„Eine Alternative für die Freien Berufe – eine Lücke im System wird geschlossen” betitelt das BMJ eine Pressemitteilung. „Alternativlos”© war sie also nicht, die bisherige Partnerschaft mit unbeschränkter Berufshaftung (§ 8 I, II PartGG), denn mit dem heutigen Passieren des Bundesrates gibt es auch die beschränkte Berufshaftung (Gesetzestext). Dass damit eine „Lücke im System” geschlossen worden sei darf man auch bezweifeln. Vielleicht ist dadurch erst ein Systembruch entstanden, dass es jetzt eine Personengesellschaft gibt, deren besondere Mitglieder einen Haftungsausschluss für bestimmte Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft erreichen können. Die Rede ist von den besonderen Mitglieder deshalb, weil derzeit nur Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, deren Berufsgesetze eine (unterschiedlich hohe!) Haftpflichtversicherung vorsehen, an dem Privileg teilhaben. Ein konsistentes System sieht anders aus.
Dazu auch Henssler im Handelsblatt-Rechtboard, der zwar grundsätzlich zustimmt, verbunden mit der Hoffnung, „dass der Gesetzgeber die Neuregelung zum Anlass nimmt, in der nächsten Legislaturperiode die längst überfällige Neuregelung des Personengesellschaftsrechts in Angriff zu nehmen. Deutschland benötigt dringend eine neue Architektur des Personengesellschaftsrechts, mit der allen – gewerblichen wie freiberuflichen – Unternehmern in einem schlüssigen und in sich stimmigen Gesamtkonzept eine Palette von Personengesellschaften zur Verfügung gestellt wird, die den Bedürfnissen der Praxis entspricht.” – Zur einem Vorschlag von K.Schmidt
s. hier.
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