Die Aufmerksamkeit gilt derzeit den Hauptversammlungen der börsennotierten AGs, die wegen der Corona-Krise nicht wie geplant stattfinden können. Doch was ist mit den vielen GmbH, bei denen die Gesellschafter „in den Angelegenheiten der Gesellschaft … durch Beschlussfassung“ entscheiden, und zwar so: „Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst“ (§§ 47 I, 48 I GmbHG). Als Versammlung wird überwiegend das Treffen physisch präsenter Gesellschafter angesehen. Die meisten GmbH haben nur wenige Gesellschafter, meistens zwischen 3 und 5. Daher ist es auch in Corona-Zeiten kein großes Problem, sich mit gebührendem Abstand persönlich in einem Raum zu treffen. Doch es gibt auch größere Gesellschafterkreise und/oder solche, die über den Erdball verstreut sind. Wegen der Reisebeschränkungen, Ausgangssperren und Grenzkontrollen …
WeiterlesenAutor: Ulrich Noack
DAI zur Corona-HV: „Notfallgesetzgebung”
Das Deutsche Aktieninstitut hat heute folgende Vorschläge für eine „Notfallgesetzgebung für
Hauptversammlungen” veröffentlicht:
1. Der Gesetzgeber sollte kurzfristig und befristet für die Hauptversammlungssaison 2020 das Satzungserfordernis des 118 AktG aufheben.
2. Das Präsenzerfordernis bei Hauptversammlungen und das Teilnahme‑,
Frage- und Rederecht des Aktionärs sollten aufgehoben sowie jede
Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in
diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden.
3. Für den Fall, dass der Vorstand den Aktionären – gegebenenfalls auch
beschränkt – ein Fragerecht anbietet, sollte der Vorstand von jeglicher
Haftung freigestellt sowie jede Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit eines
Hauptversammlungsbeschlusses ausgeschlossen werden.
4. Da die Hauptversammlungssaison schon begonnen hat, sollte der Gesetzgeber auch zulassen, dass der Vorstand die Maßnahmen kurzfristig ankündigen darf, auch wenn er die …
„Digital first” — aus der Not heraus
Corona und die HV
Dazu einige Bemerkungen von mir im Handelsblatt-Rechtsboard v. 2.3.2020.
Zu „Pandemie und Business Continuity” s. S.Mutter im O.Schmidt-Blog Gesellschaftsrecht.…
WeiterlesenNeues zur Frauenquote für Vorstand und Aufsichtsrat
RefE FüPoG II vom BMFSFJ und BMJV „ins Gespräch gebracht“. Worum geht‚s? Die Bundesministerin Giffey kündigt in Interviews an, die Frauenquote verschärfen zu wollen (s. u. zum Entwurf). Sie will vorschreiben, dass der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens künftig mit wenigstens einer Frau besetzt sein, wenn er mehr als drei Mitglieder hat; der Anwendungsbereich der fixen 30%-Aufsichtsratsquote soll auf alle paritätisch mitbestimmten Unternehmen (also nicht mehr nur börsennotierte) erweitert werden (und es soll eine reine Frauenquote werden, nicht wie bisher eine Geschlechterquote). Eine Begründungs- und Berichtspflicht für die Festlegung und Veröffentlichung der Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat soll kommen.
Zum Koalitionsvertrag (Rn. 943 – …
WeiterlesenHV-Saison 2020 und das ARUG II
Die Hauptversammlungssaison 2020 steht vor der Tür. Da sind an sich die Änderungen im AktG durch das ARUG II zu beachten, das seit dem 1.1.2020 in Kraft ist – allerdings sind wesentliche Regelungen für die HV (Aktionärsinformation, Vorstandsvergütung) erst nach dem 3.9.2020 bzw. dem 31.12.2020 anzuwenden. Einige Vorwirkungen sind zu konstatieren:
(1) Es kann schon in dieser Saison ein Vergütungssystem (§ 87a AktG) von der HV gebilligt werden (so bei der Siemens AG am 4.2.2020).
(2) Eine formale Anpassung der Satzung, die auf § 123 Abs. 4 S. 1 AktG a.F. verweist, an den umfassender angelegten Anteilsnachweis durch den …
WeiterlesenProfessor Möbius, SmA und die Rechtsgutachten
Eine Besprechung des Romans von Daniel Zimmer durch Rupprecht Podszun im Kartellrechtsblog
https://www.d‑kart.de/blog/2019/12/08/lesen/

„Der Protagonist ist Professor Felix Möbius, der an der Hauptstadt-Uni Kapitalmarktrecht lehrt. Der in seiner Ehe gelinde frustrierte Endvierziger verguckt sich Hals über Kopf in die Studentin Annabel, so etwas soll vorkommen, habe ich mir sagen lassen. Offenbar kommt es zwischen Möbius und Annabel in der Berliner Torstraße 84 zu dem, was an einer Stelle „Sex mit Abhängigen“ genannt wird, wobei uns Zimmer die Details leider zum Glück erspart. In einem zweiten Erzählstrang lässt sich Möbius darauf ein, in der Porsche-Saga ein Gefälligkeitsgutachten für einen windigen Fonds zu erstatten. Auch sowas soll unter Juraprofessoren gelegentlich vorkommen (weiß ich …