Bundesrat: Zuständigkeit des OLG für Anfechtungsklagen und Spruchverfahren

Für akti­en­recht­li­che Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen sowie für Spruch­ver­fah­ren soll nach einer heute vom Bun­des­rat beschlos­se­nen Geset­zes­in­itia­tive das Ober­lan­des­ge­richt zustän­dig sein. Die Ver­la­ge­rung der Ein­gangs­zu­stän­dig­keit zum Ober­lan­des­ge­richt soll das Droh­po­ten­zial der Beschluss­män­gel­kla­gen redu­zie­ren und den rechts­kräf­ti­gen Abschluss die­ser Ver­fah­ren beschleu­ni­gen.” (Begrün­dung)

Zur Pres­se­mit­tei­lung

Zum Gesetz­ent­wurf

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DSW und ISS in Deutschland als ProxyPartner“

Die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz (DSW) wird künf­tig auch die Stimm­rechte vor­wie­gend inter­na­tio­na­ler insti­tu­tio­nel­ler Inves­to­ren auf Haupt­ver­samm­lun­gen deut­scher Akti­en­ge­sell­schaf­ten ver­tre­ten. Denn die DSW ist jetzt als natio­na­ler ProxyPartner„von der ISS Gover­nance Ser­vices beauf­tragt wor­den (Pres­se­mit­tei­lung). ISS ist eine Abtei­lung der (in New York bör­sen­no­tier­ten) RiskMetrics Group und ver­steht sich als lea­der in proxy voting”. 

ISS hatte in den letz­ten Jah­ren schon Stimm­rechte bis zu 30% auf Haupt­ver­samm­lun­gen von DAX-Gesell­schaf­ten reprä­sen­tiert. Bei die­ser Koope­ra­tion geht es also ganz und gar nicht um Klein­vieh”, son­dern um eine sehr respek­ta­ble Stimm­rechts­macht. Die Inves­to­ren (Fonds usw.), die sich der ISS als Mitt­ler für die Stimm­rechts­aus­übung bedie­nen, fol­gen idR den Abstim­mungs­vor­schlä­gen die­ser Orga­ni­sa­tion. Künf­tig wer­den …

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Reformfragen des Anfechtungswesens bei Hauptversammlungen

Der Ber­li­ner Kreis” (eine kleine Runde von Unter­neh­mens­ju­ris­ten, Rechts­an­wäl­ten und Pro­fes­so­ren) befasste sich in der ver­gan­ge­nen Woche mit der Reform des Anfech­tungs­rechts. Näher dazu dem­nächst in der ZIP. Ich habe mei­nem Vor­trag fol­gende The­sen zugrunde gelegt (zT auf Grund der Dis­kus­sion modifiziert):

  1. Mindestanteil als Reaktion auf die 1‑Euro-Stückelung

  • Die Gesetz­ge­bung sollte wie­der für eine Balance sor­gen und ange­sichts der ato­mi­sier­ten Akti­en­stü­cke­lung jeden­falls einen ganz gerin­gen Min­dest­an­teil für die Anfech­tung verlangen.
  • Dies bedeu­tet ledig­lich eine kom­ple­men­täre Fol­ge­an­pas­sung bei § 245 AktG, nach­dem bei § 8 AktG die Gewichte ver­scho­ben wur­den. Von einer Anfech­tungs­ein­schrän­kung kann daher nicht die Rede sein.

2. Das Anfechtungssystem und seine Probleme

  • Das struk­tu­relle Pro­blem liegt in der Weite des Tat­be­stands und der Schärfe der Rechts­folge.
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Fehlende Erklärung zum CG-Kodex als Anfechtungsgrund

Auf­grund der Größe der Gesell­schaft haben Vor­stand und Auf­sichts­rat beschlos­sen, alle Mög­lich­kei­ten zur Ver­ein­fa­chung und Kos­ten­er­spar­nis aus­zu­nut­zen, dazu gehört auch die Nicht-Bear­bei­tung der Erklä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex.” So die MWG Bio­tech AG auf ihrer Inves­tor-Rela­tion-Seite.

