Beschlussmängelrecht weiter in der Diskussion

Das Anfech­tungs­recht gegen Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung bleibt wei­ter in der Dis­kus­sion. Der RegE eines ARUG will nur Rand­kor­rek­tu­ren vor­neh­men. Dage­gen wen­det sich der baden-würt­tem­ber­gi­sche Jus­tiz­mi­nis­ter Goll
in einem Auf­satz in der Zeit­schrift für Rechts­po­li­tik: Goll/​Schwörer, Beschluss­män­gel­recht: Reförm­chen oder Reform? ZRP 2008, 245. Der Minis­ter und sein Mit­au­tor stim­men aus­drück­lich dem Vor­schlag des Arbeits­krei­ses Beschluss­män­gel­recht zu, der eine mate­ri­elle Neu­ord­nung der Feh­ler­tat­be­stände und dar­auf ange­passte Rechts­fol­gen vor­sieht, ins­be­son­dere eine Abkehr von der stets kas­sa­to­risch wir­ken­den Anfech­tung. Die­ser Vor­schlag wurde am ver­gan­ge­nen Frei­tag auch auf einer Tagung der Wolf­gang Schil­ling-Stif­tung in Mann­heim diskutiert.…

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Arbeitskreis Beschlussmängelrecht präsentiert Gesetzesvorschlag

Eck­punkte des soeben in der Akti­en­ge­sell­schaft” publi­zier­ten Vor­schlags sind: 

Die Feh­ler­ka­te­go­rie der Nich­tig­keit eines Beschlus­ses – also die Nich­tig­keit von Anfang an – wird zwar bei­be­hal­ten. Aller­dings wer­den die ver­fah­rens­be­zo­ge­nen Nich­tig­keits­gründe kla­rer gefasst. Vor allem die ärger­li­chen Ein­be­ru­fungs­feh­ler sol­len nicht mehr zur auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit füh­ren, wenn für einen ver­stän­di­gen Aktio­näre klar ist, was in der Ein­be­ru­fung gemeint war. Außer­dem wird die inhalt­li­che Nich­tig­keit auf wirk­lich gra­vie­rende Fälle beschränkt, die eine Tole­rie­rung durch die Rechts­ord­nung nicht dul­den. Es geht mit­hin um Ver­stöße gegen die tra­gen­den Struk­tur­prin­zi­pien des Akti­en­rechts, also bei­spiels­weise die Abschaf­fung des Auf­sichts­rats, die die zwin­gende Nich­tig­keit begründen. 

Die rück­wir­kende Ver­nich­tung des Beschlus­ses – in der her­kömm­li­chen Denk­art die Kate­go­rie der Anfecht­bar­keit – kommt nur noch bei beson­ders schwe­ren …

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Nichtigkeit wegen fehlerhafter Angaben über Stimmrechtsvollmacht?

Die Leica Camera AG hatte am 11.10.2007 zur HV gela­den und dabei ange­ge­ben: Der Bevoll­mäch­tigte hat seine Stimm­be­rech­ti­gung durch die Über­gabe einer schrift­li­chen Voll­machts­ur­kunde, aus­ge­stellt durch den ver­tre­te­nen Aktio­när, an die Gesell­schaft zu deren Ver­bleib nach­zu­wei­sen.” Diese Anfor­de­rung war unzu­tref­fend, da die Aus­hän­di­gung der Voll­mach­tur­kunde zur Ver­wah­rung durch die AG nicht gefor­dert wer­den kann; nach § 135 Abs. 2 AktG bedarf eine Voll­macht, die einem Kre­dit­in­sti­tut erteilt wird, nicht der Schrift­form durch eine vom Voll­macht­ge­ber zu unter­zeich­nende Urkunde, son­dern diese ist von dem Bevoll­mäch­tig­ten nur in nach­prüf­ba­rer Form festzuhalten. 

