Update: UG tritt als GmbH i.G. auf — der Geschäftsführer haftet

Eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) hat ein Bau­vor­ha­ben in den Sand gesetzt. Der Ver­trags­part­ner will Scha­dens­er­satz vom Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Die­ser hatte bei Ver­trags­schluss ange­ge­ben, er sei Geschäfts­füh­rer einer GmbH u.G. (i.G.)”.

Dar­über ver­han­delt am kom­men­den Diens­tag der BGH (II ZR 256/11). Als Zuschauer teil­neh­men wer­den Stu­den­ten der Uni­ver­si­tä­ten Düs­sel­dorf (Noack) und Ham­burg (Hirte/​Mock), die die­sen Fall im Rah­men eines Semi­nars behan­deln. Den Düs­sel­dor­fern ist die Rolle zuge­fal­len, die Scha­dens­er­satz­klage zu ver­tre­ten”. Sie argu­men­tie­ren, dass der Werk­be­stel­ler dar­auf ver­traut habe, dass er es mit einer Vor-GmbH („i.G.”) zu tun gehabt habe. Damit wäre eine Han­deln­den­haf­tung (§ 11 II GmbHG) in Betracht gekom­men. Wenn der gesetzte Rechts­schein der Wirk­lich­keit ent­spro­chen hätte, griffe auch eine Ver­lust­de­ckungs­haf­tung ein, zumal …

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Weite Beraterhaftung bei Fusionsvorgängen

Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen ein­stim­mig eine Ver­schmel­zung, die sich wegen des maro­den Part­ners als schäd­lich erweist: haf­tet der Bera­ter? Ja, sagt der BGH (Urt. v. 19.4.2012, III ZR 224/10). Das Argu­ment, dass der Bera­ter nicht die Ver­hält­nisse einer ande­ren Gesell­schaft aktiv zu recher­chie­ren brau­che, ließ der III. Senat nicht gel­ten. Die Ent­schei­dung erwei­tert die ver­trag­li­che Bera­ter­haf­tung auf erkenn­bare Män­gel beim Transaktionsvehikel. 

Der Beklagte, ein Wirt­schafts­prü­fer, beriet eine – inzwi­schen insol­vente – AG & Co. KG. Er wurde im Wege der Teil­klage auf 2,5 Mio. DM in Anspruch genom­men (die Klage war noch zu DM-Zei­ten erho­ben und ist nach 14 Jah­ren immer noch nicht rechts­kräf­tig ent­schie­den, da zurück­ver­wie­sen wurde!). Sein …

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BGH zur Begrenzung der Haftung bei wirtschaftlicher Neugründung“ einer GmbH

A hat von B im Jahr 2005 den ein­zi­gen Geschäfts­an­teil einer GmbH erwor­ben, die 1993 gegrün­det wor­den war, aller­dings alle Akti­vi­tä­ten ein­ge­stellt hatte und erst im Juli 2004 wirt­schaft­lich mit ande­rem Unter­neh­mens­ge­gen­stand wie­der­be­lebt wurde. Diese sog. wirt­schaft­li­che Neu­grün­dung” wurde dem Han­dels­re­gis­ter nicht mit­ge­teilt. Im Februar 2007 ist das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den; der Insol­venz­ver­wal­ter ver­langt 36 000 € von A. 

Haf­tet A? 

Nein, s. § 13 II GmbHG. Die GmbH war 1993 schließ­lich ord­nungs­ge­mäß gegrün­det wor­den. (Dafür ein gro­ßer Teil der Fachliteratur) 

Ja, die wirt­schaft­li­che Neu­grün­dung” ist ent­spre­chend einer recht­li­chen Neu­grün­dung zu behan­deln. (Dafür der BGH v. 7.7. 2003, NJW 20033198). 

Wenn man dem BGH folgt: Wie haf­tet A? 

