Der EuGH hat am 12.7.2012 entschieden, dass die grenzüberschreitende Umwandlung (Wechsel in eine ausländische Rechtsform) grundsätzlich möglich ist. Darunter ist die Verlegung des Satzungs-/Registersitzes zu verstehen. Die Gesellschaft erlischt im Herkunftsstaat (nach dessen Regeln) und entsteht neu im Aufnahmestaat (nach dessen Regeln). Der Witz an der Sache ist, dass Alt- und Neugesellschaft im Verhältnis Rechtsvorgänger/Rechtsnachfolger stehen (Universalsukzession) bzw. es sich (nach hiesiger Umwandlungsterminologie und ‑dogmatik) um denselben Rechtsträger handelt.
Eine in Rom gegründete italienische Kapitalgesellschaft (VALE Costruzioni Srl) hatte ihren Sitz und ihre Tätigkeit nach Ungarn verlegt; im römischen Handelsregister wurde sie antragsgemäß gelöscht mit dem Vermerk „Die Gesellschaft hat ihren Sitz nach Ungarn verlegt”. Dort wollte sie als ungarische Kapitalgesellschaft (VALE…
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