Anfechtungsklage in der Diskussion

Das Heft Nr. 6/2008 der Akti­en­ge­sell­schaft” ist mit drei Bei­trä­gen ganz der akti­en­recht­li­chen Anfech­tungs­klage gewid­met. Die Dis­kus­sion geht also inten­siv wei­ter (s. auch hier). Man darf gespannt sein, ob und wie die Gesetz­ge­bung dem­nächst das Pro­blem – wie ange­kün­digt – wie­der aufgreift.

Ein sehr lesens­wer­ter Auf­satz von J. Vet­ter endet mit fol­gen­den The­sen (Aus­zug, Her­vor­he­bun­gen von mir):

  • Die der­zei­tige durch das Akti­en­recht erlaubte Anfech­tungs­pra­xis hat nicht nur für die betrof­fe­nen Unter­neh­men und die Mehr­heit der nicht kla­gen­den Aktio­näre, son­dern auch für die Volks­wirt­schaft ins­ge­samt ganz erheb­li­che nach­tei­lige Fol­gen. Ins­be­son­dere wer­den deut­schen Unter­neh­men Unter­neh­mens­ak­qui­si­tio­nen gegen Bezah­lung in Aktien nur in sehr ein­ge­schränk­tem Umfang ermög­licht. Bei grenz­über­schrei­ten­den Zusam­men­schlüs­sen schafft das deut­sche Recht Anreize, den Sitz der
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Bundesrat: Zuständigkeit des OLG für Anfechtungsklagen und Spruchverfahren

Für akti­en­recht­li­che Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen sowie für Spruch­ver­fah­ren soll nach einer heute vom Bun­des­rat beschlos­se­nen Geset­zes­in­itia­tive das Ober­lan­des­ge­richt zustän­dig sein. Die Ver­la­ge­rung der Ein­gangs­zu­stän­dig­keit zum Ober­lan­des­ge­richt soll das Droh­po­ten­zial der Beschluss­män­gel­kla­gen redu­zie­ren und den rechts­kräf­ti­gen Abschluss die­ser Ver­fah­ren beschleu­ni­gen.” (Begrün­dung)

Zur Pres­se­mit­tei­lung

Zum Gesetz­ent­wurf

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Reformfragen des Anfechtungswesens bei Hauptversammlungen

Der Ber­li­ner Kreis” (eine kleine Runde von Unter­neh­mens­ju­ris­ten, Rechts­an­wäl­ten und Pro­fes­so­ren) befasste sich in der ver­gan­ge­nen Woche mit der Reform des Anfech­tungs­rechts. Näher dazu dem­nächst in der ZIP. Ich habe mei­nem Vor­trag fol­gende The­sen zugrunde gelegt (zT auf Grund der Dis­kus­sion modifiziert):

  1. Mindestanteil als Reaktion auf die 1‑Euro-Stückelung

  • Die Gesetz­ge­bung sollte wie­der für eine Balance sor­gen und ange­sichts der ato­mi­sier­ten Akti­en­stü­cke­lung jeden­falls einen ganz gerin­gen Min­dest­an­teil für die Anfech­tung verlangen.
  • Dies bedeu­tet ledig­lich eine kom­ple­men­täre Fol­ge­an­pas­sung bei § 245 AktG, nach­dem bei § 8 AktG die Gewichte ver­scho­ben wur­den. Von einer Anfech­tungs­ein­schrän­kung kann daher nicht die Rede sein.

2. Das Anfechtungssystem und seine Probleme

  • Das struk­tu­relle Pro­blem liegt in der Weite des Tat­be­stands und der Schärfe der Rechts­folge.
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Fehlende Erklärung zum CG-Kodex als Anfechtungsgrund

Auf­grund der Größe der Gesell­schaft haben Vor­stand und Auf­sichts­rat beschlos­sen, alle Mög­lich­kei­ten zur Ver­ein­fa­chung und Kos­ten­er­spar­nis aus­zu­nut­zen, dazu gehört auch die Nicht-Bear­bei­tung der Erklä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex.” So die MWG Bio­tech AG auf ihrer Inves­tor-Rela­tion-Seite.

