Bundesratsausschüsse zum MoMiG

Die Aus­schüsse des Bun­des­rats haben zur Vor­be­rei­tung der am 6.7. 2007 anste­hen­den BR-Bera­tung des MoMiG getagt. Wich­tige Kern­punkte der Reform sind von den Aus­schüs­sen ohne Bean­stan­dung gebil­ligt wor­den (Rück­kehr zum bilan­zi­el­len Den­ken bei Kapi­tal­auf­brin­gung und ‑erhal­tung, Neu­ord­nung des Rechts der Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, Auf­wer­tung der Gesell­schafter­liste, gut­gläu­bi­ger Erwerb von Geschäfts­an­tei­len, ver­schärfte Geschäfts­füh­rer­haf­tung für Zah­lun­gen an Gesellschafter). 

Der Rechts­aus­schuss for­dert, die Absen­kung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals auf 10 000 Euro zu strei­chen und es bei dem bis­he­ri­gen Wert von 25 000 Euro zu belas­sen. Alter­na­tiv: Das Erfor­der­nis ganz zu strei­chen und den not­wen­di­gen Schutz durch andere Maß­nah­men (zu) gewähren”. 

Bemer­kens­werte Dif­fe­ren­zen gab es zwi­schen dem Rechts­aus­schuss und dem Wirt­schafts­aus­schuss bei zwei Fragen. 

Wäh­rend der Rechts­aus­schuss sich gegen die Ver­wen­dung einer Mus­ter­sat­zung und für …

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Ist ein Nicht-EU-Bürger als GmbH-Geschäftsführer inhabil?

Das OLG Celle hat am 2.5.2007 ent­schie­den (9 W 26/07): Ein rus­si­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger mit Wohn­sitz in Russ­land kann nicht als Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Die Erfül­lung der gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen eines Geschäfts­füh­rers sei nur dann sicher­ge­stellt, wenn die jeder­zei­tige Mög­lich­keit besteht, in das Inland ein­zu­rei­sen. Ein rus­si­scher Staats­bür­ger genießt nicht die Frei­zü­gig­keit des EU-Ver­tra­ges. Er ist auch nicht Ange­hö­ri­ger eines im Anhang II der EU-Visum-Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Staa­ten, die für zeit­lich begrenzte Auf­ent­halte keine Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung benö­ti­gen und für bis zu drei Mona­ten jähr­lich jeder­zeit ein­rei­sen kön­nen. Viel­mehr benö­tigt er zur Ein­reise in jedem Fall einen Auf­ent­halts­ti­tel. Unter die­sen Umstän­den kann der in Aus­sicht genom­mene Geschäfts­füh­rer ins­be­son­dere in Kri­sen­zei­ten des Unter­neh­mens, wenn …

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Das MoMiG: ein Nichtanwendungsgesetz zugunsten von Konzernen?

Der Vor­sit­zende Rich­ter des II. Zivil­se­nats (Gesell­schafts­recht) des BGH, Prof. Dr. Wulf Goe­tte äußerst sich skep­tisch-ableh­nend zu gro­ßen Tei­len der geplan­ten GmbH-Reform in einem Han­dels­blatt-Inter­view:

Das MoMiG sei teil­weise ein Nicht­an­wen­dungs­ge­setz zuguns­ten von Kon­zer­nen” (betr. Kapi­tal­auf­brin­gung durch Hin-und-Her-Zah­len). Von den vor­ge­se­he­nen Regeln zur ver­deck­ten Sach­ein­lage pro­fi­tie­ren auch wie­der nur die gro­ßen Unter­neh­men, nicht aber die Masse der GmbHs.” Mit der Auf­gabe der ent­spre­chen­den Anwen­dung von § 30 GmbHG auf Gesell­schaf­ter­dar­le­hen wird ein wei­te­rer Stein aus unse­rem Kapi­tal­schutz­recht herausgebrochen.” 

Zum Ver­gleich mit der eng­li­schen Limi­ted: Ich halte unser Sys­tem für das eigent­lich libe­ra­lere: Hier kann man eine Gesell­schaft grün­den, und wenn man sie mit dem ver­spro­che­nen Haft­ka­pi­tal aus­stat­tet, ist man auf …

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GmbH-Reform: Ein-Euro-Gesellschaft wird zulässig

Der in der ver­gan­ge­nen Woche vor­ge­legte Regie­rungs­ent­wurf eines MoMiG hat für eine Über­ra­schung gesorgt: Die Ein-Euro-Gesell­schaft kommt! Ihr Stigma ist zunächst, dass sie sich nicht GmbH” nen­nen darf, son­dern Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” hei­ßen muss mit dem Zusatz haf­tungs­be­schränkt”. Erst wenn das Stamm­ka­pi­tal auf die gesetz­li­che Min­dest­zif­fer (10 000 €) erhöht wurde, steht wahl­weise der Name GmbH” zur Ver­fü­gung. So sieht es § 5a GmbHG‑E vor. 

Das Eti­kett ist (vor­erst) anders, der Inhalt jedoch ist GmbH. Die Begrün­dung führt aus, dass alle Vor­schrif­ten des GmbHG für diese Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” gel­ten. Beson­dere Haf­tungs­vor­schrif­ten oder gar ein Sol­venz­test für Aus­schüt­tun­gen soll es nicht geben. 

§ 5a Unter­neh­mer­ge­sell­schaft

(1) Eine Gesell­schaft, die mit

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Regierungsentwurf MoMiG beschlossen

Das Bun­des­ka­bi­nett hat heute den Regie­rungs­ent­wurf des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) beschlossen. 

Das BMJ teilt dazu mit: 

Der heute beschlos­sene Ent­wurf ent­hält noch wei­ter gehende Reform- und Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rungs­an­sätze als der Refe­ren­ten­ent­wurf aus dem ver­gan­ge­nen Jahr: Vor­ge­se­hen ist ein Mus­ter­ge­sell­schafts­ver­trag für unkom­pli­zierte GmbH-Stan­dard­grün­dun­gen. Wird er ver­wen­det, muss der Gesell­schafts­ver­trag nicht mehr nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Eine neue GmbH-Vari­ante, die ohne Min­dest­stamm­ka­pi­tal aus­kommt, erleich­tert Grün­dun­gen zusätz­lich. Um die Ein­tra­gung von GmbHs in das Han­dels­re­gis­ter zu beschleu­ni­gen, wird die Ein­tra­gung auch dann erfol­gen kön­nen, wenn staat­li­che Geneh­mi­gun­gen für den geplan­ten Gewer­be­be­trieb (noch) nicht vor­lie­gen. Ergänzt wur­den außer­dem Vor­schläge zur pra­xis­taug­li­chen Aus­ge­stal­tung des Rechts der Kapi­tal­auf­brin­gung. Schließ­lich wer­den unge­eig­nete Per­so­nen noch leich­ter von der Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer aus­ge­schlos­sen …

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