Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht

Nach einer kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung im Juli 2006 in Düs­sel­dorf hat sich am 24.11.2006 der Arbeits­kreis Euro­päi­sches Unter­neh­mens­recht zu sei­ner Herbst­kon­fe­renz in Köln getrof­fen. Der AK EUR will die euro­päi­sche Norm­set­zung und die deut­sche Umset­zung im Bereich des Unter­neh­mens­rechts beglei­ten. Er wird wis­sen­schaft­lich fun­dierte Stel­lung­nah­men zu Rechts­ak­ten in Vor­be­rei­tung und zu Umset­zungs­maß­nah­men abgeben. 

Die The­men der Herbst­kon­fe­renz unter der Lei­tung von Prof. Dr. Gru­ne­wald und Prof. Dr. Henn­richs waren: (1) Grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung; (2) Kapi­tal­erhal­tung und Sol­venz­test. Es refe­rier­ten zum ers­ten Thema Prof. Dr. Mül­ler (Erfurt), PD Dr. Teich­mann (Hei­del­berg) und Prof. Dr. Veil (Ham­burg). Zum zwei­ten Thema gab es Berichte und Vor­träge von Michael Weiß (Heidelberg/​Brüssel), PD Dr. Arnold (Köln/​Erfurt), Prof. Dr. Dau­ner-Lieb (Köln) …

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Societas Europea als Gestaltungsform der Praxis”

Das 5. Sym­po­sion zum Gedächt­nis an Rechts­an­walt Prof. Dr. Wolf­gang Schil­ling (ein hoch ange­se­he­ner Wirt­schafts­an­walt in der zwei­ten Hälfte des 20. Jahr­hun­derts) war dem Thema SE als Gestal­tungs­form der Pra­xis” gewid­met. Es fand am 10.11. in Mann­heim unter Betei­li­gung von ca 70 Fach­ken­nern aus Rechts­wis­sen­schaft und Pra­xis statt. 

Dr. Georg Thoma (Sher­man Ster­ling), der auch die Fre­se­nius AG inso­weit berät, berich­tete aus­führ­lich über den Weg zur Alli­anz SE. Übri­gens: das teu­erste Jura-Skript aller Zei­ten gibt es hier.

Prof. Dr. Mat­thias Casper (Uni­ver­si­tät Müns­ter) behan­delte das (von ihm rechts­po­li­tisch als ver­fehlt ange­se­hene) Erfor­der­nis der Mehr­staat­lich­keit bei der SE-Grün­dung. Es mar­kiere keine strikte Gestal­tungs­grenze”. So könne eine natio­nale AG sich dadurch in eine SE umwan­deln, dass sie eine aus­län­di­sche …

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Proportionalitätsprinzip zwischen Eigentum und Kontrolle?

Ob es die­ses Prin­zip im (Aktien-)Gesellschaftsrecht gibt und wenn ja, wel­che Fol­ge­run­gen zu zie­hen sind, will die EU-Kom­mis­sion bis Mitte 2007 unter­su­chen las­sen. Pla­ka­tiv: one share — one vote? Da in Deutsch­land seit 1998 Mehr­stimm­rechte unzu­läs­sig” sind (§ 12 Abs. 2 AktG), schei­nen wir davon nicht belangt. Aber es gibt die Vor­zugs­ak­tie ohne Stimm­recht (§§ 11 S. 1, 129 ff AktG). Falls der Vor­zug” nur in einer mini­mals­ten Gewinn­prä­fe­renz besteht, könnte man auf den Gedan­ken kom­men, dass durch die Hin­ter­tür doch Mehr­stimm­rechte ein­ge­führt wer­den: wenn die Hälfte des Kapi­tals (§ 139 Abs. 2 AktG) idR stimm­rechts­los ist, hat die andere Hälfte ein dop­pel­tes Gewicht. 

