EuGH: grenzüberschreitende Umwandlung möglich („VALE“)

Der EuGH hat am 12.7.2012 ent­schie­den, dass die grenz­über­schrei­tende Umwand­lung (Wech­sel in eine aus­län­di­sche Rechts­form) grund­sätz­lich mög­lich ist. Dar­un­ter ist die Ver­le­gung des Sat­zungs-/Re­gis­ter­sit­zes zu ver­ste­hen. Die Gesell­schaft erlischt im Her­kunfts­staat (nach des­sen Regeln) und ent­steht neu im Auf­nah­me­staat (nach des­sen Regeln). Der Witz an der Sache ist, dass Alt- und Neu­ge­sell­schaft im Ver­hält­nis Rechtsvorgänger/​Rechtsnachfolger ste­hen (Uni­ver­sal­suk­zes­sion) bzw. es sich (nach hie­si­ger Umwand­lungs­ter­mi­no­lo­gie und ‑dog­ma­tik) um den­sel­ben Rechts­trä­ger handelt.

Eine in Rom gegrün­dete ita­lie­ni­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft (VALE Cos­tru­zioni Srl) hatte ihren Sitz und ihre Tätig­keit nach Ungarn ver­legt; im römi­schen Han­dels­re­gis­ter wurde sie antrags­ge­mäß gelöscht mit dem Ver­merk Die Gesell­schaft hat ihren Sitz nach Ungarn ver­legt”. Dort wollte sie als unga­ri­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft (VALE

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Schon wieder: Haftungsfalle Ltd.

Der Fall ist typisch. In Eng­land wurde eine Solar­tech­nik Ltd. gegrün­det, die in Nie­der­sach­sen tätig gewor­den ist. Im Mai 2010 wird sie aus dem eng­li­schen Regis­ter (Com­pa­nies House in Car­diff) gelöscht (zu ver­mu­ten ist: wegen nicht ein­ge­reich­ter – eng­lisch­spra­chi­ger — Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung). Bis Dezem­ber 2010 setzt sie ihre Geschäfts­tä­tig­keit fort. Damit wird die volle per­sön­li­che Haf­tung der Gesell­schaf­ter begrün­det. Das ist die Haf­tungs­falle, in der schon viele deut­sche Limi­ted-Grün­der sich ver­fan­gen haben. Sie rech­ne­ten nicht mit der Kon­se­quenz des eng­li­schen Rechts­sys­tems, das mit Löschun­gen wegen nicht ein­ge­hal­te­ner Pflich­ten schnell und hart reagiert. Mit dem Weg­fall der Limi­ted ist der wei­ter aktive unter­neh­me­ri­sche Zusam­men­schluss nach deut­schem Recht zu bestim­men. Es kom­men je nach Art oder Umfang des Gewer­bes in Betracht …

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Und noch eine EU-Konsultation … (~ Frauenquote)

Eine Kon­sul­ta­tion zum unaus­ge­wo­ge­nen Geschlech­ter­ver­hält­nis in den höchs­ten Ent­schei­dungs­gre­mien von Unter­neh­men in der EU” hat die EU-Kom­mis­sion für Jus­tiz gestar­tet. Ich werde die Fra­gen der Kom­mis­sa­rin lei­der nicht beant­wor­ten kön­nen, denn sie set­zen vor­aus, dass der Abbau des Geschlech­te­r­un­gleich­ge­wichts in den höchs­ten Ent­schei­dungs­gre­mien von Unter­neh­men” eine EU-Ange­le­gen­heit sei — und es nur noch um das wie” gehe. So wird die ent­schei­dende Frage gar nicht erst gestellt. Sie lau­tet: Ist es die Aufgabe/​Kompetenz des Staa­tes (der EU), die Geschlech­ter­zu­sam­men­set­zung von Gre­mien pri­va­ter Rechts­trä­ger vorzugeben? 

Nein.…

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Fragebogen zum EU-Gesellschaftsrecht: mitmachen!

Die EU-Kom­mis­sion hat eine Kon­sul­ta­tion über die Zukunft des euro­päi­schen Gesell­schafts­rechts gestar­tet. Sie erfolgt mit Hilfe eines Fra­ge­bo­gens. Ich habe ihn soeben aus­ge­füllt. Dau­ert nicht lange und ist hof­fent­lich nütz­lich. Immer­hin fühlt man sich als Inter­es­sen­trä­ger” ange­spro­chen, bevor Kom­mis­sar Bar­nier Mitte 2012 Ein­zel­hei­ten zu mög­li­chen Initia­ti­ven in den Berei­chen Cor­po­rate Gover­nance und Gesell­schafts­recht wäh­rend der zwei­ten Hälfte sei­nes Man­dats bekannt­ge­ben (wird).” …

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Sportstudio-Gesellschaft in Hessen — Gerichtsstand in England

Da will man beson­ders schlau sein, holt” sich eine bri­ti­sche Limi­ted (Stamm­ka­pi­tal gespart!) und gleich geht es los mit dem Sport­stu­dio. Lei­der zankt man sich einige Jahre spä­ter. Der mit 45%-Beteiligte wird als direc­tor” abbe­ru­fen, woge­gen er die deut­sche Gerichts­bar­keit bemüht. Wir sind nicht zustän­dig, hat diese beschie­den, am Ende der BGH (Urt. v. 12.7. – II ZR 28/10) mit Hin­weis auf Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. Geklagt wer­den mag gerne in Eng­land, dem Land des Sat­zungs­sit­zes. Der Ver­wal­tungs­sitz (das Sport­stu­dio im Kreis Hanau) spielt keine Rolle. Der Senat bekräf­tigt, dass er im Grund­satz wei­ter­hin der Sitz­theo­rie” folge. Dies gelte aber nicht für die­je­ni­gen Aus­lands­ge­sell­schaf­ten, die …

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Stellungnahmen aus Deutschland: kein Bedarf an neuen CG-Regelungen der EU (update II)

Die Stel­lung­nah­men aus Deutsch­land zu dem Grün­buch Euro­päi­scher Cor­po­rate Gover­nance-Rah­men”, das die EU-Kom­mis­sion im April 2011 vor­ge­legt hat, sind (soweit ersicht­lich) durch­weg in der Sache ableh­nend. Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 6.7.2011 in einer Ent­schlie­ßung freund­lich erklärt (BT-Drucks. 17/6506 i.d.F. Rechts­aus­schuss), er teile die Ziel­set­zung des Grün­buchs zwar grund­sätz­lich”, habe aber grund­le­gende Beden­ken gegen wesent­li­che Vor­schläge der Kom­mis­sion. Der Bun­des­tag wen­det sich ins­be­son­dere gegen die Ein­füh­rung star­rer Quo­ten für die Betei­li­gung bestimm­ter gesell­schaft­li­cher Grup­pen in gesell­schaft­recht­li­chen Gre­mien; dies ver­stoße gegen den Grund­satz der Sub­si­dia­ri­tät. Ent­schie­den abge­lehnt wird die Schaf­fung einer auf­sichts­be­hörd­li­chen Über­prüf­bar­keit von Cor­po­rate-Gover­nance-Erklä­run­gen. Ebenso zurück­ge­wie­sen wird eine regu­la­to­ri­sche Gleich­be­hand­lung von bör­sen- und nicht bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men auf EU-Ebene. …

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