Sportstudio-Gesellschaft in Hessen — Gerichtsstand in England

Da will man beson­ders schlau sein, holt” sich eine bri­ti­sche Limi­ted (Stamm­ka­pi­tal gespart!) und gleich geht es los mit dem Sport­stu­dio. Lei­der zankt man sich einige Jahre spä­ter. Der mit 45%-Beteiligte wird als direc­tor” abbe­ru­fen, woge­gen er die deut­sche Gerichts­bar­keit bemüht. Wir sind nicht zustän­dig, hat diese beschie­den, am Ende der BGH (Urt. v. 12.7. – II ZR 28/10) mit Hin­weis auf Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. Geklagt wer­den mag gerne in Eng­land, dem Land des Sat­zungs­sit­zes. Der Ver­wal­tungs­sitz (das Sport­stu­dio im Kreis Hanau) spielt keine Rolle. Der Senat bekräf­tigt, dass er im Grund­satz wei­ter­hin der Sitz­theo­rie” folge. Dies gelte aber nicht für die­je­ni­gen Aus­lands­ge­sell­schaf­ten, die …

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Keine Kettenzurechnung bei der Treuhand

Wie wirkt sich ein acting in con­cert” zwi­schen Treu­ge­ber (TG) und einem Aktio­när (A) auf den Treu­hän­der (TH) aus? Dazu hat der BGH jüngst Stel­lung genom­men (Urt. v.
19.07.2011 — II ZR 246/09
). Der (ver­ein­fachte) Sach­ver­halt: A hat sein Stimm­ver­hal­ten mit TG abge­stimmt. Das hat zur Folge, dass TG die Stimm­rechte des A zuge­rech­net wer­den (§ 22 II WpHG) und eine Mel­de­pflicht bei Über­schrei­tung des Schwel­len­wer­tes besteht (§ 21 I WpHG); bei Ver­let­zung tritt ein Rechts­ver­lust ein (§ 28 WpHG). TH hat nur die eige­nen” Stimm­rechte gemel­det, die ihm aus Aktien zuste­hen, die er für TG hält. Hätte er auch die Stimm­rechte mel­den müs­sen, die …

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BVerwG: Weisungen an Aufsichtsräte kommunaler GmbH

Im kom­mu­na­len Bereich erfreut sich die GmbH erheb­li­cher Beliebt­heit. Ins­be­son­dere Stadt­werke sind in die­ser Rechts­form orga­ni­siert. Ein Auf­sichts­rat (AR) wird dort zumeist auf frei­wil­li­ger Basis ein­ge­rich­tet. Das Recht die­ser kom­mu­na­len Auf­sichts­räte ist in jün­ge­rer Zeit in Bewe­gung gera­ten. Die vor Jah­res­frist ergan­gene Doberlug”-Entscheidung des BGH ver­neinte eine Ver­ant­wort­lich­keit der AR-Mit­glie­der für mas­se­ver­kür­zende Zah­lun­gen durch die Geschäfts­füh­rer in der Insol­venz­krise. Der Gesetz­ge­ber plant in einer im Herbst als Regie­rungs­ent­wurf vor­lie­gen­den Akti­en­rechts­no­velle 2012 die Öffent­lich­keit der AR-Sit­zun­gen kom­mu­na­ler Gesell­schaf­ten durch Sat­zungs­klau­sel zu ermög­li­chen. Vor eini­gen Tagen hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zum Pro­blem ent­schie­den, ob und ggf. auf wel­cher Rechts­grund­lage der Stadt­rat die kom­mu­na­len Auf­sichts­räte anwei­sen kann. Die Streit­frage hat das BVerwG (8 C 16.

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Wie geht es eigentlich … der Aktienrechtsnovelle 2011?