Die Stu­die wird von drei Auf­trag­neh­mern durch­ge­führt. Die Anwalts­kanz­lei Shearman&Sterling unter­sucht Sat­zun­gen und Aktio­närs­ver­ein­ba­run­gen …

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Aktionärsrechte-Richtlinie und das Fragerecht

Einer der umstrit­tens­ten Punkte in der kom­men­den Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie ist das Fra­ge­recht der Aktio­näre. In dem ursprüng­li­chen Vor­schlag der Kom­mis­sion war vor­ge­se­hen, dass auch außer­halb (vor) der Haupt­ver­samm­lung grund­sätz­lich ein Fra­ge­recht besteht. Dage­gen haben sich ins­be­son­dere deut­sche Unter­neh­mens­kreise aus­ge­spro­chen. Man befürch­tet unkon­trol­lier­bare Fra­ge­la­wi­nen und hat (zu Unrecht) Sor­gen wegen des schnei­di­gen (deut­schen) Anfech­tungs­rechts, das sich an unzu­rei­chende Ant­wor­ten knüp­fen könnte. Daher kam aus dem Euro­päi­schen Par­la­ment (Lehne) der Kom­pro­miss­vor­schlag eines qua­li­fi­zier­ten Fra­ge­rechts, geknüpft an eine 1%-Beteiligung. Die­sen Vor­schlag hat die fin­ni­sche Rats­prä­si­dent­schaft nicht auf­ge­grif­fen. Sie hat zuerst das Pro­blem durch Ampu­ta­tion besei­ti­gen wol­len: gar keine Rege­lung eines Fra­ge­rechts. Das Weg­du­cken scheint aber auch nicht der rich­tige Weg zu sein. Die neu­este Vari­ante ent­hält wie­der die Fest­le­gung eines Fra­ge­rechts mit Ant­wort­pflicht …

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Schweizerische Aktiengesellschaft: es gilt die Gründungstheorie!

Das OLG Hamm hat in einem Urteil v. 26.5.2006 (30166/05) ent­schie­den: Für eine schwei­ze­ri­sche Akti­en­ge­sell­schaft gilt die Grün­dungs­theo­rie. Sie ist als rechts- und par­tei­fä­hig anzu­er­ken­nen, auch wenn sie ihren Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land hat. 

Das deut­sche Inter­na­tio­nale Pri­vat­recht ent­hält keine gesetz­li­che Rege­lung der Frage nach der Rechts­fä­hig­keit einer in einem ande­ren Staat wirk­sam errich­te­ten, aber mit der Haupt­ver­wal­tung in Deutsch­land täti­gen juris­ti­schen Per­son. Es strei­ten die Sitz­theo­rie (es kommt auf den Ver­wal­tungs­sitz an) und die Grün­dungs­theo­rie (es kommt auf den Grün­dungs­sitz an). Der Senat ent­schei­det sich für Letz­te­res: Die tat­säch­li­chen und recht­li­chen Ver­hält­nisse sind im Zwei­fel nicht anders zu beur­tei­len als z.B. im <EWR-Staat> Fürs­ten­tum Liech­ten­stein. Zumin­dest was die Schweiz …

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Mitbestimmungsvereinbarung bei Allianz / RAS

§§ 1 Abs. 221 Abs. 3 SE-Betei­li­gungs­ge­setz eröff­nen die Mög­lich­keit, dass die Par­teien eine Ver­ein­ba­rung über die Mit­be­stim­mung tref­fen”. Vor­ge­se­hen ist ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren (§ 11 ff SEBG). Das beson­dere Ver­hand­lungs­gre­mium” schließt mit den Lei­tun­gen” (§ 2 Abs. 5 SEBG) eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer in der SE ab (§ 13 SEBG). 

So ist das ges­tern bei der Alli­anz und RAS gesche­hen. Nach MAN Die­sel ist dies jetzt der zweite Fall einer Ver­hand­lungs­lö­sung über die Mit­be­stim­mung. Inter­es­sant bei bei­den: der Auf­sichts­rat wurde ver­klei­nert; seine pari­tä­ti­sche Beset­zung bei­be­hal­ten; die Arbeit­neh­mer der aus­län­di­schen Stand­orte wer­den einbezogen. 

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