Das Urteil des BGH v. 19.2.2013, II ZR 56/12 (IKB), wonach bei erfolgreicher Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsrats die Bestellung grundsätzlich rückwirkend entfällt, führt zu anhaltenden Diskussionen. Für Haftung, Pflichten und Vergütung soll die Rückwirkung nicht gelten, aber und vor allem für die Stimmabgabe im AR. Die h.M. in der Literatur favorisiert dagegen eine Lösung über die Lehre vom fehlerhaften Organ. Eingehend dazu jetzt Kiefner im Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 252 Rn. 11 ff. Aus der verfahrenen Lage wird man ohne den Gesetzgeber nicht mehr herauskommen. Wie verschiedentlich zu hören ist, gibt es wohl eine Bereitschaft zu solchen „Randkorrekturen”.
Daher sei nachfolgend …
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