DaimlerChrysler: Erweiterung der HV-Tagesordnung (ed. II)

In Zei­tungs­an­zei­gen und im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger vom 16.3. macht die Daim­ler­Chrys­ler AG eine Erwei­te­rung der Tages­ord­nung für die 8. ordent­li­che Haupt­ver­samm­lung” am 12.4.2006 bekannt. Danach lässt der Aktio­när Richard Mayer aus Mün­chen zwei Gegen­stände zur Beschluss­fas­sung (Bestel­lung von Son­der­prü­fern) auf die Tages­ord­nung set­zen. In der Begrün­dung schreibt er: Die Befug­nis, gemäß TOP 9 und 10 nach § 122 AktG Son­der­prü­fun­gen auf die Tages­ord­nung set­zen zu las­sen und zu bean­tra­gen, ergibt sich gleich­falls ohne Wei­te­res aus dem Gesetz (§ 142 Abs. 1 AktG).” 

Ohne Wei­te­res nicht, son­dern unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen: Aktio­näre, deren Anteile zusam­men den zwan­zigs­ten Teil des Grund­ka­pi­tals oder den antei­li­gen Betrag von 500.000 Euro …

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Impact Study der EU-Kommission

Zu ihrem Richt­li­ni­en­vor­schlag über die Aus­übung der Stimm­rechte der Aktio­näre (dazu schon frü­her) hat die Kom­mis­sion nicht nur eine mehr oder weni­ger aus­führ­li­che Begrün­dung (mit all­ge­mei­nem und beson­de­rem Teil), son­dern auch eine Fol­gen­ab­schät­zung” (Impact Study) ver­öf­fent­licht. Für haupt­ver­samm­lungs­in­ter­es­sierte Juris­ten ist diese Stu­die eine wahre Fund­grube an Infor­ma­tio­nen, die die Begrün­dung in vie­len wesent­li­chen Punk­ten ergänzt. 

Neben den öko­no­mi­schen Erwä­gun­gen, wel­che die Komis­sion zur Wahl der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung im Ein­zel­nen führ­ten ent­hält das Doku­ment auch (noch ein­mal) eine Zusam­men­fas­sung der Ergeb­nisse der vor­her­ge­hen­den Kon­sul­ta­tio­nen aber auch inter­es­sante Sta­tis­ti­ken und rechts­ver­glei­chende Übersichten. 

So erfährt der Leser, dass nur 17 % der Aktien bör­sen­no­tier­ter deut­scher Gesell­schaf­ten von aus­län­di­schen Aktio­nä­ren gehal­ten wer­den — wäh­rend in der Slo­va­kei sogar 86 % der Aktien …

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Aktionärsforum: es geht auch pro”

Was war das im ver­gan­ge­nen Jahr für eine Beden­ken­trä­ge­rei, als ein Aktio­närs­fo­rum im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­ge­rich­tet wer­den sollte. Der Staat würde eine Platt­form für Obstruk­tion orga­ni­sie­ren hel­fen, im Chat Room” kämen zu Las­ten der Akti­en­ge­sell­schaf­ten die wüs­tes­ten Que­ru­lan­ten zu Wort, hieß es. Alles Unsinn. Das durch § 127a AktG und die dazu­ge­hö­rige Rechts­ver­ord­nung geschaf­fene Kor­sett lässt eine Bin­nen­kom­mu­ni­ka­tion der Aktio­näre gar nicht zu. Ledig­lich akti­en­recht­li­che Auf­for­de­run­gen” mit dem Hin­weis auf eine eigene Inter­net­seite sind dort erlaubt. 

Nach fast 4 Mona­ten Aktio­närs­fo­rum hat nur die DSW flä­chen­de­ckend sol­che Auf­for­de­run­gen zur Stimm­rechts­voll­macht ein­ge­stellt, ver­ein­zelt die SdK. Soweit ersicht­lich gibt es nur einen Pri­vat­ak­tio­när, der von dem Forum Gebrauch gemacht hat: Dr. Ste­fan Engels­ber­ger bie­tet allen Aktio­nä­ren ab 5

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Renaissance des Depotstimmrechts?

Die Spar­kas­sen haben die Stimm­rechts­ver­tre­tung ihrer Depot­kli­en­tel seit eini­gen Jah­ren auf­ge­ge­ben. Nicht nur, aber auch des­halb ist ein star­kes Sin­ken der Kapi­tal­prä­sen­zen auf den Haupt­ver­samm­lun­gen zu kon­sta­tie­ren (im Durch­schnitt nur noch 46% bei den DAX30-Gesell­schaf­ten). Des­halb wird dis­ku­tiert, ob ein Bonus für die HV-Teil­nahme aus­ge­schüt­tet wer­den soll. Das aller­dings erscheint den Kre­dit­in­sti­tu­ten offen­bar im tech­ni­schen Ablauf zu kompliziert. 