Das LG Mün­chen I (Urteil v. 31.1.2008, 5 HK15082/07) hat den Ent­las­tungs­be­schluss der Haupt­ver­samm­lung des­halb für nich­tig erklärt: 

§ 161 Satz 1 AktG sta­tu­iert aus­drück­lich die Pflicht zur Abgabe einer Ent­spre­chens­er­klä­rung, was nicht geschah. Dem kann die Beklagte nicht ent­ge­gen­hal­ten, die Erklä­rung der Sache nach der­ge­stalt abge­ge­ben zu haben, dass der Vor­stand – wie auch der Auf­sichts­rat – die Emp­feh­lun­gen nicht befol­gen. Dies ist nicht genü­gend, um den Anfor­de­run­gen von § …

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Freigabeverfahren auch nach Eintragung des HV-Beschlusses

Ein Frei­ga­be­ver­fah­ren nach § 246 a AktG ist auch dann zuläs­sig, wenn die Gesell­schaft selbst vor Ablauf der Anfech­tungs­frist für Kla­gen gegen den Zustim­mungs­be­schluss der Haupt­ver­samm­lung die Ein­tra­gung des Ver­tra­ges im Han­dels­re­gis­ter bean­tragt hat und diese Ein­tra­gung vor­ge­nom­men wor­den ist.”

Mit die­ser kla­ren Aus­sage kor­ri­giert das OLG Celle (v. 27.11.2007, 9 W 100/07) die Vor­in­stanz (LG Han­no­ver), die kein Rechts­schutz­be­dürf­nis” erken­nen konnte (es ging um den Zustim­mungs­be­schluss zu einem Beherr­schungs- und Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag). Aber der Bestands­schutz, der einer erfolg­rei­chen Frei­gabe zuge­schrie­ben wird (§ 246a Abs. 4 AktG), begrün­det doch ersicht­lich ein Rechts­schutz­be­dürf­nis”; Diese Folge ist wich­tig vor allem bei Kapi­tal­erhö­hun­gen, daher wird eine posi­tive Frei­ga­be­ent­schei­dung zuwei­len von beglei­ten­den

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OLG statt LG als Königsweg für aktienrechtliche Streitigkeiten?

Baden-Würt­tem­berg und Sach­sen brin­gen über­mor­gen im Bun­des­rat den Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung erst­in­stanz­li­cher Zustän­dig­kei­ten des Ober­lan­des­ge­richts in akti­en­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten” ein.

Der Ent­wurf sieht u.a. vor, dass § 246 Abs. 3 AktG wie folgt geän­dert wird: In Satz 1 wird das Wort Land­ge­richt” durch das Wort Ober­lan­des­ge­richt” ersetzt.

Die Begrün­dung führt aus: Zur Redu­zie­rung des Droh­po­ten­ti­als der Beschluss­män­gel­kla­gen von Berufs­klä­gern und zur schnel­len Klä­rung der Abfin­dungs­be­träge im Spruch­ver­fah­ren ist der rechts­kräf­tige Abschluss die­ser Ver­fah­ren zu beschleu­ni­gen. Dazu ist der Instan­zen­zug durch die Ver­la­ge­rung der Ein­gangs­zu­stän­dig­keit vom Land­ge­richt zum Ober­lan­des­ge­richt zu ver­kür­zen.” Dies sei anstelle eines Min­dest­quo­rums” die gebo­tene ver­fah­rens­recht­li­che Lösung.…

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KfH ist ausschließlich funktionell zuständig für Anfechtungsklagen bei GmbH

Ein Beschluss der GmbH-Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird durch Klage bei einer Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Mün­chen I ange­foch­ten. Nie­mand stellt einen Antrag auf Ver­wei­sung an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen (s. § 97GVG: Wird vor der Zivil­kam­mer eine vor die Kam­mer für Han­dels­sa­chen gehö­rige Klage zur Ver­hand­lung gebracht, so ist der Rechts­streit auf Antrag des Beklag­ten an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen zu ver­wei­sen.”). So wird im Jahr 2006 mun­ter pro­zes­siert, Beweise erho­ben etc. Dann im Mai 2007 ein Rich­ter­wech­sel. Der Neue ver­weist an die KfH, die das Ver­fah­ren aber nicht über­neh­men will. 

Das OLG Mün­chen v. 14.9.2007, 31 AR 211/07) sagt dazu: Durch den mit Wir­kung vom 1.11.2005 ein­ge­füg­ten …

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