Reform des GmbHG auf dem Wege

Unter dem Motto Zeit für Grün­der” macht das BMJ in einer Pres­se­mit­tei­lung Appe­tit auf die ange­kün­digte GmbHG-Reform. Beschrie­ben wird eine erleich­terte Grün­dung nach MoMiG und EHUG”. Ein wei­te­rer Schwer­punkt ist die Erhö­hung der Attrak­ti­vi­tät der GmbH als Rechts­form”. Künf­tig soll es mög­lich sein, dass eine GmbH in Deutsch­land regis­triert ist, aber aus­schließ­lich im Aus­land tätig ist (Kon­zern­töch­ter!). Das kom­plexe Eigen­ka­pi­tal­er­satz­recht werde dere­gu­liert”.

Text und die Begrün­dung des Refe­ren­ten­ent­wurfs lie­gen noch nicht vor, zur­zeit fin­det eine Abstim­mung mit den Bun­des­res­sorts” statt. Erste Kri­ti­ker gibt es frei­lich schon. Die baye­ri­sche Jus­tiz­mi­nis­te­rin Merk (CSU) bewer­tete die Eck­punkte des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums zur GmbH-Reform als ent­täu­schend, ins­be­son­dere den Kom­pro­miss in der Stamm­ka­pi­tal­frage. Der …

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Insolvenzverschleppungshaftung des Direktors einer deutschen” Limited

Heute wird in der FAZ das Urteil des LG Kiel v. 20.4.2006 (Az.: 10 S 44/05) vor­ge­stellt (S. 14 — dort irr­tüm­lich dem LG Köln zuge­schrie­ben) und von Joa­chim Jahn kom­men­tiert (S. 24). Das Land­ge­richt … hat den Geschäfts­füh­rer (Direc­tor) einer Schön­heits­farm an der Ost­see per­sön­lich zur Haf­tung gegen­über einem Geschäfts­part­ner ver­ur­teilt. Für eine Ltd., deren ein­zige Betriebs­stätte in Deutsch­land liege, gäl­ten die Insol­venz­re­ge­lun­gen des GmbH-Gesetzes.” 

Wie könnte der BGH ent­schei­den? Der Vor­sit­zende Rich­ter des 2. Zivil­se­nats des BGH hat sich 2005 zunächst ein­deu­tig geäu­ßert: Delikts- und Insol­venz­recht begeg­nen ein­an­der in unse­rer Insol­venz­ver­schlep­pungs­haf­tung, die nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung ihre Grund­lage in § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. …

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VGR-Sondertagung zur GmbH-Reform

Heute und mor­gen fin­det in einem Hotel bei Frank­furt eine Son­der­ta­gung” der Gesell­schafts­recht­li­chen Ver­ei­ni­gung (VGR) zur GmbH-Reform statt. Das Pro­blem: Es gibt noch nicht den erwar­te­ten Ent­wurf eines neuen GmbHG aus dem Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium. Daher ist die Tagung aka­de­misch”, was ganz bestimmt nichts schlech­tes ist — aber eben auch nicht die erhoffte hand­feste Aus­ein­an­der­set­zung mit kon­kre­ten Geset­zes­vor­schlä­gen. Die vor­tra­gen­den Eme­riti und die ande­ren durch­weg an Lebens- und Berufs­jah­ren hoch­er­fah­re­nen Refe­ren­ten wer­den das Publi­kum den­noch rou­ti­niert beeindrucken.

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NRW will Basisgesellschaft mit beschränkter Haftung”

Der bis­her nur in Insi­der­krei­sen seit Herbst 2005 zir­ku­lie­rende Ent­wurf eines Geset­zes zur Ver­ein­fa­chung der Grün­dung von Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung (GVGG-Ent­wurf)” steht in einer geläu­ter­ten Fas­sung seit kur­zem beim NRW-Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums online. Das gericht­li­che Ver­fah­ren zur Ein­tra­gung einer GmbH im Han­dels­re­gis­ter soll ver­kürzt wer­den. Man will dem Vor­drin­gen aus­län­di­scher Gesell­schafts­for­men eigene attrak­tive Gesell­schafts­form ent­ge­gen zu stel­len, die sich hin­sicht­lich der Aus­ge­stal­tung des Innen­ver­hält­nis­ses wie auch der Rechts­be­zie­hun­gen nach außen, nament­lich auch des Gläu­bi­ger­schut­zes, in das deut­sche Gesamt-Rechts­sys­tem ein­fügt und damit für ihre Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer, aber auch für die Geschäfts­part­ner, leicht ver­ständ­lich und hand­hab­bar ist.” 

