EU-Konsultation zur nachhaltigen Unternehmensführung”

Die EU-Kom­mis­sion star­tet eine bis zum Februar 2021 lau­fende Kon­sul­ta­tion: Wie im Rah­men des euro­päi­schen Grü­nen Deals und in der Mit­tei­lung der Kom­mis­sion über den Covid-19-Auf­bau­plan ange­kün­digt, muss das Thema Nach­hal­tig­keit stär­ker im Cor­po­rate-Gover­nance-Rah­men Berück­sich­ti­gung fin­den. Nach­hal­tig­keit in der Cor­po­rate Gover­nance bedeu­tet auch, Unter­neh­men dazu zu ermu­ti­gen, bei ihren Geschäfts­ent­schei­dun­gen öko­lo­gi­sche Aspekte (ein­schließ­lich Klima und bio­lo­gi­sche Viel­falt) sowie soziale, mensch­li­che und wirt­schaft­li­che Aus­wir­kun­gen zu berück­sich­ti­gen und sich auf die lang­fris­tige nach­hal­tige Wert­schöp­fung, anstatt auf kurz­fris­tige finan­zi­elle Werte zu konzentrieren.”

S. dazu auch das ECCL-Blog.

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Festschrift für Klaus J. Hopt zum 80.

Eine große Fest­schrift für einen gro­ßen Gelehr­ten: Klaus J. Hopt hat vor kur­zem seine zweite erhal­ten (zur ers­ten hier). Die dort behan­del­ten Gegen­stände sind so viel­fäl­tig wie das wis­sen­schaft­li­che Wir­ken des Jubi­lars. Es geht bei den 82 Bei­trä­gen um das euro­päi­sche und deut­sche Zivil- und Wirt­schafts­recht, damit ist die Fest­schrift ein Kom­pen­dium der Rechts­lage anfangs des Jahr­zehnts. Eine im bes­ten Sinne bunte Ver­samm­lung von Auf­sät­zen aus dem In- und Aus­land, ein­drück­li­che Lek­türe für die Herbsttage! 

Vor­wort und Inhaltsverzeichnis: 

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GesRGenRCOVMVV? VHV 2021! (update 14.10.)

Heute (14.10.2020) hat die Bun­des­re­gie­rung die unten ange­kün­digte Rechts­ver­ord­nung beschlos­sen. Es wird also auch im Jahr 2021 vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lun­gen geben.

Die Abkür­zung ist über­aus sper­rig, der Inhalt der geplan­ten Rechts­ver­ord­nung wich­tig, wenn­gleich nicht ganz über­ra­schend: Das BMJV hat vor, die Gel­tung der Rege­lun­gen über vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lun­gen (VHV) bis zum Ende des Jah­res 2021 zu ver­län­gern; das­selbe gilt für die Bestim­mun­gen des COVi­D19-Geset­zes über Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen bei der GmbH, Gene­ral­ver­samm­lun­gen bei der Genos­sen­schaft und Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen beim Verein.

Bemer­kens­wert ist die Begrün­dung des VO-Ent­wurfs, die gleich­sam eine Hand­lungs­emp­feh­lung dar­stellt: Wenn ein Unter­neh­men sich im Ein­zel­fall für die Abhal­tung der Haupt­ver­samm­lung als vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung ent­schei­det, stellt der Umgang mit der den Aktio­nä­ren zuste­hen­den Fra­ge­mög­lich­keit …

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U.S. im (dienstlichen) Ruhestand (update)

Das Monats­ende August bringt auch das Ende der (ver­län­ger­ten) Dienst­zeit von Prof. Dr. Ulrich Sei­bert im Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz. Noch recht­zei­tig war er an Bord, um in der Pan­de­mie die vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung mit auf den Weg zu brin­gen (COVI­D19-Gesetz v. 27.3.2020). Die von ihm seit den neun­zi­ger Jah­ren betreu­ten Akti­en­rechts­re­for­men, die u.a. eine digi­tale Evo­lu­tion” bedeu­te­ten (Noack, FS Sei­bert, 2019) mün­de­ten so in der Not gebo­ren in eine kleine Revolution. 

