Gesellschafterliste: aufschiebend bedingte Abtretung (update)

A ver­äu­ßert sei­nen GmbH-Geschäfts­an­teil an B unter einer auf­schie­ben­den Bedin­gung. Vor Ein­tritt der Bedin­gung wird vom Notar eine neue Gesell­schafter­liste ein­ge­reicht mit der Angabe bei dem Geschäfts­an­teil: auf­schie­bend bedingt an B abge­tre­ten”. Ist diese Liste vom Regis­ter­ge­richt in den Regis­ter­ord­ner zu nehmen? 

Das OLG Mün­chen (8.9.2009, 31 Wx 082/09) sagt: nein. Es kommt auf das Wirk­sam­wer­den jeder Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter” an 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Solange die Bedin­gung nicht ein­ge­tre­ten ist, ist die Ver­än­de­rung nicht wirk­sam. Aus­drück­lich wen­det sich der OLG-Senat gegen einen Ver­gleich mit dem Grund­buch. Es bestün­den wesent­li­che Unter­schiede zwi­schen der stren­gen, objek­ti­ven, vor­ge­la­ger­ten Kon­trolle im Grund­buch­we­sen gegen­über der pri­vat geführ­ten Gesellschafterliste. …

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Billig-GmbHs im Münsterland“

Credit­re­form Müns­ter („Für Sie vor Ort”) berich­tet:

Bis zum Stich­tag 30.06.2009 wur­den deutsch­land­weit rund 12.500 Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten gegrün­det davon 188 im Müns­ter­land. Bei 43 die­ser Unter­neh­men in unse­rer Region ist oder war der Geschäfts­füh­rer oder der Gesell­schaf­ter mit har­ten Nega­tiv­merk­ma­len belas­tet, d. h. ein pri­va­tes Insol­venz­ver­fah­ren ist anhän­gig, die Ver­mö­gens­lo­sig­keit wurde mit­tels der eides­statt­li­che Ver­si­che­rung erklärt oder es erging ein Haft­be­fehl zur Abgabe der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung. Hinzu kom­men 16 Betriebe mit wei­chen Nega­tiv­merk­ma­len, d. h. in der Ver­gan­gen­heit war beim Geschäfts­füh­rer oder Gesell­schaf­ter ein Inkas­so­ver­fah­ren anhän­gig oder es exis­tierte eine Vor­firma mit Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten. Somit sind nur 129 der gegrün­de­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten im Müns­ter­land wirk­lich sau­ber”. Das sind gerade mal rund 68 Prozent.”…

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Deutsches Notarinstitut: Gutachten zu gesellschaftsrechtlichen Fragen

Das Deut­sche Notar­in­sti­tut ver­öf­fent­licht im DNotI-Report jeden Monat kurze Rechts­gut­ach­ten. Im Juli ging es um die Frage, ob die (gesell­schafts­recht­lich zuläs­sige) Befris­tung einer Geschäfts­füh­rer­be­stel­lung auch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den; dazu ver­nei­nend das kurze Gut­ach­ten . Im August­heft wird dar­ge­legt wie es um das Stutt­gar­ter Ver­fah­ren” als Bewer­tungs­ver­fah­ren für GmbH-Geschäfts­an­teile steht, s. hier.

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BGH: Cash-Pool II

Ein für die amt­li­che Samm­lung vor­ge­se­he­nes Urteil v. 20.7.2009 II ZR 273/07 („Cash-Pool II”) zu GmbHG n.F. § 19 Abs. 4 und 5 (bes­ten Dank für den Hin­weis an RA Hen­dryk Schlitt, Düs­sel­dorf).

a) Die Ein­zah­lung der Ein­lage auf ein Konto, das in einen dem Infe­ren­ten zuzu­rech­nen­den Cash-Pool ein­be­zo­gen ist, ist eine ver­deckte Sach­ein­lage, wenn der Sal-do auf dem Zen­tral­konto des Cash-Pools im Zeit­punkt der Wei­ter­lei­tung zulas­ten der Gesell­schaft nega­tiv ist, andern­falls liegt ein Hin- und Her­zah­len vor. 

