kre­dit meh­re­rer Ban­ken finanziert.” 

Ver­brei­tet weiß man, dass eine AG — mit Bil­li­gung durch die Haupt­ver­samml­kung — nicht mehr als 10% eigene Aktien hal­ten darf (§ 71 I Nr. …

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