Wis­sen­schaft und Rechts­pra­xis haben ihn im ver­gan­ge­nen Jahr mit einer gro­ßen Fest­schrift geehrt — sie spie­gelt das Wir­ken des Minis­te­ri­al­rats im Maschi­nen­raum des Rechts” (J. Jahn in der FAZ) und weit dar­über hin­aus in viel­fäl­ti­ger Weise. 

Über

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Das elektronische Wertpapier kommt (die Aktie muss warten)

Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz und des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung von elek­tro­ni­schen Wert­pa­pie­ren v. 11.8.2020:

Ein elek­tro­ni­sches Wertpapier ist kein Papier, eine Urkunde gibt es dafür nicht — viel­mehr eine Regis­ter­ein­tra­gung. Und diese Digi­tal­ein­tra­gung gilt als Sache im Sinne des § 90 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs“ (§ 2 III eWpG), also als kör­per­li­cher Gegen­stand. Alles klar? Diese Fik­tio­nen sind der Preis dafür, dass ein Über­gang zu ech­ten Wert­rech­ten noch nicht voll­zo­gen wird. Die Begrün­dung führt aus: Die sachen­recht­li­che Fik­tion soll nicht die Dis­kus­sion dar­über been­den, ob es sinn­voll wäre, Wert­pa­piere – nach dem Vor­bild des schwei­ze­ri­schen Buch­ef­fek­ten­ge­set­zes – zu einem neuen …

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Künftig: Klagezwang gegen Beschlüsse bei der BGB-Gesellschaft?

Der Mau­ra­cher Ent­wurf eines MoPEG sieht vor (§ 714a I, II 1 BGB‑E): Ein Beschluss der Gesell­schaf­ter kann wegen Ver­let­zung des Geset­zes oder des Gesell­schafts­ver­trags durch Klage ange­foch­ten wer­den (Anfech­tungs­klage). Ein Gesell­schaf­ter­be­schluss ist von Anfang an nich­tig, wenn er durch sei­nen Inhalt Rechts­vor­schrif­ten ver­letzt, auf deren Ein­hal­tung nicht ver­zich­tet wer­den kann“. Diese Bestim­mung soll für die BGB-Gesell­schaft sowie für die Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten gel­ten. Die Begrün­dung führt dazu aus: Als Rege­lungs­vor­bild gilt inso­weit die Unter­schei­dung in den §§ 241 bis 249 AktG zwi­schen Män­geln, die bereits aus sich her­aus zur Nich­tig­keit des Haupt­ver­samm­lungs­be­schlus­ses füh­ren, und man­gel­be­haf­te­ten Beschlüs­sen, die erst durch eine befris­tete Anfech­tungs­klage gegen die Akti­en­ge­sell­schaft ver­nich­tet wer­den können.“

Die­sem Rege­lungs­vor­schlag ist zu wider­spre­chen, aus meh­re­ren Gründen:…

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Rechtsformvariante vorgeschlagen: Die GmbH in Verantwortungseigentum

Ein aka­de­mi­scher Arbeits­kreis prä­sen­tiert den Ent­wurf eines Geset­zes für die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung in Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum“. In das GmbHG sol­len die §§ 77a‑o ein­ge­fügt wer­den. Bei der GmbH in Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum (VE-GmbH) sind Kapi­tal und Gewinne dau­er­haft gebun­den (asset lock), eine Aus­kehr an die Gesell­schaf­ter ist nicht zuläs­sig; Geschäfts­an­teile kön­nen nur an einen begrenz­ten Per­so­nen­kreis über­tra­gen werden.

Die Ver­fas­ser erläu­tern: Das Ziel der dau­er­haf­ten Ver­mö­gens­bin­dung ist die Erhal­tung und nach­hal­tige Ent­wick­lung des selb­stän­di­gen Unter­neh­mens und sei­ner Werte über Genera­tio­nen hin­weg. Geschäfts­an­teile sol­len nicht gewinn­brin­gend ver­äu­ßert, son­dern an die nächste Genera­tion wei­ter­ge­ge­ben wer­den. … Der Asset-lock soll die Geschäfts­an­teile als Inves­ti­ti­ons­ge­gen­stand unat­trak­tiv machen, so dass sie zum Nomi­nal­wert wei­ter­ge­ge­ben wer­den kön­nen. Damit wird eine Wei­ter­gabe von Antei­len …

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