Im vori­gen Novem­ber wurde die Akti­en­rechts­no­velle 2011” als Refe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­legt. Dann wurde es still um das Vor­ha­ben (s. Stel­lung­nah­men). Das Jahr neigt sich schon wie­der dem Ende zu. 2011 wird es nichts mehr. Die Akti­en­rechts­no­velle 2011 wird umfir­miert in Novelle 2012 und Kabi­netts­be­schluss soll im Herbst sein. Hier waren zwei Punkte strei­tig: Ers­tens die Abschaf­fung der Inha­ber­ak­tie für nicht­bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten. Man darf so viel ver­ra­ten, dass der­zeit über eine Alter­na­tive nach­ge­dacht wird, die auch der nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft die Wahl der Inha­ber­ak­tie belässt, dann aber aller­dings Giro­sam­mel­ver­wah­rung ver­langt. Der zweite strei­tige Punkt ist die Trans­pa­renz der Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei kom­mu­na­len Unter­neh­men.” (Prof. Dr. Seibert, BMJ, Edi­to­rial zur Nr. 2

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Vortrag: Organhaftung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens

Der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende der II-Zivil­se­nats des BGH Dr. Lutz Strohn spricht am 15. Sep­tem­ber 2011 in der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf über das Thema: Organ­haf­tung im Vor­feld des Insol­venz­ver­fah­rens. Zeit und Ort: 18.15 Uhr, Geb. 24.91, Raum 01.65. Der Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­abend wird vom Insti­tut für Unter­neh­mens­recht ver­an­stal­tet (Forum Unter­neh­mens­recht). Die Teil­nahme ist bei­trags­frei und steht allen Inter­es­sier­ten offen. Im Anschluss Imbiss und Umtrunk. Um Anmel­dung wird gebeten.…

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Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium hat den Refe­ren­ten­ent­wurf eines neu­ge­fass­ten Kap­MuG ver­öf­fent­licht. Der Anwen­dungs­be­reich des Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens­ge­set­zes wird etwas aus­ge­wei­tet, die Ter­mi­no­lo­gie ver­än­dert („Mus­ter­ver­fah­rens­an­trag”, Fest­stel­lungs­ziele”), eine zeit­li­che Soll-Vor­gabe für das Pro­zess­ge­richt (drei Monate bis zur Ent­schei­dung über die Zuläs­sig­keit) ein­ge­führt, ein elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons­sys­tem” nimmt alle Schrift­sätze auf (die Über­sen­dung in Papier­form ent­fällt). Inter­es­sant und neu ist die beson­dere Ver­gleichs­re­ge­lung für das Mus­ter- und die Aus­gangs­ver­fah­ren (§§ 17 – 19 KapMuG‑E). S. auch diese Über­sicht.

Das BMJ stellt in der Begrün­dung in Aus­sicht, bei Bewäh­rung des neu­ge­fass­ten Kap­MuG (das alte läuft zum 31.10.2012 aus) könne die Ein­füh­rung eines all­ge­mei­nen Mus­ter­ver­fah­rens” in Betracht kommen. …

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Eigenverantwortliche Fortbildung des Aufsichtsrats

Die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats neh­men die für ihre Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men eigen­ver­ant­wort­lich wahr. Dabei sol­len sie von der Gesell­schaft ange­mes­sen unter­stützt wer­den.” (Nr. 5.4.1. Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex seit Juli 2010). Die­ser Emp­feh­lung dürfte sich keine Akti­en­ge­sell­schaft aus­drück­lich ver­wei­gern. Sogleich haben sich etli­che Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bote für den Auf­sichts­rat ent­wi­ckelt (s.u. und schon hier). Offen­bar gibt es einen Markt (bzw: es ist ein Markt eröff­net wor­den) – und die­ser wird bedient. Gegen Qua­li­fi­zie­rung ist gewiss nichts ein­zu­wen­den. Ins­be­son­dere kann es nütz­lich sein, wenn Auf­sichts­rats­an­wär­ter das nötige Rüst­zeug auch auf die­sem Wege erwer­ben. Nicht durch Schu­lung ver­mit­tel­bar ist Lebens­er­fah­rung und diese spielt eine große Rolle bei der Organ­tä­tig­keit. Auch wäre es miss­lich, …

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