Wesent­li­che Regeln für eine Basis-GmbH: 

  • Mus­ter­sat­zung (auf Grund Rechts­ver­ord­nung des BMJ). 
  • Grün­dung nur durch (höchs­tens 5) natür­li­che Personen. 
  • Stamm­ka­pi­tal: 2 
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Unternehmensgründung: in einer Woche — bei nur einer Anlaufstelle

Die­ses schöne Vor­ha­ben (neben vie­len ande­ren eben­falls gut klin­gen­den) haben die Staats– und Regie­rungs­chefs der EU-Mit­glied­staa­ten heute auf ihrem Früh­jahrs­gip­fel als poli­ti­sche Absicht ver­kün­det (Nr. 30): 

The Mem­ber Sta­tes should estab­lish, by 2007, a one-stop-shop, or arran­ge­ments with equi­va­lent effect, for set­ting up a com­pany in a quick and simple way. Mem­ber Sta­tes should take ade­quate mea­su­res to con­si­der­ably reduce the average time for set­ting up a busi­ness, espe­cially an SME, with the objec­tive of being able to do this wit­hin one week any­where in the EU by the end of 2007.” 

Da darf es aber keine Sach­grün­dung einer GmbH geben, sonst wird das bei uns mit der Woche nichts. Aber viel­leicht räumt schon die dräu­ende GmbHG-Reform inso­weit den Weg frei … 

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BDI/Hengeler-Studie zur GmbHG-Reform

Heute wurde in Ber­lin eine gemein­same Infor­ma­ti­ons­schrift” des BDI und der Anwalts­kanz­lei Hen­ge­ler­Mu­el­ler vor­ge­legt über Die GmbH im Wett­be­werb der Rechts­for­men — Moder­ni­sie­rungs­be­darf im Recht der GmbH”. Eine erste Durch­sicht ergibt: eine wohl­ab­ge­wo­gene inhalts­rei­che Stel­lung­nahme, die mit dem Fazit schließt: 

Die gegen­wär­tige Kri­tik an der Rechts­form der GmbH rich­tet sich vor allem gegen die Schwer­fäl­lig­keit der Grün­dung und das Erfor­der­nis des Min­dest­stamm­ka­pi­tals. Das Aus­wei­chen deut­scher Unter­neh­men auf aus­län­di­sche Rechts­for­men wird – zu Recht oder zu Unrecht – mit der Mög­lich­keit einer zügi­gen und bil­li­gen Grün­dung sol­cher Gesell­schaf­ten begrün­det. Die Grün­dung einer GmbH könnte, wie oben zu II dar­ge­legt, ver­ein­facht und beschleu­nigt wer­den. Die Bei­be­hal­tung oder Auf­gabe des Min­dest­stamm­ka­pi­tals und des damit beab­sich­tig­ten Gläu­bi­ger­schut­zes (oben III) …

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Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen?

Besteht dafür ein Bedürf­nis? Ja, sagen viele Prak­ti­ker. Denn bei Unter­neh­mens­käu­fen ist eine sehr auf­wän­dige recht­li­che Prü­fung (legal due dili­gence) vor­zu­neh­men, alle vor­ge­leg­ten Doku­mente über Anteils­ab­tre­tun­gen wer­den genau gesich­tet. Und doch muss der Bera­ter am Ende dem Auf­trag­ge­ber stets mit­tei­len, ganz sicher könne er nicht sein, dass die Per­son, an die er die Mil­lio­nen bezahlt, auch der wahre Anteils­in­ha­ber ist: eine Zwi­schen­ver­fü­gung kann nie aus­ge­schlos­sen werden. 

Daher ste­hen Über­le­gun­gen im Raum, mit der anste­hen­den GmbH-Reform auch die­ses Pro­blem anzu­ge­hen. Nur wie? Soll man nach dem Vor­bild des Rechts der Namens­ak­tie die Mög­lich­keit schaf­fen, dass der Anteil in einem Wert­pa­pier ver­brieft wird? Oder soll man nach dem Vor­bild des Grund­buchs an ein Regis­ter anknüp­fen? Wenn letz­te­res, wäre das dann die Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter …

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