Nichtigkeit der AR-Wahl wegen fehlender Protokollierung des Zählverfahrens !?

Auf der Haupt­ver­samm­lung einer nicht­bör­sen­no­tier­ten AG wer­den drei Auf­sichts­räte gewählt. Die Nie­der­schrift der Haupt­ver­samm­lung gibt an, dass durch Hand­zei­chen abge­stimmt wurde. Sodann ent­hält sie das Ergeb­nis der Abstim­mung (Zahl der Ja-Stim­men, Zahl der Nein-Stim­men, keine Ent­hal­tun­gen). Ist der Auf­sichts­rat wirk­sam bestellt? 

Nein, erklärt das LG Mün­chen I (Urt. v. 30.8.20125 HK1378/12). Das Gericht sieht einen Ver­stoß gegen § 130 II 1 AktG, der gem. § 241 Nr. 2 AktG zur Nich­tig­keit des Beschlus­ses führe. Es sei nicht ange­ge­ben wor­den, wie das Abstim­mungs­er­geb­nis ermit­telt wurde. 

Geht´s noch? Da wird also eine Auf­sichts­rats­be­stel­lung für null und nich­tig erklärt, weil nicht pro­to­kol­liert wurde, ob das Addi­ti­ons- oder das Sub­trak­ti­ons­ver­fah­ren zur Stim­men­zäh­lung ver­wandt wurde. …

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Beschlussmängelrecht — international

Der Deut­sche Juris­ten­tag (2008 und 2012) hält das akti­en­ge­setz­li­che Beschluss­män­gel­recht für in hohem Maße reform­be­dürf­tig” (Abt. Wirt­schafts­recht 2012, Beschluss Nr. 21). Sehr zurück­hal­tend zu die­sem Peti­tum äußerte sich Ulrich Sei­bert (BMJ) auf der Jah­res­ta­gung Brenn­punkt AG 2012 am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag. Ein Sym­po­sion dazu ver­an­stal­tet mor­gen das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut. Die Debatte läuft also mun­ter, aber durch­weg auf die eigene natio­nale Lösung fixiert. Doch wie sieht es mit dem Beschluss(mängel)recht in ande­ren Staa­ten aus? Das wusste bis vor kur­zem kaum jemand, weil die­ses Gebiet von der in- und aus­län­di­schen Kom­pa­ra­tis­ten­gilde noch kaum erforscht” (Flei­scher) ist bzw. war. Diese uner­freu­li­che Situa­tion wird teil­weise berei­nigt durch eine juris­ti­sche Land­karte des …

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Beschlussmängelklagen auf dem Rückzug – heile Welt im Anflug?

Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen gegen Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung haben in den ver­gan­ge­nen drei Jah­ren stark abge­nom­men, so das Jenaer Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung zum Deut­schen und Euro­päi­schen Unter­neh­mens­recht. Im Auf­trag des BMJ hat das Insti­tut eine Stu­die über die Aus­wir­kun­gen des ARUG auf Beschluss­män­gel­kla­gen gefer­tigt. Die Erhe­bung stellt einen Rück­gang der Beschluss­män­gel­kla­gen zwi­schen 2008 und 2011 um fast 80 %; Rück­gang der Zahl beklag­ter Akti­en­ge­sell­schaf­ten (inkl. SE u. KGaA) um fast 70 %; Rück­gang der Zahl ange­grif­fe­ner Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse um rund 75 %; Rück­gang der Zahl ange­grif­fe­ner Struk­tur­be­schlüsse um rund 80 %” fest (Bayer AG 2012, 141 Fn. 11). Auch habe sich offen­sicht­lich das Akti­vi­täts­spek­trum sog. Berufs­klä­ger” deut­lich reduziert. 

Die­ser Befund hat zunächst ein­mal die Ein­schät­zung

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Kein Freigabeverfahren im GmbH-Recht

Zur h.M. gehört, dass die §§ 241 – 249 AktG im GmbH-Recht ent­spre­chend gel­ten, weil dort eine Rege­lungs­lü­cke bestehe (das GmbHG ent­hält keine Vor­schrif­ten über feh­ler­hafte Beschlüsse). Die­ser ganze erste Unter­ab­schnitt des Akti­en­ge­set­zes? Nein, sagt das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 1/11): Der Antrag einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) auf Frei­gabe der Ein­tra­gung von Beschlüs­sen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (über eine Her­ab­set­zung und Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals) ist unzu­läs­sig. § 246 a AktG fin­det auf die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung keine ana­loge Anwen­dung” (Leit­satz). Inso­weit liege keine plan­wid­rige Rege­lungs­lü­cke vor. Eine Lücke nicht, weil über miss­bräuch­li­che Kla­gen, denen das Frei­ga­be­ver­fah­ren im Akti­en­recht weh­ren wolle, für das GmbH-Recht nichts bekannt sei. Und …

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Wer ist der Klagegegner im Beschlussstreit bei der KG?