b) Inwie­weit bei einer als ver­deckte Sach­ein­lage zu behan­deln­den Ein­zah­lung der Infe­rent die nicht wirk­sam erbrachte Ein­lage noch ein­mal leis­ten muss, hängt da-von ab, ob und in wel­cher Höhe die Gesell­schaft durch die Ein­la­ge­zah­lung von …

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ARUG im BT

Der Bun­des­tag hat heute das ARUG idF Beschluss­emp­feh­lung Rechts­aus­schuss ver­ab­schie­det. Gute Zei­ten für Online-Aktio­näre – schlechte Zei­ten für Berufs­klä­ger” beti­telt das BMJ die ent­spre­chende Pres­se­mit­tei­lung. Inter­es­sant ist die Begrün­dung des Rechts­aus­schus­ses für den Schwel­len­wert, den ein Aktio­när errei­chen muss, damit nicht (auf Antrag der Gesell­schaft) stets eine Ein­tra­gungs­frei­gabe des ange­foch­te­nen Beschlus­ses ergeht: 

Der antei­lige Betrag in § 246a Abs. 2 Num­mer 2 des Ent­wurfs ist von 100 Euro auf 1.000 Euro her­auf­ge­setzt wor­den. Der Aus­schuss hat dabei berück­sich­tigt, dass die­ses Quo­rum nicht dazu die­nen soll, das Pro­blem miss­bräuch­li­cher Aktio­närskla­gen durch pro­fes­sio­nelle Oppo­nen­ten im Kern zu beant­wor­ten. Es geht ledig­lich darum … das Auf­sprin­gen von Tritt­brett­fah­rern zu erschwe­ren, die sich mit …

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BGH: Beschlussstreitigkeiten bei der GmbH sind schiedsfähig

Der II. Zivil­se­nat der BGH vor vor­ges­tern ent­schie­den:

Beschluss­män­gel­strei­tig­kei­ten im Recht der GmbH sind grund­sätz­lich kraft pri­vat­au­to­no­mer Gestal­tung der Gesell­schaf­ter schieds­fä­hig, sofern und soweit das ver­ein­barte schieds­rich­ter­li­che Ver­fah­ren aus dem Rechts­staats­prin­zip abzu­lei­tende Min­dest­stan­dards einhält.

Vor 13 Jah­ren hatte der II. Zivil­se­nat die Schieds­fä­hig­keit von Beschluss­strei­tig­kei­ten zwar noch abge­lehnt (BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753), aber nicht etwa kate­go­risch, son­dern mit Hin­wei­sen auf die Prä­ro­ga­tive des Gesetzgebers: 

Ange­sichts der … grund­le­gend ver­schie­de­nen Gege­ben­hei­ten bei Aus­tra­gung von Beschluss­män­gel­strei­tig­kei­ten im Ver­fah­ren vor den ordent­li­chen Gerich­ten und vor pri­va­ten Schieds­ge­rich­ten und des Feh­lens gesetz­li­cher Rege­lun­gen, die diese Unter­schiede über­brü­cken könn­ten, ist jeden­falls nach dem gegen­wär­tig erreich­ten Rechts­stand kein Raum für eine ana­loge Anwen­dung der §§ 246, …

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MoMiG in der Praxis – insbesondere der Notare

Es spre­chen: Notar Dr. Nor­bert Zim­mer­mann, LL.M. (Har­vard): Leben mit dem MoMiG — Anfor­de­run­gen an die vor­sor­gende Rechts­pflege aus der Sicht des Notars” und Prof . Dr. Nicola Preuß (Juris­ti­sche Fakul­tät): Kampf der Kul­tu­ren – Die Bedeu­tung der vor­sor­gen­den Rechts­pflege im refor­mier­ten GmbH-Recht”. — Eine Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung am 29. April 2009 um 18.00 Uhr an der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf. Sie kön­nen sich hier anmel­den. Die kos­ten­freie Ver­an­stal­tung wird orga­ni­siert vom Insti­tut für Unter­neh­mens­recht in der Reihe Forum Unternehmensrecht”. 

Zur Vor­be­rei­tung die Lek­türe von Heck­schen, Das MoMiG in der nota­ri­el­len Pra­xis, 2009.…

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