Gesellschaftsrecht im Koalitionsvertrag 2021

Wir schaf­fen die Vor­aus­set­zun­gen für flä­chen­de­ckende One Stop Shops“, also Anlauf­stel­len für Grün­dungs­be­ra­tung, ‑för­de­rung und ‑anmel­dung. Ziel ist es, Unter­neh­mens­grün­dun­gen inner­halb von 24 Stun­den zu ermög­li­chen. (S. 30)

Für Unter­neh­men mit gebun­de­nem Ver­mö­gen wol­len wir eine neue geeig­nete Rechts­grund­lage schaf­fen, die Steu­er­spar­kon­struk­tio­nen aus­schließt. (S. 30).

Die Bun­des­re­gie­rung wird sich dafür ein­set­zen, dass die Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung wei­ter­ent­wi­ckelt wird, sodass es nicht mehr zur voll­stän­di­gen Mit­be­stim­mungs­ver­mei­dung beim Zuwachs von SE-Gesell­schaf­ten kom­men kann (Ein­frier­ef­fekt). Wir wer­den die Kon­zern­zu­rech­nung aus dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz auf das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz
über­tra­gen, sofern fak­tisch eine echte Beherr­schung vorliegt.

Wir erleich­tern die Grün­dung von Gesell­schaf­ten, indem wir die Digi­ta­li­sie­rung des Gesell­schafts­rechts vor­an­trei­ben und Beur­kun­dun­gen per Video­kom­mu­ni­ka­tion auch bei Grün­dun­gen mit Sach­ein­lage und wei­te­ren Beschlüs­sen erlau­ben. …

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Veranstaltung zum MoPeG –> verschoben in das Frühjahr 2022

Die unten ange­kün­digte Ver­an­stal­tung muss lei­der aus den bekann­ten Grün­den abge­sagt wer­den.

Bis zum 1.1.2024 sind es zwar über zwei Jahre, doch die sind auch bald um — und dann muss das neue Recht der Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ange­wandt wer­den (in Stu­dium, Examen und vor allem in der Pra­xis). Vor­be­rei­tung hilft. Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht lädt ein zu einer offe­nen Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung am 25.11.2021, 18 Uhr an die Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf. ‑Es refe­rie­ren Prof. Dr. Bar­bara Gru­ne­wald, Prof. Dr. Die­ter Leu­e­ring und Prof. Dr. Ulrich Prinz. -> Hier die Details. Um Anmel­dung wird gebe­ten –> hier.…

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Hätten Sie es gewusst? Klausur im Aktienrecht

Hier die (akti­en­recht­li­chen) Klau­sur­auf­ga­ben, die im Sep­tem­ber 2021 im Rah­men der Prü­fung im Schwer­punkt­be­reich Unter­neh­men und Märkte” an der Juris­ti­schen Fakul­tät zu bewäl­ti­gen waren: 

  1. Die (nicht bör­sen­no­tierte) For­tuna-AG mit Sitz in Düs­sel­dorf hat drei Aktio­näre. A ist mit 60%, B und C sind mit je 20% betei­ligt. A ist Allein­vor­stand. A plant, eine wei­tere Betriebs­stätte in Köln zu errich­ten. Das miss­fällt B und C, die mei­nen, die Arbeits­plätze soll­ten in Düs­sel­dorf geschaf­fen wer­den. Sie wol­len des­halb in der Sat­zung fest­schrei­ben las­sen, dass die For­tuna-AG Nie­der­las­sun­gen nur nach einem Beschluss der Haupt­ver­samm­lung (HV) errich­ten darf.

Frage 1a: Damit A sie nicht vor voll­endete Tat­sa­chen stellt, möch­ten B und C die Sat­zungs­än­de­rung so schnell wie mög­lich errei­chen. Kön­nen sie ihren Plan umsetzen?

Frage 1b: …

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Virtuelle Hauptversammlungen bis 31.8.2022

Heute im Bun­des­tag das Auf­bau­hil­fe­ge­setz 2021. Bei der Gele­gen­heit Art. 15:
§ 7 des Geset­zes über Maß­nah­men im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stif­tungs- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht zur Bekämp­fung der Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Pan­de­mie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570) … wird wie folgt geän­dert: In den Absät­zen 1 bis 3 wer­den jeweils die Wör­ter im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ durch die Wör­ter bis ein­schließ­lich 31. August 2022“ ersetzt.

S. auch Dan­werth Gesell­schafts­recht-Blog mit Über­le­gun­gen dazu, wie sich ein Free­dom Day” aus­wir­ken würde.

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Keine Präsenz-HV 2022 für ungeimpfte Aktionäre? (- update -)

Wie geht es wei­ter mit den Haupt­ver­samm­lun­gen 2022? Das COVID-Maß­nah­men­ge­setz („vir­tu­elle HV“) ist auf das Jah­res­ende 2021 beschränkt. Eine Ver­län­ge­rung durch Rechts­ver­ord­nung kommt nicht in Betracht, nur der Bun­des­tag könnte die Gel­tung per Gesetz auf das nächste Jahr ausdehnen. 

Update: Wie man hört soll das am 7.9.2021 in der letz­ten BT-Sit­zung beschlos­sen wer­den: Ver­län­ge­rung bis zum 31.8.2022.

Es ist Bun­des­tags­wahl und danach Regie­rungs­bil­dung, und daher frag­lich, ob diese Ange­le­gen­heit gleich auf der Agenda des neuen Par­la­ments steht. Eine Initia­tive hin­ter den Kulis­sen“, das Akti­en­ge­setz auf die Schnelle zu refor­mie­ren, ist erwart­bar geschei­tert. Also wie geht es weiter?

Ab dem 1.1.2022 gilt (vor­be­halt­lich einer Ver­län­ge­rung, s.o.)

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