BGH: kein gutgläubiger Erwerb eines aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Anteils

Bei einer GmbH-Anteils­ver­äu­ße­rung wird oft eine auf­schie­bende Bedin­gung ver­ein­bart. Kann der in der Gesell­schafter­liste Ein­ge­tra­gene vor Bedin­gungs­ein­tritt an einen Zwei­terwer­ber abtre­ten? Ja, er ist ja noch Inha­ber. Tritt frei­lich die Bedin­gung ein, ist die Ver­fü­gung inso­weit unwirk­sam (§ 161 Abs. 1 BGB) und der Erst­erwer­ber wird Inha­ber. Die Norm hat frei­lich drei Absätze; der letzte ver­weist auf die Mög­lich­keit des gut­gläu­bi­gen Erwerbs. Was bedeu­tet dies? Nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist die Gesell­schafter­liste Anknüp­fungs­punkt für den gut­gläu­bi­gen Erwerb eines Geschäfts­an­teils. Die Rechts­schein­wir­kun­gen des § 16 Abs. 3 GmbHG kön­nen nur so weit gehen, wie die Gesell­schafter­liste als Rechts­sch­ein­trä­ger den für den Rechts­ver­kehr maß­geb­li­chen Ver­trau­ens­tat­be­stand begrün­den kann. Die Gesell­schafter­liste ist aber nicht geeig­net, einen Rechts­schein dafür

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Danosa“ in der Neuauflage Baumbach/​Hueck, GmbHG

Aus mei­ner Werk­statt (Baumbach/​Hueck, GmbHG-Kom­men­tar, 20. Aufl. in Vor­be­rei­tung für 2012), neue Rn. zu § 38 GmbHG: 

Eine Ein­schrän­kung der freien Abbe­ruf­bar­keit kann aus Rspr des EuGH fol­gen <EuGH DB 2010, 2270 Danosa”; dazu Rei­se­rer DB 2011, 2262>. GFüh­re­rin soll nicht abbe­ru­fen wer­den kön­nen, wenn Abbe­ru­fungs­ent­schei­dung auf ihrer Schwan­ger­schaft beruht u sie als Arbeit­neh­mer-GFüh­rer” gilt. Dies ist nach EuGH der Fall, wenn GFüh­re­rin der Auf­sicht eines ande­ren Organs die­ser Gesell­schaft unter­liegt und als Gegen­leis­tung für die Tätig­keit ein Ent­gelt erhält. Selbst wenn das betrof­fene Mit­glied der Unter­neh­mens­lei­tung nicht unter den vor­ge­nann­ten wei­ten ArbN-Begriff fal­len sollte, könne gleich­wohl die Abbe­ru­fung wegen Schwan­ger­schaft nur Frauen tref­fen und stelle daher eine unmit­tel­bare Dis­kri­mi­nie­rung auf …

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BVerwG: Weisungen an Aufsichtsräte kommunaler GmbH

Im kom­mu­na­len Bereich erfreut sich die GmbH erheb­li­cher Beliebt­heit. Ins­be­son­dere Stadt­werke sind in die­ser Rechts­form orga­ni­siert. Ein Auf­sichts­rat (AR) wird dort zumeist auf frei­wil­li­ger Basis ein­ge­rich­tet. Das Recht die­ser kom­mu­na­len Auf­sichts­räte ist in jün­ge­rer Zeit in Bewe­gung gera­ten. Die vor Jah­res­frist ergan­gene Doberlug”-Entscheidung des BGH ver­neinte eine Ver­ant­wort­lich­keit der AR-Mit­glie­der für mas­se­ver­kür­zende Zah­lun­gen durch die Geschäfts­füh­rer in der Insol­venz­krise. Der Gesetz­ge­ber plant in einer im Herbst als Regie­rungs­ent­wurf vor­lie­gen­den Akti­en­rechts­no­velle 2012 die Öffent­lich­keit der AR-Sit­zun­gen kom­mu­na­ler Gesell­schaf­ten durch Sat­zungs­klau­sel zu ermög­li­chen. Vor eini­gen Tagen hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zum Pro­blem ent­schie­den, ob und ggf. auf wel­cher Rechts­grund­lage der Stadt­rat die kom­mu­na­len Auf­sichts­räte anwei­sen kann. Die Streit­frage hat das BVerwG (8 C 16.

