Bericht von der VGR-Jahrestagung 2010: Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Abweichung von der Entsprechenserklärung?“

Gast­bei­trag von RA Dr. Die­ter Leuering

Pro­fes­sor Dr. Uwe Hüffer, em. Pro­fes­sor der Ruhr­uni­ver­si­tät Bochum und jetzt Rechts­an­walt in der Tra­di­ti­ons­kanz­lei Schil­ling, Zutt und Anschütz in Mann­heim, sprach auf der 13. Jah­res­ta­gung der Gesell­schafts­recht­li­chen Ver­ei­ni­gung am 12. Novem­ber 2010 über die Anfecht­bar­keit von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen wegen Abwei­chung von der Ent­spre­chens­er­klä­rung”, wobei er die­ser Über­schrift sei­nes The­mas bereits ein Fra­ge­zei­chen hinzufügte. 

  1. Thesen des Vortrags

Die Ergeb­nisse sei­nes Vor­tra­ges hat Hüffer in acht The­sen zusammengefasst. 

  1. Ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung ist nach § 243 Abs. 1 AktG wegen einer Geset­zes­ver­let­zung nur anfecht­bar, wenn er sei­nem Inhalt nach nicht erge­hen durfte (Inhalts­feh­ler) oder in einem feh­ler­haf­ten Ver­fah­ren zustande gekom­men ist und des­halb an einem regel­mä­ßig nach der Rele­vanz­theo­rie fest­zu­stel­len­den Legi­ti­ma­ti­ons­de­fi­zit lei­det (Ver­fah­rens­feh­ler).
  2. Ein von der Ent­spre­chens­er­klä­rung abwei­chen­der Ent­las­tungs­be­schluss (§ 120 AktG) kann unter einem Inhalts­feh­ler lei­den, weil die Ent­las­tung von Organ­mit­glie­dern auch die Bil­li­gung ihrer Amts­füh­rung ent­hält und diese nicht zu bil­li­gen ist, wenn der Vor­stand oder Auf­sichts­rat in gra­vie­ren­der Weise gegen ihre aus § 161 AktG fol­gen­den Erklä­rungs­pflich­ten verstoßen. 
  3. Andere Beschlüsse als Ent­las­tungs­be­schlüsse, beson­ders Wahl­be­schlüsse, sind nicht wegen eines Inhalts­feh­lers anfecht­bar, weil sie nicht auf die Bil­li­gung der Amts­füh­rung gerich­tet sind. 
  4. Ent­ge­gen einer im Schrift­tum ent­wi­ckel­ten und in der Recht­spre­chung der Instanz­ge­richte auf­ge­grif­fe­nen These lei­den andere Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung auch nicht des­halb unter einem Ver­fah­rens­feh­ler, weil der Vor­schlags­be­schluss des Auf­sichts­rats (§124 Abs. 3 Satz 1 AktG) angeb­lich nich­tig ist. 
  5. Der Beschluss des Auf­sichts­rats (Zif­fer 4) lei­det weder unter einem Inhalts- noch unter einem Ver­fah­rens­feh­ler; die angeb­li­che Nich­tig­keit ist des­halb nicht gegeben. 
    1. § 161 AktG als angeb­lich ver­letzte Norm kann über­haupt nicht als Rege­lung von Auf­sichts­rats­be­schlüs­sen ver­stan­den werden. 
    2. Wenn § 161 AktG als Rege­lung von Auf­sichts­rats­be­schlüs­sen ver­stan­den wer­den könnte, läge jeden­falls kein Inhalts­feh­ler des Auf­sichts­rats­be­schlus­ses vor, weil die Vor­schrift dem Auf­sichts­rat keine inhalt­li­chen Vor­ga­ben macht. Der Beschluss ist zwar mög­li­cher­weise emp­feh­lungs­wid­rig, die Emp­feh­lung aber keine Rechtsnorm. 
    3. Auch ein poten­ti­ell zur Nich­tig­keit des Auf­sichts­rats­be­schlus­ses füh­ren­der Ver­fah­rens­feh­ler liegt nicht vor, weil es sich dabei um einen Feh­ler des Beschluss­ver­fah­rens han­deln müsste, das in § 161 AktG nicht gere­gelt ist. 
  6. Die Anfecht­bar­keit eines von der Ent­spre­chens­er­klä­rung abwei­chen­den Haupt­ver­samm­lungs­be­schlus­ses ist auch nicht des­halb gebo­ten, weil sich sonst eine die Kodex-Emp­feh­lun­gen ins Leere lau­fen las­sende Sank­ti­ons­lü­cke ergäbe. Dage­gen spricht schon die prak­ti­sche Akzep­tanz, die die Emp­feh­lun­gen finden. 
  7. Die jeden­falls pro­ble­ma­ti­sche ver­fas­sungs­recht­li­che Basis der Kodex-Emp­feh­lun­gen wäre mit der breit­flä­chi­gen Anfecht­bar­keit von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen voll­ends über­for­dert, weil die Emp­feh­lun­gen damit auf der Rechts­fol­gen­seite Geset­zes­qua­li­tät erhiel­ten, aber weder im for­mel­len noch im mate­ri­el­len Sinne Gesetz sind. 
  8. Eine an die Emp­feh­lun­gen des Kodex anknüp­fende Erwei­te­rung der Anfecht­bar­keit ist das Gegen­teil des rechts­po­li­tisch Wünsch­ba­ren. Nicht die Erwei­te­rung ist gebo­ten, son­dern eine ein­schrän­kende Ent­kop­pe­lung der Nich­tig­erklä­rung von der im Anfech­tungs­ur­teil auch ent­hal­te­nen Rechtswidrigkeitsfeststellung. 

