Bayern will, dass bundesgesetzlich ein „Kaufmann mit beschränkter Haftung” eingeführt wird.
Die neue Rechtsfigur soll als § 4 HGB geregelt werden: „Der Kaufmann kann seine Haftung für Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes aufbestimmte Vermögensgegenstände gemäß den nachfolgenden besonderen Vorschriften beschränken.”
Aus der Begründung des Gesetzentwurfs: „Existenzgründer, nichtkaufmännische Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute können ihre Haftung mit der Eintragung der Firma und des haftungsbeschränkenden Zusatzes in das Handelsregister beschränken. Die beschränkte Haftung ist zudem im Geschäftsverkehr transparent zu machen. Haftung in diesem Sinn meint die Haftung für Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes. Zivilrechtlich findet in der Person des Kaufmanns eine Trennung zwischen dem privaten und dem für Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes haftenden Vermögen statt. Die Durchführung und Aufrechterhaltung dieser zivilrechtlichen Vermögenstrennung stellt …
Weiterlesen