Unternehmensgründung: in einer Woche — bei nur einer Anlaufstelle

Die­ses schöne Vor­ha­ben (neben vie­len ande­ren eben­falls gut klin­gen­den) haben die Staats– und Regie­rungs­chefs der EU-Mit­glied­staa­ten heute auf ihrem Früh­jahrs­gip­fel als poli­ti­sche Absicht ver­kün­det (Nr. 30): 

The Mem­ber Sta­tes should estab­lish, by 2007, a one-stop-shop, or arran­ge­ments with equi­va­lent effect, for set­ting up a com­pany in a quick and simple way. Mem­ber Sta­tes should take ade­quate mea­su­res to con­si­der­ably reduce the average time for set­ting up a busi­ness, espe­cially an SME, with the objec­tive of being able to do this wit­hin one week any­where in the EU by the end of 2007.” 

Da darf es aber keine Sach­grün­dung einer GmbH geben, sonst wird das bei uns mit der Woche nichts. Aber viel­leicht räumt schon die dräu­ende GmbHG-Reform inso­weit den Weg frei … 

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Beiten Burkhardt: SE für alle?

Ges­tern konnte man fol­gende Pres­se­mit­tei­lung lesen: Bei­ten Burk­hardt grün­det eigene Europa AG“. Diese Bei­ten Burk­hardt EU-Betei­li­gun­gen SE wurde Anfang Dezem­ber 2005 unter Betei­li­gung der Bei­ten Burk­hardt Rechts­an­walt­schafts­ge­sell­schaft mbH gegründet. 

Bei­ten Burk­hardt reagiert damit nach eige­nen Anga­ben auf das Inter­esse ihrer Man­dan­ten an der Rechts­form der SE”. Es solle Unter­neh­men – und auch natür­li­chen Per­so­nen — ermög­licht wer­den, im In- und Aus­land ohne auf­wän­dige Umstruk­tu­rie­run­gen oder lang­wie­rige Grün­dungs­ver­fah­ren, in die Rechts­form der SE zu wech­seln und direkt eine sol­che maß­ge­schnei­derte AG zu erwer­ben.
Der recht­li­che Hin­ter­grund ist fol­gen­der: Die Grün­dung einer SE erfor­dert grund­sätz­lich das Vor­lie­gen meh­re­rer Unter­neh­men, die grenz­über­schrei­tend tätig sind, Art. 2 SE-VO. Es bestehen die fol­gen­den 5 Gründungsmöglichkeiten: 

1. Zusam­men­schluss (Verschmelzung/​Fusion) …

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Verbandsstellungnahme zum Vorschlag einer Aktionärsrechte-Richtlinie

BDA, BDI, DAI, DIHK und GDV begrü­ßen prin­zi­pi­ell alle Initia­ti­ven zur Erhö­hung von Haupt­ver­samm­lungs­prä­sen­zen. Soweit der vor­lie­gende Richt­li­ni­en­vor­schlag den Unter­neh­men Mög­lich­kei­ten an die Hand gibt, Aktio­näre stär­ker in die Ent­schei­dungs­pro­zesse der Gesell­schaft ein­zu­bin­den, wird er unterstützt.” 

So beginnt eine heute publi­zierte gemein­same Stel­lung­nahme die­ser Ver­bände zu dem Richt­li­ni­en­vor­schlag (s.auch die Impact Study der Kom­mis­sion).

Ins­ge­samt wird trotz skep­ti­schem Unter­ton im Wesent­li­chen zuge­stimmt. Kri­ti­siert wird die Rege­lung der Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung auf elek­tro­ni­schem Wege, weil die Auf­recht­erhal­tung des Inter­nets durch das betrof­fene Unter­neh­men tech­nisch nicht gewähr­leis­tet wer­den” könne. Das kommt etwas unbe­darft daher, hier hätte ich gerne fort­schritt­li­chere Töne gehört; vor allem ist das Moni­tum unnö­tig, da der Art. 8 den Gesell­schaf­ten die Eröff­nung der elek­tro­ni­schen Teil­nahme ermög­licht, …

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Impact Study der EU-Kommission

Zu ihrem Richt­li­ni­en­vor­schlag über die Aus­übung der Stimm­rechte der Aktio­näre (dazu schon frü­her) hat die Kom­mis­sion nicht nur eine mehr oder weni­ger aus­führ­li­che Begrün­dung (mit all­ge­mei­nem und beson­de­rem Teil), son­dern auch eine Fol­gen­ab­schät­zung” (Impact Study) ver­öf­fent­licht. Für haupt­ver­samm­lungs­in­ter­es­sierte Juris­ten ist diese Stu­die eine wahre Fund­grube an Infor­ma­tio­nen, die die Begrün­dung in vie­len wesent­li­chen Punk­ten ergänzt. 