§ 121 Abs. 3 AktG ver­langt, die Gesell­schaft muss die Bedin­gun­gen ange­ben, von denen die … Aus­übung des Stimm­rechts abhängt”. In der Ein­be­ru­fung …

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Handelsrechtsausschuss des DAV zum ARUG-Entwurf

Der im Vor­feld der Gesetz­ge­bung durch­aus ein­fluss­rei­che Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat eine aus­führ­li­che Stel­lung­nahme zum ARUG-RefE veröffentlicht. 

Die Stel­lung­nahme beschäf­tigt sich aus­führ­lich mit den geplan­ten Neu­re­ge­lun­gen im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 246a AktG). Der Reform­an­satz wird als zu eng gewählt” bezeich­net. Die vor­ge­se­hene Baga­tell­schwelle von 100 € sei nicht ernst zu nehmen. 

  • Der Aus­schuss unter­stützt die For­de­rung nach einer erst­in­stanz­li­chen Zustän­dig­keit des OLG in Anfechtungs‑, Frei­gabe- und Spruchverfahren. 
  • Der Han­dels­rechts­aus­schuss schlägt vor, dass Nich­tig­keits­kla­gen gegen die in § 246a AktG genann­ten Beschlüsse nur inner­halb der Monats­frist erho­ben wer­den können. 
  • Ein Quo­rum von 1% des Grund­ka­pi­tals oder 100 000 € nomi­nal sei geeig­net, eine wirk­same Abhilfe gegen rechts­miss­bräuch­li­che Anfech­tungs­kla­gen zu schaf­fen. Dafür fehle aber die not­wen­dige poli­ti­sche Unterstützung”. 
  • Ange­regt
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Vattenfall, die Aktienrechtspraxis und die Strompreise

Die Haupt­ver­samm­lung der Vat­ten­fall Europe AG hatte am 2. 3.2006 einen Beschluss über die Über­tra­gung der Aktien der übri­gen Aktio­näre der Vat­ten­fall Europe AG auf die Vat­ten­fall AB als Haupt­ak­tio­nä­rin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zah­lung einer Bar­ab­fin­dung gefasst. Gegen die­sen Beschluss sind 51 Klä­ger vor­ge­gan­gen. Das LG Ber­lin wollte dem Frei­ga­be­an­trag (§ 246a AktG) statt­ge­ben, das in der Beschwerde ange­ru­fene KG dage­gen nicht, da es die Kla­gen wegen eines Berichts­man­gels (!) für begrün­det hielt (Frage: wie wäre zu ent­schei­den, wenn § 246a AktG idF durch das ARUG schon gälte?).

Nun ist für die allein in Betracht kom­mende Über­prü­fung der Abfin­dung das Spruch­ver­fah­ren zustän­dig. Dass ange­sichts der > 95%-Beteiligung des Haupt­ak­tio­närs kein ande­rer …

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ARUG – der Referentenentwurf

Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) ist jetzt an die Ver­bände” ver­schickt worden.

Nach­trag: hier auf der Inter­net­seite des BMJ abruf­bar.

Die in akti­en­recht­li­chen Fach­krei­sen mit Span­nung erwar­tete Bekämp­fung räu­be­ri­scher Aktio­näre” wird zwar kein Quo­rum für die Erhe­bung der Anfech­tungs­klage brin­gen (§ 245 AktG bleibt unver­än­dert), aber dann wird — gewis­ser­ma­ßen in der zwei­ten Linie — der Kleinst­be­tei­ligte doch auf­ge­hal­ten (die Begrün­dung des RefE spricht von einem Baga­tell­quo­rum”), indem auf Antrag der Gesell­schaft stets die Han­dels­re­gis­ter­frei­gabe zu ertei­len ist (unten Nr. 2).

Fer­ner wird die Abwä­gungs­klau­sel (unten Nr. 3) so gefasst, dass zunächst nach der Schwere der mit der Klage gel­tend gemach­ten Rechts­ver­let­zun­gen zu fra­gen …

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