Dif­fe­renz zwi­schen Stamm­ka­pi­tal und Ver­mö­gen im …

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Regelung zur Haftung der Vereinsmitglieder bei ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Wege

Im Ver­eins­recht kommt es bald zu einer wei­te­ren Ände­rung. Die Haf­tung von ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glie­dern soll gesetz­lich beschränkt wer­den. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaf­fen. Gegen­über dem Ver­ein wird dann bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit nicht mehr gehaf­tet. Gegen­über Drit­ten bleibt es bei der Haf­tung, aber das Mit­glied kann von dem Ver­ein die Befrei­ung von der Ver­bind­lich­keit ver­lan­gen, es sei denn, der Scha­den ist vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht. Anders als bei dem Vor­stand (§ 31a Abs. 1 S. 2 BGB) gibt es inso­weit kei­nen Haf­tungs­aus­schluss gegen­über Ver­eins­mit­glie­dern. Die Geset­zes­be­grün­dung führt aus, es gehe darum, die haf­tungs­recht­li­che Stel­lung des ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glieds dem Ver­ein gegen­über zu stär­ken, nicht aber, die haf­tungs­recht­li­che Posi­tion geschä­dig­ter Ver­eins­mit­glie­der zu schwä­chen. …

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BGH zur Haftung von Anlegern bei einer KG

Das lange erwar­tete Urteil zur Haf­tung von Anle­gern, die sich mit­tel­bar über einen (Treuhand-)Kommanditisten an einer KG betei­li­gen, ist gespro­chen (Pres­se­mit­tei­lung v. 22.3.). Sie haf­ten, wenn und soweit die Ein­lage dem Kom­man­di­tis­ten zurück­ge­währt wurde (Aus­schüt­tun­gen trotz Ver­lus­ten!). Der Kom­man­di­tist muss den Gläu­bi­gern für die Schul­den der KG in Höhe sei­ner (zurück­ge­zahl­ten) Ein­lage haf­ten 171HGB) – und er hat inso­weit einen Frei­stel­lungs­an­spruch gegen die Anle­ger, denen die Beträge zuflos­sen. In den BGH-Fäl­len war es etwas kom­pli­zier­ter, da sich die Gesell­schaf­ten in der Insol­venz befan­den. Es war auch noch (beja­hend) dar­über zu befin­den, ob die­ser Frei­stel­lungs­an­spruch an den Insol­venz­ver­wal­ter abge­tre­ten wer­den konnte. …

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10 Jahre Verjährung für Haftungsansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte

… bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten gem. Art. 5 Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz_RefE. Danach soll § 93 Absatz 6 AktG wie folgt gefasst wer­den: „(6) Die Ansprü­che aus die­sen Vor­schrif­ten ver­jäh­ren bei Gesell­schaf­ten, die zum Zeit­punkt der Pflicht­ver­let­zung bör­sen­no­tiert oder Kre­dit­in­sti­tute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes sind, in zehn Jah­ren, bei ande­ren Gesell­schaf­ten in fünf Jahren.” 

Aus der Begrün­dung: Die Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­fris­ten für die akti­en­recht­li­che Organ­haf­tung bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten erscheint sach­ge­recht, weil durch die Bör­sen­no­tie­rung einer Akti­en­ge­sell­schaft regel­mä­ßig eine brei­tere Anle­ger­struk­tur begrün­det wird und damit eine Anony­mi­sie­rung der Aktio­närs­ba­sis ver­bun­den ist. Die bei einem klei­nen Aktio­närs­kreis (ebenso wie bei der GmbH) häu­fig gege­bene Iden­ti­fi­ka­tion als Mit­un­ter­neh­mer mit ent­spre­chen­dem Enga­ge­ment bei der Mit­spra­che und Über­wa­chung weicht bei …

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Warum werden Gesellschafterdarlehen diskriminiert? (update)

Gerät die Gesell­schaft in die Insol­venz, wer­den ange­mel­dete For­de­run­gen mit der­sel­ben Quote bedient. Wur­den die Beträge vor der Insol­venz gezahlt, hat der Gläu­bi­ger Glück gehabt (sofern nicht Anfech­tun­gen gem. §§ 129 ff InsO die Freude trü­ben, aber diese Tat­be­stände wol­len erst ein­mal fest­ge­stellt sein). Wer­den alle Gläu­bi­ger also gleich behan­delt (par con­di­cio credi­torum)? Nein, seit Jahr­zehn­ten wer­den hier Gläu­bi­ger dis­kri­mi­niert (= unter­schied­lich behan­delt), näm­lich dann, wenn sie die Eigen­schaft haben, Gesell­schaf­ter zu sein (mit >10% Betei­li­gung). Das war so der Sache nach im alten” GmbH-Recht (§ 32a I GmbHG: Nach­rang in der Insol­venz) und ist mit dem MoMiG (2008) nicht anders 39 I Nr. 5 InsO: Nach­rang in der Insol­venz). Die …

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