Neben den öko­no­mi­schen Erwä­gun­gen, wel­che die Komis­sion zur Wahl der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung im Ein­zel­nen führ­ten ent­hält das Doku­ment auch (noch ein­mal) eine Zusam­men­fas­sung der Ergeb­nisse der vor­her­ge­hen­den Kon­sul­ta­tio­nen aber auch inter­es­sante Sta­tis­ti­ken und rechts­ver­glei­chende Übersichten. 

So erfährt der Leser, dass nur 17 % der Aktien bör­sen­no­tier­ter deut­scher Gesell­schaf­ten von aus­län­di­schen Aktio­nä­ren gehal­ten wer­den — wäh­rend in der Slo­va­kei sogar 86 % der Aktien …

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Kapitalrichtlinie: Weg frei für die kleine Reform

In der ver­gan­ge­nen Woche kam es in Brüs­sel zu einer (infor­mel­len) Eini­gung über die kleine Reform der Kapi­tal­richt­li­nie. S. auch Bericht FTD.

Der Rechts­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments hat am 23.2. fol­gen­der Lösung zugestimmt: 

Rück­erwerb eige­ner Aktien (Arti­kel 19): Mit­glied­staa­ten kön­nen den Rück­erwerb gestat­ten (bis­her limi­tiert). Vor­aus­set­zung ist die Geneh­mi­gung der Haupt­ver­samm­lung, wel­che die Höchst­zahl der zu erwer­ben­den Aktien und die Gel­tungs­dauer der Geneh­mi­gung bestimmt. Die maxi­male Dauer fünf Jahre nicht über­schrei­ten (bis­her: 18 Monate). Ins­ge­samt darf das Net­to­ver­mö­gen nicht unter den Betrag des gezeich­ne­ten Kapi­tals zuzüg­lich der Rück­la­gen sin­ken. Die Mit­glied­staa­ten kön­nen wei­tere Bedin­gun­gen an den Rück­erwerb knüp­fen, ins­be­son­dere Höchst­gren­zen jen­seits von 10% festsetzen. 

Finan­zi­elle Unter­stüt­zung (Art. 23). Gesell­schaf­ten kön­nen Dritte bei dem Erwerb der Aktien der Gesell­schaft durch Dar­le­hen etc hel­fen (bis­her ver­bo­ten). Dafür gel­ten strenge Sorg­falts- und Zustimmungsanforderungen. 

Ein­brin­gung von Sach­ein­la­gen (Arti­kel 10a): Die Mit­glied­staa­ten dür­fen vor­se­hen, dass die Gesell­schaft unter …

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MAN Diesel SE

Es ist eine Mel­dung (und einen Blog­ein­trag) wert, wenn in Deutsch­land eine wei­tere Socie­tas Euro­paea in Aus­sicht steht. Die MAN AG teilt mit, sie beab­sich­tige, im Laufe des Jah­res ihren Bereich Die­sel­mo­to­ren in eine Euro­päi­sche Gesell­schaft (Socie­tas Euro­paea) umzu­wan­deln. Zugleich soll die MAN B&W Die­sel AG, Augs­burg, in die neue MAN Die­sel SE“ umbe­nannt wer­den. Die Gre­mien der MAN Die­sel SE sol­len inter­na­tio­nal besetzt sein: Dem pari­tä­tisch besetz­ten Auf­sichts­rat sol­len künf­tig neben Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern aus Deutsch­land auch Mit­glie­der aus ande­ren euro­päi­schen Län­dern ange­hö­ren. Inter­na­tio­nal wird sich auch der SE-Betriebs­rat zusam­men­set­zen. Die Zen­trale der neuen MAN Die­sel SE wird in Augs­burg sein. 

Die Bör­sen­zei­tung v. 22.2.2006 S. 9 schreibt ergän­zend, es gehe auch …

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Der Genosse wird zum Mitglied: Gesetz zur Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrecht

Ges­tern hat die Bun­des­re­gie­rung einen Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Genos­sen­schaft und zur Ände­rung des Genos­sen­schafts­recht beschlos­sen. Wir erhal­ten eine neue supra­na­tio­nale Rechts­form: Die Euro­päi­sche Genos­sen­schaft. Und das alt­ehr­wür­dige Genos­sen­schafts­recht wird moder­ni­siert, was heut­zu­tage auch heißt, die Bezeich­nung der Genosse“ durch die geschlechts­neu­trale” (Pres­se­mit­tei­lung des BMJ) und schon jetzt in der Pra­xis gebräuch­li­che Bezeich­nung Mit­glied der Genos­sen­schaft“ zu erset­zen. Die andere, sach­li­chen Ände­run­gen muss ich mir in Ruhe anschauen: viel­leicht ist die Genos­sen­schaft neuen Typs eine geeig­nete Rechts­form für die Wei­ter­bil­dungs­ak­ti­vi­tä­ten, die an mei­ner Fakul­tät statt­fin­den und für die ein Rechts­trä­ger gesucht wird? 

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