BGH: Existenzvernichtung“ bei GmbH ist Fall des § 826 BGB und begründet Innenhaftung

BGH Urteil vom 16. Juli 2007 — II ZR 3/04 – bis­her nur als Pres­se­mit­tei­lung:

1. An dem Erfor­der­nis einer als Exis­tenz­ver­nich­tungs­haf­tung” bezeich­ne­ten Haf­tung des Gesell­schaf­ters für miss­bräuch­li­che, zur Insol­venz der GmbH füh­rende oder diese ver­tie­fende kom­pen­sa­ti­ons­lose Ein­griffe in das der Zweck­bin­dung zur vor­ran­gi­gen Befrie­di­gung der Gesell­schafts­gläu­bi­ger die­nende Gesell­schafts­ver­mö­gen wird festgehalten. 

2. Der Senat gibt das bis­he­rige Kon­zept einer eigen­stän­di­gen Haf­tungs­fi­gur, die an den Miss­brauch der Rechts­form anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesell­schaf­ters gegen­über den Gesell­schafts­gläu­bi­gern aus­ge­stal­tet, aber mit einer Sub­si­dia­ri­täts­klau­sel im Ver­hält­nis zu den §§ 30, 31 BGB ver­se­hen ist, auf. Statt­des­sen knüpft er die Exis­tenz­ver­nich­tungs­haf­tung des Gesell­schaf­ters an die miss­bräuch­li­che Schä­di­gung des im Gläu­bi­ger­inter­esse zweck­ge­bun­de­nen Gesell­schafts­ver­mö­gens an und ord­net sie — in Gestalt einer scha­dens­er­satz­recht­li­chen Innen­haf­tung gegen­über der Gesell­schaft — allein in § 826 BGB als eine beson­dere Fall­gruppe der sit­ten­wid­ri­gen vor­sätz­li­chen Schä­di­gung ein. 

3. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Exis­tenz­ver­nich­tungs­haf­tung gemäß § 826 BGB sind gegen­über Erstat­tungs­an­sprü­chen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht sub­si­diär; viel­mehr besteht zwi­schen ihnen — soweit sie sich über­schnei­den — Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. 

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