Das BMJ hat (über das Bundesamt für Justiz) im (gedruckten) Bundesanzeiger v.7.4.2011 eine „rechtstatsächliche Untersuchung zu bestimmten Auswirkungen des ARUG mit Blick auf aktien- und umwandlungsrechtliche Freigabeverfahren” als Forschungsvorhaben ausgeschrieben (dazu hat der Rechtsausschuss des Bundestages anlässlich der ARUG-Beratungen aufgefordert). Wegen der geplanten Aktienrechtsnovelle 2011 wird die Fragestellung weiter gefasst: „Hat das ARUG die erhoffte Beschleunigung der Freigabeverfahren gebracht und insgesamt die Problematik der räuberischen Anfechtungsklagen entschärft?” Bis Ende November 2011 soll der Schlussbericht vorgelegt werden, „damit er in die Beratungen des Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2011 einfließen kann”. Ein Regierungsentwurf (zum Referentenentwurf hier) ist im Sommer zu erwarten. …
WeiterlesenAutor: Ulrich Noack
Gedächtnisschrift für Manfred Wolf
Die soeben erschienene Gedächtnisschrift für Manfred Wolf enthält auch Beiträge mit unternehmensrechtlichem Bezug (Inhaltsverzeichnis):…
WeiterlesenEU-Grünbuch und Konsultation zur Corporate Governance
Die EU-Kommission hat heute ein ambitioniertes Grünbuch „Europäischer Corporate Governance-Rahmen” vorgelegt und dazu eine öffentliche Konsultation gestartet. Da braut sich was zusammen …
. Dazu auch hier im Rechtsboard.…
WeiterlesenEU-Konferenz zur „Zukunft des Europäischen Gesellschaftsrechts“
Mitte Mai 2011 findet in Brüssel eine großangelegte Konferenz über Fragen des europäischen Gesellschaftsrechts statt. Der Verfasser erinnert sich an 1997, als eine ähnlich positionierte Konferenz stattfand und er im selben Brüsseler Gebäude über „moderne Kommunikationsformen vor den Toren des Unternehmensrechts” referierte. Die Aktionärsrechte-Richtlinie (Online-Hauptversammlung!) und die Reform der Publizitätsrichtlinie (elektronische Handelsregister!) sind im Jahrzehnt darauf als Rechtsakte der Gemeinschaft ergangen. Die Themen der jetzt anstehenden Beratung sind andere: Es wird über „Corporate mobility and European Company Law” gesprochen (dazu eine Stellungnahme des AK EUR), ein „European Model Company Act” präsentiert sowie Konzernrechtliches angefasst („Groups of companies and the current European Company Law framework”). Als Basis der Debatte präsentiert die Internetseite …
WeiterlesenGmbH-Beurkundung durch Notar in Basel-Stadt wirksam
Das OLG Düsseldorf (I‑3 Wx 236/10) hat am 2.3.2011 entschieden: Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH können (auch nach den jüngeren Änderungen im deutschen und schweizerischen Recht) durch Beurkundung eines Notars im Kanton Basel-Stadt übertragen werden (§ 15 III GmbHG) . Der gegenteilige Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf wurde aufgehoben. Ferner wurde die Folgefrage, ob der beurkundende ausländische Notar auch die Änderung der Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen könne (§ 40 II GmbHG), klar bejaht (Rn. 50 ff); die Einreichungsbefugnis folge der Fähigkeit zur wirksamen Beurkundung. – Zum Hintergrund der Entscheidung bringt Juve diese Geschichte: Deutsch-Schweizer Kooperation: Anwälte provozieren OLG-Entscheidung.
…
Online Fragen stellen während der HV
„Knapp die Hälfte der im DAX 30 notierten Unternehmen und einige der MDAX-Unternehmen ermöglichen mittlerweile in ihrer Satzung die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung. Auf dieser Grundlage könnte der Vorstand der Gesellschaft nun zulassen, dass Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter über das Internet teilnehmen und bestimmte Rechte direkt auf dem Weg der elektronischen Kommunikation ausüben. Neben der bereits praxiserprobten Möglichkeit der Online-Abstimmung sind damit zugleich die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um auch online Fragen stellen zu können. Soweit die Theorie. In der Praxis sieht sich der HV-Verantwortliche dann schnell mit essenziellen Fragen seines Vorstands konfrontiert:
Beitrag von Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Markus Feicht, Manager HV Quest, Computershare HV-Services AG, erschienen im HV Magazin 1/2011…
WeiterlesenAktienregister bei unverkörperter Mitgliedschaft
Nicht wenige (börsenferne) Aktiengesellschaften existieren ohne Aktienurkunden; es erfolgt keine „Verbriefung” des Anteils, Papiere werden nicht ausgegeben. Namentlich bei kleinen Gesellschaften sind die Aktionäre zufrieden, wenn ihre Anteile vom Vorstand zuverlässig registriert werden, eine eigene Papierverwaltung wäre nur lästig. Kommt es zu einem Aktionärswechsel, wird das Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis (Erklärungen von Alt- und Neuaktionär) hin entsprechend berichtigt. Wer im Register der Gesellschaft steht, gilt ihr gegenüber als Aktionär (§ 67 Abs. 2 AktG). Alles in Ordnung, nur nicht für manche Interpreten des Aktiengesetzes. So kann man lesen, § 67 Abs. 2 AktG gelte nicht „für unverkörperte Mitgliedschaften, und zwar auch dann nicht, wenn später Namensaktien ausgegeben werden” (Lutter/Drygala, Kölner Kommentar zum …
Weiterlesen