Fehlende Beschallung des Foyers als Anfechtungsgrund ?

Das LG Mün­chen I (1.4.2010, 5HK12554/09) hat ent­schie­den: Wenn Räume außer­halb des eigent­li­chen Ver­samm­lungs­saa­les zum Prä­senz­be­reich erklärt wer­den, muss sei­tens der Gesell­schaft sicher gestellt sein, dass in die­sem Bereich den Aktio­nä­ren die Mög­lich­keit ein­ge­räumt wird, die Haupt­ver­samm­lung in einer Art und Weise zu ver­fol­gen, die der ent­spricht, die die im Ver­samm­lungs­saal anwe­sen­den Aktio­näre haben. Dazu gehört es zumin­dest, der Haupt­ver­samm­lung akus­tisch fol­gen zu kön­nen.” Alle Beschlüsse der HV wur­den für nich­tig erklärt: Die unter­blie­bene Über­tra­gung der Haupt­ver­samm­lung mit­tels Laut­spre­cher in das Foyer stellt sich als Ver­let­zung des Teil­nah­me­rechts der Aktio­näre dar.” — Das Urteil ist falsch. Das Teil­nah­me­recht war gewähr­leis­tet, denn der …

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§ 124a AktG – Internetseite der Gesellschaft

§ 124a AktG ist erst­mals in die­ser HV-Sai­son bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten anzu­wen­den. Die Inter­net­seite der Gesell­schaft” soll die der Ver­samm­lung zugäng­lich zu machen­den Unter­la­gen” prä­sen­tie­ren. Doch schon das Auf­fin­den die­ser Inter­net­seite ist zuwei­len nicht ein­fach, da etli­che Gesell­schaf­ten ver­schie­dene Adres­sen ver­wen­den (eine für die Pro­dukte, eine andere für das Unter­neh­men). Und eine wei­tere Hürde sind die Unter­glie­de­run­gen der Inter­net­seite. Man ahnt noch, dass sich das Gesuchte bei Inves­tor Rela­tion” ver­ber­gen könnte – aber selbst­er­klä­rend ist das nicht. Und dann? Wie beim U‑Bahn-Bau tief ver­bor­gen ist die gute alte Haupt­ver­samm­lung unter Events, neben den Road­shows”. Das hat sie nicht verdient.…

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Briefwahl und gesellschaftsbenannter Vertreter — oder: der Heizer auf der E‑Lok

Wenn Akti­en­ge­sell­schaf­ten die Brief­wahl (§ 118 Abs. 2 AktG) anbie­ten könn­ten sie auf den gesell­schafts­be­nann­ten Ver­tre­ter (§ 134 Abs. 3 S. 5 AktG) ver­zich­ten. Denn die­ser Ver­tre­ter agiert strikt wei­sungs­ge­bun­den („wie ein Bote”); er war von Anfang an (2001) ein Hilfs­kon­strukt. Da der Aktio­när via (elek­tro­ni­scher) Brief­wahl direkt abstimmt, braucht man kei­nen Ver­tre­ter zum Trans­port der Bot­schaft mehr. Aller­dings emp­fiehlt der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex (Nr. 2.3.3), dass ein gesell­schafts­be­nann­ter Ver­tre­ter instal­liert werde. Die bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wol­len ungern eine Abwei­chung erklä­ren (§ 161 AktG), wes­halb es zunächst zu einem Dop­pel­an­ge­bot kom­men dürfte. Mör­lein (Syn­di­kus bei der Münch­ner Rück) macht in einem Bei­trag in der Son­der­aus­gabe des HV-Maga­zin auf die­sen Umstand auf­merk­sam und bedau­ert, …

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Infineon-HV: Nachlese zur AR-Wahl

Die Vor­gänge bei der HV der Infi­neon AG sind dem Außen­ste­hen­den wenig durch­sich­tig. Der von Aktio­nä­ren vor­ge­schla­gene Kan­di­dat für den AR ist durch­ge­fal­len”, wäh­rend die von der Ver­wal­tung benann­ten Kan­di­da­ten gewählt wur­den. Zunächst wurde der oppo­si­tio­nelle Antrag gem. § 137 AktG mit gro­ßer Mehr­heit (64%) unter­stützt. Es stand also die Wahl des von Aktio­nä­ren Vor­ge­schla­ge­nen vor der Abstim­mung über die ande­ren Kan­di­da­ten an. Für ihn stimm­ten dann aber nur 27%. Viele insti­tu­tio­nelle Aktio­näre im Aus­land geben ihre Stim­men vorab über Platt­for­men wie die des US-Aktio­närs­dienst­leis­ters Riskmetrics ab. Falls wie bei Infi­neon die Tages­ord­nung am Tag der Haupt­ver­samm­lung geän­dert wird, ist frag­lich, ob die Stim­men ange­passt wer­den. So ver­mu­ten die Fonds um Anfüh­rer Her­mes …

