Da will man besonders schlau sein, „holt” sich eine britische Limited (Stammkapital gespart!) und gleich geht es los mit dem Sportstudio. Leider zankt man sich einige Jahre später. Der mit 45%-Beteiligte wird als „director” abberufen, wogegen er die deutsche Gerichtsbarkeit bemüht. Wir sind nicht zuständig, hat diese beschieden, am Ende der BGH (Urt. v. 12.7. – II ZR 28/10) mit Hinweis auf Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. Geklagt werden mag gerne in England, dem Land des Satzungssitzes. Der Verwaltungssitz (das Sportstudio im Kreis Hanau) spielt keine Rolle. Der Senat bekräftigt, dass er „im Grundsatz weiterhin der Sitztheorie” folge. Dies gelte aber nicht für diejenigen Auslandsgesellschaften, die …
WeiterlesenAutor: Ulrich Noack
Keine Kettenzurechnung bei der Treuhand
Wie wirkt sich ein „acting in concert” zwischen Treugeber (TG) und einem Aktionär (A) auf den Treuhänder (TH) aus? Dazu hat der BGH jüngst Stellung genommen (Urt. v.
19.07.2011 — II ZR 246/09). Der (vereinfachte) Sachverhalt: A hat sein Stimmverhalten mit TG abgestimmt. Das hat zur Folge, dass TG die Stimmrechte des A zugerechnet werden (§ 22 II WpHG) und eine Meldepflicht bei Überschreitung des Schwellenwertes besteht (§ 21 I WpHG); bei Verletzung tritt ein Rechtsverlust ein (§ 28 WpHG). TH hat nur die „eigenen” Stimmrechte gemeldet, die ihm aus Aktien zustehen, die er für TG hält. Hätte er auch die Stimmrechte melden müssen, die …
BVerwG: Weisungen an Aufsichtsräte kommunaler GmbH
Im kommunalen Bereich erfreut sich die GmbH erheblicher Beliebtheit. Insbesondere Stadtwerke sind in dieser Rechtsform organisiert. Ein Aufsichtsrat (AR) wird dort zumeist auf freiwilliger Basis eingerichtet. Das Recht dieser kommunalen Aufsichtsräte ist in jüngerer Zeit in Bewegung geraten. Die vor Jahresfrist ergangene „Doberlug”-Entscheidung des BGH verneinte eine Verantwortlichkeit der AR-Mitglieder für masseverkürzende Zahlungen durch die Geschäftsführer in der Insolvenzkrise. Der Gesetzgeber plant in einer im Herbst als Regierungsentwurf vorliegenden „Aktienrechtsnovelle 2012” die Öffentlichkeit der AR-Sitzungen kommunaler Gesellschaften durch Satzungsklausel zu ermöglichen. Vor einigen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht zum Problem entschieden, ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage der Stadtrat die kommunalen Aufsichtsräte anweisen kann. Die Streitfrage hat das BVerwG (8 C 16.…
WeiterlesenWie geht es eigentlich … der Aktienrechtsnovelle 2011?
Im vorigen November wurde die „Aktienrechtsnovelle 2011” als Referentenentwurf vorgelegt. Dann wurde es still um das Vorhaben (s. Stellungnahmen). Das Jahr neigt sich schon wieder dem Ende zu. 2011 wird es nichts mehr. „Die Aktienrechtsnovelle 2011 wird umfirmiert in Novelle 2012 und Kabinettsbeschluss soll im Herbst sein. Hier waren zwei Punkte streitig: Erstens die Abschaffung der Inhaberaktie für nichtbörsennotierte Gesellschaften. Man darf so viel verraten, dass derzeit über eine Alternative nachgedacht wird, die auch der nichtbörsennotierten Gesellschaft die Wahl der Inhaberaktie belässt, dann aber allerdings Girosammelverwahrung verlangt. Der zweite streitige Punkt ist die Transparenz der Aufsichtsratssitzungen bei kommunalen Unternehmen.” (Prof. Dr. Seibert, BMJ, Editorial zur Nr. 2…
WeiterlesenVortrag: Organhaftung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens
Der stellvertretende Vorsitzende der II-Zivilsenats des BGH Dr. Lutz Strohn spricht am 15. September 2011 in der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf über das Thema: Organhaftung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens. Zeit und Ort: 18.15 Uhr, Geb. 24.91, Raum 01.65. Der Vortrags- und Diskussionsabend wird vom Institut für Unternehmensrecht veranstaltet (Forum Unternehmensrecht). Die Teilnahme ist beitragsfrei und steht allen Interessierten offen. Im Anschluss Imbiss und Umtrunk. Um Anmeldung wird gebeten.…
WeiterlesenGesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines neugefassten KapMuG veröffentlicht. Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes wird etwas ausgeweitet, die Terminologie verändert („Musterverfahrensantrag”, „Feststellungsziele”), eine zeitliche Soll-Vorgabe für das Prozessgericht (drei Monate bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit) eingeführt, ein „elektronisches Informationssystem” nimmt alle Schriftsätze auf (die Übersendung in Papierform entfällt). Interessant und neu ist die besondere Vergleichsregelung für das Muster- und die Ausgangsverfahren (§§ 17 – 19 KapMuG‑E). S. auch diese Übersicht.
Das BMJ stellt in der Begründung in Aussicht, bei Bewährung des neugefassten KapMuG (das alte läuft zum 31.10.2012 aus) könne die „Einführung eines allgemeinen Musterverfahrens” in Betracht kommen. …
WeiterlesenEigenverantwortliche Fortbildung des Aufsichtsrats
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden.” (Nr. 5.4.1. Deutscher Corporate Governance Kodex seit Juli 2010). Dieser Empfehlung dürfte sich keine Aktiengesellschaft ausdrücklich verweigern. Sogleich haben sich etliche Weiterbildungsangebote für den Aufsichtsrat entwickelt (s.u. und schon hier). Offenbar gibt es einen Markt (bzw: es ist ein Markt eröffnet worden) – und dieser wird bedient. Gegen Qualifizierung ist gewiss nichts einzuwenden. Insbesondere kann es nützlich sein, wenn Aufsichtsratsanwärter das nötige Rüstzeug auch auf diesem Wege erwerben. Nicht durch Schulung vermittelbar ist Lebenserfahrung und diese spielt eine große Rolle bei der Organtätigkeit. Auch wäre es misslich, …
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