Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat ein Bauvorhaben in den Sand gesetzt. Der Vertragspartner will Schadensersatz vom Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser hatte bei Vertragsschluss angegeben, er sei Geschäftsführer einer „GmbH u.G. (i.G.)”.
Darüber verhandelt am kommenden Dienstag der BGH (II ZR 256/11). Als Zuschauer teilnehmen werden Studenten der Universitäten Düsseldorf (Noack) und Hamburg (Hirte/Mock), die diesen Fall im Rahmen eines Seminars behandeln. Den Düsseldorfern ist die Rolle zugefallen, die Schadensersatzklage zu „vertreten”. Sie argumentieren, dass der Werkbesteller darauf vertraut habe, dass er es mit einer Vor-GmbH („i.G.”) zu tun gehabt habe. Damit wäre eine Handelndenhaftung (§ 11 II GmbHG) in Betracht gekommen. Wenn der gesetzte Rechtsschein der Wirklichkeit entsprochen hätte, griffe auch eine Verlustdeckungshaftung ein, zumal …
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