Das LG Mün­chen I (Urteil v. 31.1.2008, 5 HK15082/07) hat den Ent­las­tungs­be­schluss der Haupt­ver­samm­lung des­halb für nich­tig erklärt: 

§ 161 Satz 1 AktG sta­tu­iert aus­drück­lich die Pflicht zur Abgabe einer Ent­spre­chens­er­klä­rung, was nicht geschah. Dem kann die Beklagte nicht ent­ge­gen­hal­ten, die Erklä­rung der Sache nach der­ge­stalt abge­ge­ben zu haben, dass der Vor­stand – wie auch der Auf­sichts­rat – die Emp­feh­lun­gen nicht befol­gen. Dies ist nicht genü­gend, um den Anfor­de­run­gen von § …

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Aktionär muss ins Internet sehen“

In der heu­ti­gen FAZ berich­tet Thiel­mann über ein – soweit ersicht­lich noch unver­öf­fent­lich­tes – Urteil des Land­ge­richts Düs­sel­dorf (39 O 33/07):

Aktio­när muss ins Inter­net sehen — Seit dem EHUG ist die Aus­le­gung von Pflicht­un­ter­la­gen ent­behr­lich, wenn die Gesell­schaft diese über ihre Inter­net­seite zugäng­lich macht 175 Akti­en­ge­setz). Nach dem Urteil des Land­ge­richts hat das Unter­neh­men keine Aus­le­gungs­pflich­ten mehr, wenn es für eine Online-Ver­füg­bar­keit der Doku­mente optiert. Der Anfech­tungs­klä­ger könne sich dann auch nicht dar­auf zurück­zie­hen, die Inter­net­seite nicht ein­ge­se­hen zu haben oder sie nicht zu ken­nen. Ein Bestrei­ten der Online-Zugäng­lich­keit sei rechts­miss­bräuch­lich und unbeachtlich”.…

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Freigabeverfahren auch nach Eintragung des HV-Beschlusses

Ein Frei­ga­be­ver­fah­ren nach § 246 a AktG ist auch dann zuläs­sig, wenn die Gesell­schaft selbst vor Ablauf der Anfech­tungs­frist für Kla­gen gegen den Zustim­mungs­be­schluss der Haupt­ver­samm­lung die Ein­tra­gung des Ver­tra­ges im Han­dels­re­gis­ter bean­tragt hat und diese Ein­tra­gung vor­ge­nom­men wor­den ist.”

Mit die­ser kla­ren Aus­sage kor­ri­giert das OLG Celle (v. 27.11.2007, 9 W 100/07) die Vor­in­stanz (LG Han­no­ver), die kein Rechts­schutz­be­dürf­nis” erken­nen konnte (es ging um den Zustim­mungs­be­schluss zu einem Beherr­schungs- und Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag). Aber der Bestands­schutz, der einer erfolg­rei­chen Frei­gabe zuge­schrie­ben wird (§ 246a Abs. 4 AktG), begrün­det doch ersicht­lich ein Rechts­schutz­be­dürf­nis”; Diese Folge ist wich­tig vor allem bei Kapi­tal­erhö­hun­gen, daher wird eine posi­tive Frei­ga­be­ent­schei­dung zuwei­len von beglei­ten­den

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Umsetzungsfahrplan für die Aktionärsrechterichtlinie

In einer schon im Novem­ber erteil­ten, jetzt ver­öf­fent­lich­ten Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Anfrage der FDP wird erkenn­bar, wie sich die Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie im kom­men­den Jahr gestal­ten könnte. 

Geplant ist, im April 2008 einen Refe­ren­ten­ent­wurf vor­zu­le­gen. Für die Umset­zung ist Zeit bis zum August 2009. Zum Inhalt des Umset­zungs­ge­set­zes äußert sich die Bun­des­re­gie­rung nur sehr vage („ein­zelne Rechts­fra­gen wer­den intern geprüft”). 

  • Zum Aus­kunfts­recht: es drängt sich nach ers­ter Prü­fung keine wei­tere Rege­lung hierzu auf. 
  • Zur elek­tro­ni­schen Teil­nahme an der HV: es wird auf die For­mu­lie­rung der Regie­rungs­kom­mis­sion Cor­po­rate Gover­nance (Bericht 2001, Rz. 115) ver­wie­sen, die offen­bar über­nom­men wer­den soll. 
  • Zur Form der Voll­macht: hier wird künf­tig Text­form (§ 126b BGB) genügen. 
  • Zur Abstim­mung per
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