Der Streit um Beschlüsse der Gesell­schaf­ter beschäf­tigt immer wie­der die Gerichte. Nur bei der Akti­en­ge­sell­schaft gibt es dafür aus­ge­feilte Rege­lun­gen. Die Klage ist auf einen Monat befris­tet und gegen die AG zu rich­ten; das­selbe soll nach weit über­wie­gen­der Ansicht bei der GmbH gel­ten (wobei die Anfech­tungs­frist nicht ganz so strikt gese­hen wird). Bei den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten fin­det man keine gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, aber manch­mal sol­che des Gesell­schafts­ver­trags: Ein Gesell­schaf­ter­be­schluss kann nur inner­halb von zwei Mona­ten durch Klage ange­foch­ten wer­den.” Was ist von einer sol­chen Klau­sel zu halten? 

Diese Frage beant­wor­tete der BGH im Urteil vom 1.3.2011 — II ZR 83/09 für den Beschluss­streit einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Auf die Fest­le­gung einer Frist für die Fest­stel­lungs­klage” …

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Evaluierung des ARUG-Freigabeverfahrens

Das BMJ hat (über das Bun­des­amt für Jus­tiz) im (gedruck­ten) Bun­des­an­zei­ger v.7.4.2011 eine recht­stat­säch­li­che Unter­su­chung zu bestimm­ten Aus­wir­kun­gen des ARUG mit Blick auf aktien- und umwand­lungs­recht­li­che Frei­ga­be­ver­fah­ren” als For­schungs­vor­ha­ben aus­ge­schrie­ben (dazu hat der Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges anläss­lich der ARUG-Bera­tun­gen auf­ge­for­dert). Wegen der geplan­ten Akti­en­rechts­no­velle 2011 wird die Fra­ge­stel­lung wei­ter gefasst: Hat das ARUG die erhoffte Beschleu­ni­gung der Frei­ga­be­ver­fah­ren gebracht und ins­ge­samt die Pro­ble­ma­tik der räu­be­ri­schen Anfech­tungs­kla­gen ent­schärft?” Bis Ende Novem­ber 2011 soll der Schluss­be­richt vor­ge­legt wer­den, damit er in die Bera­tun­gen des Regie­rungs­ent­wurf der Akti­en­rechts­no­velle 2011 ein­flie­ßen kann”. Ein Regie­rungs­ent­wurf (zum Refe­ren­ten­ent­wurf hier) ist im Som­mer zu erwarten. …

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Aufsichtsratswahlen und Verstöße gegen die Kodex-Entsprechungserklärung

Ist die Wahl eines Auf­sichts­rats­mit­glieds anfecht­bar, weil ein Ver­stoß gegen die Ent­spre­chungs­er­klä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex vor­liegt? Das ist ein neu­er­dings viel­dis­ku­tier­tes und ersicht­lich bri­san­tes Thema. Das Land­ge­richt Han­no­ver urteilte vor Jah­res­frist: Wer­den … durch den Haupt­ak­tio­när benannte Mit­glie­der, bei denen ein dau­er­haf­ter Inter­es­sen­kon­flikt nicht aus­zu­schlie­ßen ist, in den Auf­sichts­rat gewählt, ohne dies durch Ände­rung der gemäß § 161 AktG abzu­ge­ben­den Erklä­rung zum Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex bekannt zu machen, ist dies als Geset­zes­ver­stoß i.S.d. §§ 243 Abs. 1 S. 1, 252 Abs. 1 S. 1 AktG zu bewer­ten, der die Anfecht­bar­keit des Wahl­be­schlus­ses zum Auf­sichts­rat zur Folge hat.” (Urteil v. 17.03.2010, Az. 23 O 124/09 – Con­ti­nen­tal AG). …

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