Ohne Mampf keine HV-Beschlüsse?

Ohne Mampf kein Kampf war (ist?) ein belieb­ter Spruch in der Armee. Im Mün­che­ner Kom­men­tar zum AktG (2. Aufl. 2004, § 121 Rn. 38) ist zu lesen, die Mög­lich­keit zur Ver­pfle­gung (zumin­dest gegen Ent­gelt)“ gehöre zu den recht­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen eines taug­li­chen Ver­samm­lungs­lo­kals, deren Miss­ach­tung die Anfech­tung der darin gefass­ten Beschlüsse nach sich zieht“. Ist der Beschluss also des­halb falsch (s. § 243 Abs. 1 AktG: Gesetz oder Sat­zung ver­let­zend) weil er von hung­ri­gen Aktio­nä­ren gefasst wurde? Wieso ist das Nah­rungs­an­ge­bot für die Beschluss­wirk­sam­keit kon­sti­tu­tiv? Wie steht es gar um die Ver­pfle­gung der Online-Teil­neh­mer?

Im Ernst: Diese und andere dem Gesetz nicht ent­nehm­ba­ren Über­trei­bun­gen („recht­li­che Min­dest­an­for­de­run­gen“ — ?) dis­kre­di­tie­ren das Beschluss­män­gel­recht. …

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Zur Online-Teilnahme an der Hauptversammlung nach dem ARUG

§ 118 Abs. 1 S. 2 Akti­en­ge­setz lau­tet (idF ARUG): Die Sat­zung kann vor­se­hen oder den Vor­stand dazu ermäch­ti­gen vor­zu­se­hen, dass die Aktio­näre an der Haupt­ver­samm­lung auch ohne Anwe­sen­heit an deren Ort und ohne einen Bevoll­mäch­tig­ten teil­neh­men und sämt­li­che oder ein­zelne ihrer Rechte ganz oder teil­weise im Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion aus­üben kön­nen.”

Ver­samm­lungs­be­zo­gene Rechte sind das Teilnahme‑, Antrags‑, Stimm‑, Rede‑, Frage- und Wider­spruchs­recht. Die Sat­zung bzw. auf ihrer Grund­lage der Vor­stand kann bestim­men, ob sämt­li­che oder ein­zelne” die­ser Rechte orts­fern der Prä­senz-HV (d.h. online) aus­ge­übt wer­den kön­nen. Und es kann gere­gelt wer­den, ob diese Rechte ganz oder teil­weise” bestehen. Diese ver­ti­kale und hori­zon­tale Dif­fe­ren­zie­rung der Ver­samm­lungs­rechte schafft einen enor­men, im stren­gen …

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ARUG in Kraft – zum Teil erst ab November anzuwenden

Das am 4.8. 2009 im BGBl ver­kün­dete ARUG tritt heute in Kraft (Art. 16). Aber wich­tige Bestim­mun­gen über das Ver­fah­ren der Haupt­ver­samm­lung sind erst ab dem 1. Novem­ber 2009
anzu­wen­den (Art. 20 Abs. 1 und 2 EGAktG), für sta­tu­ta­ri­sche Frist­set­zun­gen gilt noch eine wei­tere Über­gangs­re­ge­lung bis zur ers­ten ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung (Art. 20 Abs. 3 EGAktG). 

Die Geset­zes­be­grün­dung erklärt dazu, es solle durch das Inkraft­tre­ten des Geset­zes nicht in bereits lau­fende Vor­be­rei­tun­gen für Haupt­ver­samm­lun­gen ein­ge­grif­fen wer­den. Bis zur Anwend­bar­keit der geän­der­ten Vor­schrif­ten gelte die bis­he­rige Rechts­lage fort.…

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Missbräuchliche Anfechtungsklage: Schadensersatz!

