Shareholder and Hedge Fund Activism Seminar

Auf eine inter­es­sante Ver­an­stal­tung am 7./8. April in Frankfurt/​M. sei hin­ge­wie­sen, die vom Insti­tute for Law and Finance und der Kanz­lei de Cha­peau­rouge + Part­ners orga­ni­siert wird. Es geht darum, akti­vis­ti­sche Hedge Fonds über die gesamte Kapi­tal­struk­tur hin­weg bes­ser zu ver­ste­hen. Dabei soll zum einen ihr Ein­fluss auf deut­sche bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten (Equity Akti­vis­mus), zum ande­ren ihre Durch­schlags­kraft gegen­über Gesell­schaf­ten in der Krise (Debt-based Akti­vis­mus) erfasst wer­den. Dafür haben die Ver­an­stal­ter sehr fach­kun­dige Refe­ren­ten aus den USA, Eng­land und den eige­nen Gefil­den gewin­nen kön­nen, u.a. aus akti­vis­ti­schen Sozie­tä­ten und deren Gegen­spie­ler aus der Verteidigungsperspektive.…

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AReG verabschiedet; CSR-Umsetzungsentwurf vorgelegt

Zwei Noti­zen zur Gesetzgebung:

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Gesellschaftsblätter: Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

Im Aktien- und Umwand­lungs­ge­setz ist ver­schie­dent­lich bestimmt, dass Bekannt­ma­chun­gen in Gesell­schafts­blät­tern” zu erfol­gen haben. Haupt­bei­spiel: Die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung (§ 121 Abs. 4 S. 1 AktG). Seit heute gilt: Für einen Frist­be­ginn oder das sons­tige Ein­tre­ten von Rechts­fol­gen ist ab dem 1. Februar 2016 aus­schließ­lich die Bekannt­ma­chung im Bun­des­an­zei­ger maß­geb­lich.” Diese Rege­lung in § 26h Abs. 3 EGAktG zielt auf die seit 31.12.2015 in Kraft befind­li­che Neu­fas­sung des § 25 AktG: Bestimmt das Gesetz oder die Sat­zung, daß eine Bekannt­ma­chung der Gesell­schaft durch die Gesell­schafts­blät­ter erfol­gen soll, so ist sie in den Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rü­cken.” Der Begriff Blät­ter” für das Inter­net­me­dium Bun­des­an­zei­ger ist ebenso irre­füh­rend …

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ZGR-Symposium 2016: Unternehmensrecht und Strafrecht

Kann ein Unter­neh­men als sol­ches schul­dig” sein – und daher bestraft wer­den? Oder muss stets an die natür­li­chen Per­so­nen ange­knüpft wer­den, die dort als Ent­schei­dungs­trä­ger” (NRW-Ent­wurf eines Ver­bands­straf­ge­set­zes) tätig sind? Und wenn das Unter­neh­men zu stra­fen wäre, wie sind dann die Ermitt­lun­gen und die Ver­tei­di­gung zu füh­ren? Das Unter­neh­men ist schließ­lich eine arbeits­tei­lige Orga­ni­sa­tion, wes­halb die Wis­sens­or­ga­ni­sa­tion und ‑zurech­nung eine zen­trale Rolle spielt. – Mit sol­chen und zahl­rei­chen wei­te­ren Fra­gen (Kar­tell­bu­ßen, Regress, Untreue, inter­na­tio­nale Ver­fah­ren, Haf­tungs­kon­flikte bzw. ‑häu­fun­gen durch Zivil- und Straf­recht) befasste sich vor kur­zem das zwei­tä­gige Sym­po­sium der ZGR. Über 100 Teil­neh­mer aus der Wis­sen­schaft, der Anwalt­schaft, der Unter­neh­mens­pra­xis und des BGH dis­ku­tier­ten exten­siv und inten­siv. Die Bei­träge und Dis­kus­si­ons­be­richte wer­den …

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Die umgekehrte Wandelschuldverschreibung als neues Sanierungsinstrument”

Zu die­sem Gegen­stand (s. Akti­en­rechts­no­velle!) führt das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht (Juris­ti­sche Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf) eine Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung durch. Sie fin­det am 12.1. 2016 statt im Haus der Uni­ver­si­tät in der Düs­sel­dor­fer Innen­stadt (Scha­dow­platz 14). Beginn: 18 Uhr. Vor­tra­gen wird Prof. Dr. Tim Flor­stedt, EBS Uni­ver­si­tät für Wirt­schaft und Recht, Wies­ba­den; wei­tere Bei­träge kom­men von RAin Dr. Ulrike Bin­der, Part­ne­rin bei Mayer Brown LLP, Frank­furt a.M. und RA Dr. Andreas Möh­len­kamp, LL.M. corp. rest­ruc., Essen. Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den wird um Anmel­dung gebe­ten. Die Ver­an­stal­tung ist kos­ten­frei. Ein Wei­ter­bil­dungs­nach­weis kann aus­ge­stellt werden.…

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Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG

Kurz vor Weih­nach­ten kam noch die Besche­rung durch den Regie­rungs­ent­wurf eines AReG: Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der prü­fungs­be­zo­ge­nen Rege­lun­gen der Richt­li­nie 2014/56/EU sowie zur Aus­füh­rung der ent­spre­chen­den Vor­ga­ben der Ver­ord­nung (EU) Nr. 537/2014 im Hin­blick auf die Abschluss­prü­fung bei Unter­neh­men von öffent­li­chem Inter­esse. Vor­ge­se­hen sind ins­be­son­dere Ände­run­gen bzw. Ergän­zun­gen des HGB, des WpHG, des AktG, des GmbHG und GenG. Repa­riert wird für die SE das Ver­säum­nis betr. die Dreit­teil­bar­keit der Auf­sichts­rats­zahl (Art. 7 Nr. 2 RegE). 

Eine Lese­fas­sung (zu ändernde Vor­schrif­ten sind ange­zeigt) hat die Wirt­schafts­prü­ferkam­mer erstellt. Ein Über­blick und ein Ver­gleich der Ände­run­gen RefE-RegE fin­det sich in einem BDO-Report.

Gut — auf den Euro genau — zu wis­sen: ​…

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