S. auch Hüffer Zur Wahl von Bera­tern des Groß­ak­tio­närs in den Auf­sichts­rat der Gesell­schaft”, ZIP 20101979

  1. Diskussion

Der Vor­trag von Hüffer wurde von Ple­num mit hoher Auf­merk­sam­keit ver­folgt und anschlie­ßend rege diskutiert. 

E. Vet­ter (Köln) stellte die Frage, ob viel­leicht nicht doch auch die Wahl von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern im Fall der Abgabe einer unrich­ti­gen Ent­spre­chens­er­klä­rung anfecht­bar sei. Er begrün­dete seine Über­le­gung mit einer Per­ple­xi­tät” von Wahl­vor­schlag und auf­recht­erhal­te­ner Ent­spre­chens­er­klä­rung. Kers­t­ing (Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf) ver­mochte diese Per­ple­xi­tät nicht zu erken­nen; Hüffer sah dies ebenso. 

Bayer (Uni­ver­si­tät Jena) und C. Schä­fer (Uni­ver­si­tät Mann­heim) stimm­ten den Ergeb­nis­sen von Hüffer zu, wonach zwar Ent­las­tungs­be­schlüsse, jedoch nicht wei­tere Beschlüsse im Fall einer unrich­ti­gen Ent­spre­chens­er­klä­rung anfecht­bar seien. Dem­ge­gen­über gab es ein Lager” von Stim­men, die für ein umfas­sen­des Anfech­tungs­recht (also nicht nur beschränkt auf den Ent­las­tungs­be­schluss) plä­dier­ten. Nament­lich Lut­ter (Uni­ver­si­tät Bonn) ver­trat, dass § 161 AktG eine wahre Erklä­rung ver­lange, und wer sich hieran nicht halte, ver­letze § 161 AktG. Dies sei Basis für eine Beschluss­an­fech­tung; allein die Wesent­lich­keit des Rechts­ver­sto­ßes könnte eine Beschrän­kung brin­gen. Ähn­lich argu­men­tierte Herr­mann (Uni­ver­si­tät Erlangen). 

Dem hiel­ten Hüffer und auch andere Dis­kus­si­ons­teil­neh­mer ent­ge­gen, dass sie den Ver­stoß gegen § 161 AktG nicht – wie von eini­gen unter­stellt – sank­ti­ons­los stel­len woll­ten. Tödt­mann (Bonn) stimmte dem zu und ergänzte: Die Sank­tion der Nicht-Ent­las­tung werde von den Mit­glie­dern der Ver­wal­tung über­aus ernst genom­men; diese Sank­tion sei aus­rei­chend und über den Bilan­zeid (§ 289a HGB), der auch die Cor­po­rate-Gover­nance-Ent­spre­chens-erklä­rung umfasse, drohe im Fall der Abgabe einer fal­schen Ent­spre­chens­er­klä­rung Straf­bar­keit, sofern jeden­falls dolus even­tua­lis vor­liege (§ 331 HGB). 

K. Schmidt (Buce­rius Law School, Ham­burg) führte die Dis­kus­sion noch ein­mal auf die von Hüffer zugrunde gelegte Dog­ma­tik des Anfech­tungs­rechts zurück. Ihn wun­dere die These Hüffers, dass die­ser von einem Inhalts­feh­ler aus­gehe. Tat­säch­lich gehe doch Hüffer (wie auch der BGH in sei­ner Ent­schei­dung Umschrei­be­stopp”) von einem Infor­ma­ti­ons­feh­ler aus. Dies sei dann aber ein Ver­fah­rens­feh­ler, womit man sich dann die Frage nach der Rele­vanz des Ver­sto­ßes stel­len müsse. Wenn man dies aber so sehe, sei ihm noch nicht ganz klar, wieso diese Infor­ma­ti­ons­pflichts­ver­let­zung allein Aus­wir­kung auf den Ent­las­tungs­be­schluss haben sollte. Hüffer bezeich­nete die­sen Ein­wand als sehr bedenkenswert. 

Krie­ger (Düs­sel­dorf) warf noch ein­mal die Frage auf, warum Ent­las­tungs­be­schlüsse über­haupt anfecht­bar sein soll­ten, wenn die Haupt­ver­samm­lung sehen­den Auges auch den pflicht­ver­ges­se­nen Vor­stand ent­laste. Hüffer ent­geg­nete dem, dass jeden­falls im Fall des gewich­ti­gen Rechts­ver­sto­ßes eine Anfech­tung mög­lich sein müsse. 

Einige Dis­kus­si­ons­teil­neh­mer spra­chen auch ver­fas­sungs­recht­li­che Fra­gen an, wenn auf der Basis von soft­law, was der Kodex nun ein­mal sei, Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse ange­foch­ten wer­den könn­ten. Hom­mel­hoff fehlte die ver­fas­sungs­recht­li­che Legi­ti­ma­tion, Raeschke-Kess­ler (Karls­ruhe) stellte die Frage, ob viel­leicht § 161 AktG eine aus­rei­chende Legi­ti­ma­tion sei. Auch brachte Hom­mel­hoff noch einen wei­te­ren inter­es­san­ten Aspekt in die Dis­kus­sion ein, näm­lich die Frage, ob der Auf­sichts­rat tat­säch­lich an seine Erklä­rung gebun­den sei. Er regt an, dar­über nach­zu­den­ken, dass Kon­zept des sat­zungs­durch­bre­chen­den Beschlus­ses auf die vor­lie­gende Pro­ble­ma­tik anzuwenden.

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