Ver­lie­ren die Instanz­ge­richte doch die Geduld mit räu­be­ri­schen Aktio­nä­ren? Nach den Zapf”-Urteilen des LG und OLG Frankfurt/​Main hat jetzt das LG Ham­burg (321 O 430/07 v. 15.6.2009) aus § 826 BGB ver­ur­teilt. Was war gesche­hen? Ein Berufs­klä­ger (für Ken­ner der Szene: mit Zustell­adresse in Dubai) hatte mit einem Akti­en­an­teil von 0,0001% eine Anfech­tungs­klage gegen einen Beschluss der E‑AG über eine Sach­ka­pi­tal­erhö­hung erho­ben; die Betei­li­gung war zuvor mit der F‑AG ver­ab­re­det wor­den. Sie ist dar­auf­hin geschei­tert. Ein Aktio­när der F‑AG, der seine Aktien als Sach­ein­lage hatte ein­brin­gen wol­len, obsiegt mit sei­ner Scha­dens­er­satz­klage über 50 000 €.

Das LG befin­det: Es gilt die ​…

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Vollversammlung der Aktionäre ohne einen vom Teilnahmerecht Ausgeschlossenen (BGH)

So etwas kommt gerade in klei­nen bör­sen­fer­nen Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit unter­neh­me­risch ver­an­lag­ten Per­so­nen gar nicht sel­ten vor: Ein Aktio­när hat neben sei­ner rele­van­ten Betei­li­gung an der AG (> 25%) auch noch eine GmbH am Lau­fen”, wes­halb er als Unter­neh­men” gilt. Und von der Vor­schrift des § 20 AktG hat er noch nie gehört. Die unter­las­sene Mit­tei­lung führt zum Rechts­ver­lust – was die übri­gen Aktio­näre im Streit­fall schon mal aus­nut­zen. In einem Fall, der kürz­lich dem BGH vor­lag, hat­ten die Mit­ak­tio­näre die Idee einer hand­streich­ar­ti­gen Abhal­tung einer Voll­ver­samm­lung an einem Sams­tag”. Die­ser Ter­min wurde gegen­über dem zur Mit­tei­lung ver­pflich­te­ten Aktio­när ver­heim­licht”.

Da auch das Recht auf Teil­nahme an der HV von dem Rechts­ver­lust …

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Öffentliche Hauptversammlung?

Über die heu­tige Haupt­ver­samm­lung der HRE AG wird im Vor­feld berich­tet: Der in die Krise gera­tene Staats- und Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rer Hypo Real Estate (HRE) will die Bericht­erstat­tung von sei­ner außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung offen­bar ein­schrän­ken. Anders als üblich soll­ten Fern­seh- und Radio­sen­der die Reden am kom­men­den Diens­tag weder in Bild und Ton auf­zeich­nen kön­nen, noch Mit­schnitte davon erhal­ten … ZDF, Baye­ri­scher Rund­funk und n‑tv haben … Pro­test ein­ge­legt.” (wo?)

Die Rechts­lage ist ein­deu­tig. Die Haupt­ver­samm­lung ist grund­sätz­lich nicht öffent­lich. Die Medien haben kein erzwing­ba­res Teil­nah­me­recht. Wenn sie teil­ha­ben (so auch heute im HRE-Fall, die Presse ist zuge­las­sen und berich­tet live im Ticker”), dann bedeu­tet das nicht, dass sie auch in Ton und Bild …

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ARUG im BT

Der Bun­des­tag hat heute das ARUG idF Beschluss­emp­feh­lung Rechts­aus­schuss ver­ab­schie­det. Gute Zei­ten für Online-Aktio­näre – schlechte Zei­ten für Berufs­klä­ger” beti­telt das BMJ die ent­spre­chende Pres­se­mit­tei­lung. Inter­es­sant ist die Begrün­dung des Rechts­aus­schus­ses für den Schwel­len­wert, den ein Aktio­när errei­chen muss, damit nicht (auf Antrag der Gesell­schaft) stets eine Ein­tra­gungs­frei­gabe des ange­foch­te­nen Beschlus­ses ergeht: 

Der antei­lige Betrag in § 246a Abs. 2 Num­mer 2 des Ent­wurfs ist von 100 Euro auf 1.000 Euro her­auf­ge­setzt wor­den. Der Aus­schuss hat dabei berück­sich­tigt, dass die­ses Quo­rum nicht dazu die­nen soll, das Pro­blem miss­bräuch­li­cher Aktio­närskla­gen durch pro­fes­sio­nelle Oppo­nen­ten im Kern zu beant­wor­ten. Es geht ledig­lich darum … das Auf­sprin­gen von Tritt­brett­fah­rern zu erschwe­ren, die sich mit …

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