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BGH zur Ordnung des Fragerechts in der HV

§ 131 Abs. 2 S. 2 AktG lau­tet: Die Sat­zung … kann den Ver­samm­lungs­lei­ter ermäch­ti­gen, das Frage- und Rede­recht des Aktio­närs zeit­lich ange­mes­sen zu beschrän­ken.” Der BGH hat heute dazu ent­schie­den: Zuläs­sig ist die Bestim­mung von ange­mes­se­nen kon­kre­ten Zeit­rah­men für die Gesamt­dauer der Haupt­ver­samm­lung und die auf den ein­zel­nen Aktio­när ent­fal­len­den Frage- und Rede­zei­ten, wel­che dann im Ein­zel­fall vom Ver­samm­lungs­lei­ter nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen zu kon­kre­ti­sie­ren sind. Eben­falls zuläs­sig ist die Ein­räu­mung der Mög­lich­keit, den Debat­ten­schluss um 22.30 Uhr anzu­ord­nen, um eine Been­di­gung der Haupt­ver­samm­lung noch am sel­ben Tag sicher­zu­stel­len. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat bei der Aus­übung des ihm ein­ge­räum­ten Ermes­sens die kon­kre­ten Umstän­den der Haupt­ver­samm­lung zu beach­ten. — Damit wen­det sich der II.Zivilsenat …

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Rechtsvergleichende Studie über missbräuchliche Aktionärsklagen entwickelt Typologie

In der Reihe der SSRN-Arbeits­pa­piere des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht ist jüngst ein neues Arbeits­pa­pier zum Thema Miss­brauch von Aktio­närskla­gen auf­ge­nom­men wor­den. Die Stu­die Use and Abuse of Inves­tor Suits von Pro­fes­sor Erik Ver­meu­len (Uni­ver­si­tät Til­burg) und dem Geschäfts­füh­rer des Insti­tuts, Dr. Dirk Zetz­sche, unter­sucht, wie Gerichte, Unter­neh­men und Mit­ak­tio­näre erken­nen kön­nen, ob eine Aktio­närsklage miss­bräuch­lich ist. Zu die­sem Zweck wird eine sechs Merk­male umfas­sende Typo­lo­gie vor­ge­stellt. Die Arbeit beruht auf einer am hie­si­gen Insti­tut für Unter­neh­mens­recht erstell­ten Daten­bank, in der die im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­lich­ten Aktio­närskla­gen und Ver­glei­che regis­triert und aus­ge­wer­tet wer­den. Sie prä­sen­tiert Aus­schnitte aus den in dem Zeit­raum Herbst 2005 bis Januar 2009 ver­öf­fent­lich­ten Mit­tei­lun­gen zu Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen. Die Daten zur deut­schen Anfech­tungs­klage wer­den ver­gli­chen mit …

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Bekanntmachung im E‑Bundesanzeiger = Medienzuleitung (?!)

Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien haben die Ein­be­ru­fung ihrer Haupt­ver­samm­lung Medien zur Ver­öf­fent­li­chung zuzu­lei­ten”, von denen eine euro­pa­weite Ver­brei­tung zu erwar­ten ist 121 Abs. 4a AktG). Jetzt gibt es eine Dis­kus­sion, ob die Bekannt­ma­chung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger121 Abs. 4 S. 1 iVm § 25 S. 1 AktG) genügt oder ob Zusätz­li­ches erfor­der­lich ist (und wenn ja, was?). Mei­ner Mei­nung nach genügt die Ver­öf­fent­li­chung auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers. Damit ist ein Medium adres­siert, das die gesamte Euro­päi­sche Union erreicht. 

Der Umstand, dass das Gesetz zwi­schen Bekannt­ma­chung (Abs. 4) und Zulei­tung an Medien (Abs. 4a) unter­schei­det, begrün­det kei­nen sach­li­chen Unter­schied. Die­ser wäre nur gege­ben, wenn die Ein­be­ru­fung in der gedruck­ten Aus­gabe des …

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