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Kein Freigabeverfahren im GmbH-Recht

Zur h.M. gehört, dass die §§ 241 – 249 AktG im GmbH-Recht ent­spre­chend gel­ten, weil dort eine Rege­lungs­lü­cke bestehe (das GmbHG ent­hält keine Vor­schrif­ten über feh­ler­hafte Beschlüsse). Die­ser ganze erste Unter­ab­schnitt des Akti­en­ge­set­zes? Nein, sagt das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 1/11): Der Antrag einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) auf Frei­gabe der Ein­tra­gung von Beschlüs­sen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (über eine Her­ab­set­zung und Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals) ist unzu­läs­sig. § 246 a AktG fin­det auf die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung keine ana­loge Anwen­dung” (Leit­satz). Inso­weit liege keine plan­wid­rige Rege­lungs­lü­cke vor. Eine Lücke nicht, weil über miss­bräuch­li­che Kla­gen, denen das Frei­ga­be­ver­fah­ren im Akti­en­recht weh­ren wolle, für das GmbH-Recht nichts bekannt sei. Und …

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GmbH-Gesellschafterliste in der Diskussion

Das 7. Wolf­gang Schil­ling-Sym­po­sion am 27.5. in Mann­heim befasste sich mit dem neuen Recht der Gesell­schafter­liste (§§ 16, 40 GmbHG). Nach einer Ein­füh­rung durch Prof. Dr. Ulmer (Hei­del­berg) sprach Prof. Dr. Wal­ter Bayer (Jena) vor den ca. 50 Teil­neh­mer aus Wis­sen­schaft und Pra­xis über Ein­rei­chungs­pflich­tige Ver­än­de­run­gen der Betei­li­gungs­ver­hält­nisse”, RA Dr. Marc Löbbe (SZA) über die Zustän­dig­keit von Geschäfts­füh­rer oder/​und Notar für Inhalt und Ein­rei­chung der Liste”. Die Pflicht des Notars zur Ein­rei­chung sah Löbbe nur bei des­sen fina­ler Mit­wir­kung, nicht hin­ge­gen bei Umwand­lungs­vor­gän­gen, die mit­tel­bar zu einer Ver­än­de­rung füh­ren (so aber OLG Hamm 1.1.200915 W 304/09). Diese — in der Dis­kus­sion …

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GmbH-Beurkundung durch Notar in Basel-Stadt wirksam

Das OLG Düs­sel­dorf (I‑3 Wx 236/10) hat am 2.3.2011 ent­schie­den: Geschäfts­an­teile an einer deut­schen GmbH kön­nen (auch nach den jün­ge­ren Ände­run­gen im deut­schen und schwei­ze­ri­schen Recht) durch Beur­kun­dung eines Notars im Kan­ton Basel-Stadt über­tra­gen wer­den 15 III GmbHG) . Der gegen­tei­lige Beschluss des Amts­ge­richts Düs­sel­dorf wurde auf­ge­ho­ben. Fer­ner wurde die Fol­ge­frage, ob der beur­kun­dende aus­län­di­sche Notar auch die Ände­rung der Gesell­schafter­liste zum Han­dels­re­gis­ter ein­rei­chen könne 40 II GmbHG), klar bejaht (Rn. 50 ff); die Ein­rei­chungs­be­fug­nis folge der Fähig­keit zur wirk­sa­men Beur­kun­dung. – Zum Hin­ter­grund der Ent­schei­dung bringt Juve diese Geschichte: Deutsch-Schwei­zer Koope­ra­tion: Anwälte pro­vo­zie­ren OLG-Ent­schei­dung.

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Ich kenne Sie nicht …!“

Die Sie­mens AG grün­det eine GmbH; der ein­ge­zahlte Betrag von 25 000 Euro wird ihr als Dar­le­hen zurück­ge­währt. Das geht in Ord­nung, wenn der Rück­zah­lungs­an­spruch voll­wer­tig ist 19 Abs. 5 GmbHG). Doch fragte man sich bei den Gerich­ten in Mün­chen: wer ist denn wohl diese Sie­mens AG” und ist sie auch von guter Boni­tät? OLG Mün­chen v. 17.2.2011 — 31 Wx 246/10: Soweit die Gesell­schaf­te­rin — hier eine inter­na­tio­nal tätige bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft — über posi­tive Bewer­tun­gen durch inter­na­tio­nal aner­kannte Rating-Agen­tu­ren ver­fügt, kann das als Boni­täts­nach­weis nicht zurück­ge­wie­sen wer­den. Aller­dings genügt es nicht … auf die aktu­el­len, öffent­lich zugäng­li­chen Ratings” zu ver­wei­sen, denn das Regis­ter­ge­richt …

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