Statt des­sen ver­nimmt man neue Töne. Der Prä­si­dent des Deut­schen Spar­kas­sen- und Giro­ver­ban­des (DSGV) Dr. Hop­pen­s­tedt erklärte auf einem Par­la­men­ta­ri­schen Abend am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag in Berlin: 

Wir (sind) bereit, künf­tig das Depot­stimm­recht wie­der wahr­zu­neh­men und so allen Aktio­närs­in­ter­es­sen ange­mes­se­nen Ein­fluss zu ver­schaf­fen. Aller­dings würde uns die Wahr­neh­mung die­ser Auf­gabe leich­ter fal­len, wenn auch der Gesetz­ge­ber den ver­än­der­ten Bedin­gun­gen

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Wer hat das Essen bezahlt? § 248a AktG in der Praxis

Im Zusam­men­hang mit der Ver­fah­rens­be­en­di­gung <Ver­gleich über Anfech­tungs­kla­gen> hat es am 12. Sep­tem­ber 2005 eine Bespre­chung zwi­schen dem Vor­stands­mit­glied der Fel­ten & Guil­leaume Akti­en­ge­sell­schaft, Herrn Kubat, und dem Klä­ger, Herrn Richard Mayer, sowie dem Geschäfts­füh­rer der Klä­ge­rin Metro­pol Ver­mö­gens­ver­wal­tungs- und Grund­stücks GmbH, Herrn Karl-Wal­ter Frei­tag, gege­ben. Die Bewir­tungs­kos­ten in Höhe von €: 360,– wur­den ver­ein­ba­rungs­ge­mäß von der Metro­pol Ver­mö­gens­ver­wal­tungs- und Grund­stücks-GmbH getra­gen. Im übri­gen haben die Gesprächs­teil­neh­mer die damit zusam­men­hän­gen­den Reise- und Über­nach­tungs­kos­ten selbst getra­gen. Die Kos­ten des Herrn Kubat wur­den von der F & G getra­gen. Dar­über hin­aus hat es noch zwei wei­tere Bespre­chung zwi­schen Herrn Mayer und Herrn Kubat gege­ben, bei denen Herr Mayer von Herrn Kubat auf Kos­ten der F & G ein­ge­la­den wurde; …

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Vorschlag für eine EU-Richtlinie über Aktionärs(stimm)rechte

Wäh­rend der Käu­fer einer Indus­trie­ware in der EU einen Min­dest­stan­dard im Hin­blick auf Rege­lun­gen über Pro­dukt­si­cher­heit, Infor­ma­tion und Ver­brau­cher­schutz erwar­ten kann, wird man sol­ches dem Erwer­ber der Kapi­tal­marktt­ware Aktie“ nicht in Aus­sicht stel­len dür­fen. Er erwirbt ein Pro­dukt, das auf dem euro­päi­schen Kapi­tal­markt ange­bo­ten wird, ohne dass es einen Min­dest­stan­dard gibt. Viel­mehr ist es bis­lang ganz den mit­glied­staat­li­chen Rechts­ord­nun­gen über­las­sen, wel­che Rechte und Pflich­ten sich mit dem Hal­ten einer Aktie ver­bin­den. Das Stimm­recht, das Rede­recht, das Infor­ma­ti­ons­recht, das Teil­nah­me­recht, das Kon­troll­recht ist in jedem der 25 Mit­glied­staa­ten anders geregelt. 

Das soll sich ändern. Heute wurde der Vor­schlag einer Richt­li­nie ver­öf­fent­licht, der die recht­zei­tige Infor­ma­tion über Haupt­ver­samm­lun­gen, keine Akti­en­sperre vor Haupt­ver­samm­lun­gen, Gele­gen­heit zur Stimm­ab­gabe ohne phy­si­sche Anwe­sen­heit und die …

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Präsenzbonus für Teilnahme an der Hauptversammlung (Fortsetzung)

Die Dis­kus­sion um Sinn und ggf Aus­ge­stal­tung von Prä­senz­boni kommt in Fahrt. Ach­leit­ner (Finanz­vor­stand Alli­anz AG) hatte die Debatte als pro­mi­nen­ter Reprä­sen­tant einer gro­ßen Gesell­schaft ange­sto­ßen. In Spa­nien geben viele Unter­neh­men des Stan­dard­wer­te­in­dex Ibex 35 einen finan­zi­el­len Anreiz für die Haupt­ver­samm­lungs­prä­senz. Die Boni lie­gen zwi­schen zwei und zehn Cent pro Aktie. Damit konnte das Inter­esse an den Haupt­ver­samm­lun­gen geweckt wer­den. Der Ener­gie­kon­zern Endesa hat mit einem Bonus von zwei Cent die Prä­senz von 37 % auf 66 % fast verdoppelt. 

Ein neues Arbeits­pa­pier des Insti­tuts für Bank­recht (Prof. Dr. Baums) der Goe­the-Uni­ver­si­tät Frankfurt/​M. (Autor: Han­nes Klühs) befür­wor­tet die Ein­füh­rung eines Prä­senz­bo­nus und legt die recht­li­chen Pro­bleme offen, die alle­samt als lös­bar befun­den werden. 

Skep­tisch-ableh­nend zu einem Bonus für die HV-Teil­nahme wird sich in einem der …

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