Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen in der Schweiz

Beur­kun­dungs­tou­ris­mus am Ende? Mit der Form­wirk­sam­keit der in der Schweiz beur­kun­de­ten Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len deut­scher GmbH befasst sich ein Bei­trag von Hoff­mann im Hum­boldt Forum Recht. Darin wird ein Schrei­ben des Amts­ge­richts Düs­sel­dorf an einen Schwei­zer Notar erwähnt, wonach es die Ver­öf­fent­li­chung einer Gesell­schafter­liste im Han­dels­re­gis­ter ablehne, die Ver­än­de­run­gen im Gesell­schaf­ter­be­stand auf­grund einer in der Schweiz beur­kun­de­ten Anteils­ab­tre­tung ent­hält. Das LG Frankfurt/​M. v. 7.10.2009 hatte dar­über nicht direkt zu befin­den (wirk­same Aus­lands­be­ur­kun­dung war im Jahr 2005), aber neben­bei bemerkt, dass unter Gel­tung der jet­zi­gen Fas­sung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Ein­schät­zung nicht nur mög­lich, son­dern sogar wahr­schein­lich” wäre. 

Die eigene Stel­lung­nahme der Ver­fas­se­rin bleibt offen: Für die Zuläs­sig­keit …

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Warum werden Gesellschafterdarlehen diskriminiert? (update)

Gerät die Gesell­schaft in die Insol­venz, wer­den ange­mel­dete For­de­run­gen mit der­sel­ben Quote bedient. Wur­den die Beträge vor der Insol­venz gezahlt, hat der Gläu­bi­ger Glück gehabt (sofern nicht Anfech­tun­gen gem. §§ 129 ff InsO die Freude trü­ben, aber diese Tat­be­stände wol­len erst ein­mal fest­ge­stellt sein). Wer­den alle Gläu­bi­ger also gleich behan­delt (par con­di­cio credi­torum)? Nein, seit Jahr­zehn­ten wer­den hier Gläu­bi­ger dis­kri­mi­niert (= unter­schied­lich behan­delt), näm­lich dann, wenn sie die Eigen­schaft haben, Gesell­schaf­ter zu sein (mit >10% Betei­li­gung). Das war so der Sache nach im alten” GmbH-Recht (§ 32a I GmbHG: Nach­rang in der Insol­venz) und ist mit dem MoMiG (2008) nicht anders 39 I Nr. 5 InsO: Nach­rang in der Insol­venz). Die …

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BGH zur rückwirkenden Neuregelung verdeckter Sacheinlagen

Der Fall (ver­ein­facht): Im Jahr 2003 zahlt der Allein­ge­sell­schaf­ter 700 T€ mit dem Ver­wen­dungs­zweck Auf­sto­ckung Stamm­ka­pi­tal auf 1 Mio.” auf ein Konto sei­ner GmbH ein (und wei­tere 3 Mio. € für die Kapi­tal­rück­lage). Wenige Tage spä­ter ver­kauft er der GmbH Lizen­zen für 4 Mio. €. Kurz dar­auf beschließt er, das Stamm­ka­pi­tal bar um 700 T€ auf 1 Mio. € zu erhö­hen. Am sel­ben Tag über­weist ihm die GmbH 4 Mio. € mit dem Ver­wen­dungs­zweck Kauf­preis Lizenzen”. 

Lösung 1 (Rechts­lage vor dem MoMiG 2008): Der Gesell­schaf­ter ist von der Ein­la­ge­ver­pflich­tung nicht befreit. Auf den Wert der Lizen­zen kommt es nicht an. Er muss 700 T€ an die GmbH bezah­len (Recht­spre­chung über die ver­deckte Sacheinlage). 

Lösung 2

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Haftungsmilderung für ehrenamtliche GmbH-Geschäftsführer?

Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: Ein Vor­stand, der unent­gelt­lich tätig ist oder für seine Tätig­keit eine Ver­gü­tung erhält, die 500 Euro jähr­lich nicht über­steigt, haf­tet dem Ver­ein für einen in Wahr­neh­mung sei­ner Vor­stands­pflich­ten ver­ur­sach­ten Scha­den nur bei Vor­lie­gen von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Satz 1 gilt auch für die Haf­tung gegen­über den Mit­glie­dern des Ver­eins.” Gilt diese Norm (als Teil des all­ge­mei­nen Kor­po­ra­ti­ons­rechts) auch für die GmbH und die Akti­en­ge­sell­schaft? Es gibt eine Viel­zahl von gemein­nüt­zi­gen GmbH, bei denen teil­weise ehren­amt­li­che Geschäfts­füh­rer tätig sind. Haf­ten (§ 43 GmbHG) diese Per­so­nen künf­tig nur nach Maß­gabe des § 31a BGB, also bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit gar nicht? …

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1 Jahr MoMiG

Notar Tho­mas Wach­ter (Mün­chen) gibt im Novem­ber­heft von Status:Recht einen Über­blick zu Fra­gen, die Gerichte und Pra­xis im ers­ten Jahr seit Inkraft­tre­ten des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen beson­ders beschäf­tigt haben: Mus­ter­pro­to­koll, Unter­neh­mer­ge­sell­schaft haf­tungs­be­schränkt, Geschäfts­füh­rer und Liqui­da­to­ren, Inlän­di­sche Geschäfts­an­schrift, Hin- und Her­zah­len, Gesell­schafter­liste. Sein Fazit ist posi­tiv: Die Neu­re­ge­lun­gen haben die Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit im Rechts­ver­kehr wesent­lich ver­bes­sert und die Rechts­form der GmbH ins­ge­samt gestärkt. Die moder­ni­sierte GmbH braucht den Wett­be­werb mit aus­län­di­schen Rechts­for­men daher ebenso wenig zu scheuen wie mit einer etwai­gen künf­ti­gen Euro­päi­schen Privatgesellschaft.”…

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Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010

Es hat etwas län­ger gedau­ert als geplant, aber jetzt ist sie im Buch­han­del: die Neu­auf­lage des Baumbach/​Hueck, GmbHG (19. Aufl., 2010, letz­te­res ent­spre­chend den Gepflo­gen­hei­ten der Verlagsbranche). 

Das Vor­wort: Die GmbH war und ist wei­ter­hin die erfolg­reichste Rechts­form des deut­schen Unter­neh­mens­rechts. Die Kon­kur­renz aus­län­di­scher Rechts­for­men, ins­be­son­dere der eng­li­schen Pri­vate Limi­ted Com­pany hat ihr ent­ge­gen vie­len Unken­ru­fen das Was­ser nicht abzu­gra­ben ver­mocht. Die­ser Kon­kur­renz durch Erleich­te­run­gen für die Grün­dung und Finan­zie­rung der GmbH ent­ge­gen­zu­wir­ken hat sich der deut­sche Gesetz­ge­ber den­noch bemüht. Abwei­chend von ursprüng­li­chen Plä­nen und vie­len Vor­schlä­gen ist er dabei mit Zurück­hal­tung vor­ge­gan­gen, hat aber gleich­wohl mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) vom 23. 10. 2008 erheb­lich …

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