BGH: Ausgeschlossener Aktionär kann weiter anfechtungsbefugt sein

Die Haupt­ver­samm­lung stimmte der Ver­pflich­tung zur Über­tra­gung des Gesell­schafts­ver­mö­gens gem. § 179a AktG zu. Dage­gen erhob ein Aktio­när eine Anfech­tungs­klage (§§ 243 ff AktG). Nach Kla­ge­er­he­bung erging ein Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss zur Über­tra­gung der Aktien des Klä­gers auf den Haupt­ak­tio­när (§ 327a AktG), der im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wurde (§ 327e AktG). Kann der Ex-Aktio­när den­noch die Anfech­tungs­klage wei­ter betreiben? 

Ja, sagte ges­tern der II. Zivil­se­nat des BGH. Der aus­ge­schlos­sene” ehe­ma­lige Aktio­när behalte seine Anfech­tungs­be­fug­nis ent­spre­chend § 265 II ZPO, sofern er ein recht­li­ches Inter­esse an der Fort­set­zung des Anfech­tungs­pro­zes­ses habe. Die­ses Inter­esse kann darin lie­gen, dass der Zustim­mungs­be­schluss zu der Ver­pflich­tung zur Ver­mö­gens­über­tra­gung für nich­tig erklärt wird, womit Berei­che­rungs­an­sprü­che ent­stün­den, die geeig­net sind, die im Spruch­ver­fah­ren zu ermit­telnde Bar­ab­fin­dung (§ 327b AktG) zu erhöhen. 

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