Doppelte Aufsicht oder Aufsicht ohne Rat“

Wich­tige Fra­gen wirft ein Bei­trag von Heinz Hil­gert in der FTD auf, der sich mit der Zwei­glei­sig­keit der Auf­sicht über Unter­neh­men der Finanz­wirt­schaft befasst: die bin­nen-kor­po­ra­tive durch den Auf­sichts­rat und die extern-staat­li­che durch Behör­den (BaFin etc.), wel­che nach poli­ti­schen Plä­nen aus­ge­wei­tet wer­den soll. 

  • Wer­den die Behör­den den Auf­sichts­rat erset­zen, wenn es darum geht, Geschäfts­mo­delle von Ban­ken, deren Risi­ko­po­li­tik und die Ver­gü­tung der Mana­ger zu genehmigen? 
  • Wer­den Vor­stände zukünf­tig zwei­glei­sig vor­ge­hen müs­sen, um Anstel­lungs­ver­träge aus­zu­han­deln und risi­ko­po­li­ti­sche Grund­sätze festzulegen? 
  • Wer trägt in einem sol­chen Sys­tem mit­ein­an­der ver­floch­te­ner Zustän­dig­kei­ten die Fol­gen für geschäfts­po­li­ti­sche Fehlentscheidungen? 
  • Wel­che Rechts­si­cher­heit ist mit Ver­trä­gen noch ver­bun­den, die zwar der Auf­sichts­rat sank­tio­niert, die aber die staat­li­che Auf­sicht moniert? 
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Festschrift für Gerd Nobbe

Etwas ver­spä­tet in der Tra­di­tion mei­ner Hin­weise auf Fest­schrif­ten: Anfang 2009 ist erschie­nen die Fest­schrift für Gerd Nobbe, den lang­jäh­ri­gen Vor­sit­zen­den des für das Bank- und Bör­sen­recht zustän­di­gen XI. Zivil­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs. Das Werk wird im RWS-Ver­lag her­aus­ge­ge­ben von Mathias Haber­sack, Hans-Ulrich Joe­res und Achim Krä­mer. Die Abtei­lung Han­dels- und Gesell­schafts­recht” ist zwar nur mit drei Bei­trä­gen ver­tre­ten (Cars­ten Schä­fer; Joa­chim Siol; Harm Peter Wes­ter­mann), aber das täuscht: auch in den ande­ren Abtei­lun­gen fin­det sich Ein­schlä­gi­ges. Hin­ge­wie­sen sei ins­be­son­dere auf die Stu­die von Peter Mül­bert über Die Aktie zwi­schen mit­glied­schafts- und wert­pa­pier­recht­li­chen Vor­stel­lun­gen” oder von Mathias Haber­sack zu Anwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen und ‑gren­zen des § 221 AktG, dar­ge­stellt am Bei­spiel von Pflichtwandelanleihen,

Akti­en­an­lei­hen …

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Veranstaltung in Düsseldorf: Das Kapitalmarktrecht und die Finanzkrise

Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht lädt ein zu einem Forum Unter­neh­mens­recht” zum Thema: Das Kapi­tal­markt­recht im Lichte der Finanz­krise. Vor­träge und Diskussion: 

Prof. Dr.
Daniel Zim­mer (Uni­ver­si­tät Bonn): Anwen­dungs­pro­bleme des Ver­bots der Markt­ma­ni­pu­la­tion (§ 20a WpHG)

Dr.
Michael Böhm (Lei­ter Kapi­tal­markt­recht, HSBC Trin­kaus & Burk­hardt AG; Lehr­be­auf­trag­ter): Neu­re­ge­lung der Anla­ge­be­ra­tung

Die (kos­ten­freie) Ver­an­stal­tung fin­det statt am 24.6.2009 um 18 Uhr s.t. im Juri­di­cum (Geb. 24.91), Raum 01.05. Anmel­dung hier.

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Pfingstsonntag und § 27a WpHG

Heute tritt § 27a WpHG in Kraft (Arti­kel 12 Satz 2 des Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes vom 12.08.2008, BGBl. I S. 1666). Wer von nun an mehr als 10% stimm­be­rech­tigte Aktien einer bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft erwirbt, muss sich über die mit dem Erwerb der Stimm­rechte ver­folg­ten Ziele und die Her­kunft der für den Erwerb ver­wen­de­ten Mit­tel inner­halb von 20 Han­dels­ta­gen erklä­ren. Sank­tio­nen bei Nicht­er­fül­lung gibt es keine – frei­lich hat es die Gesell­schaft zu ver­öf­fent­li­chen, wenn der Mit­tei­lungs­pflicht nicht genügt wurde. 

Die Opel-„Rettung” wird lei­der nicht der erste Anwen­dungs­fall für die Norm sein, da die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht gege­ben sind.…

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FMStErgG

Der Ent­wurf für ein Gesetz zur wei­te­ren Sta­bi­li­sie­rung des Finanz­mark­tes — Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­er­gän­zungs­ge­setz ist heute von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­sen worden. 

Art. 3 („Ret­tungs­über­nah­me­ge­setz”) ent­hält die poli­tisch viel­dis­ku­tierte Ultima-Ratio-Ent­eig­nung (vor­ge­se­hene Gel­tung bis 30.6.2009). Die Auf­re­gung darum ist kaum ver­ständ­lich. Im Nor­mal­fall der Insol­venz müs­sen die Anteils­eig­ner auch zuse­hen, wie die rest­li­chen Ver­mö­gens­werte von dem Insol­venz­ver­wal­ter zuguns­ten der Gläu­bi­ger­ge­samt­heit ver­wer­tet wer­den. Und nur weil HRE nicht pleite geht, da aus bekann­ten Grün­den vom Staat gestützt, kann für die Anteils­eig­ner doch nichts ande­res gelten. 

Inter­es­san­ter und prak­tisch wich­ti­ger sind die Neu­re­ge­lun­gen in Art. 2 („Beschleu­ni­gungs­ge­setz”):

  • Die HV-Beschleu­ni­gung gilt auch, wenn Dritte die Kapi­tal­erhö­hung zeich­nen und wenn noch andere Beschluss­ge­gen­stände auf der Tages­ord­nung ste­hen (§ 7 I 4 n.F.)
  • Kapi­tal­maß­nah­men zur Reka­pi­ta­li­sie­rung
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Die Notstandsgesetzgebung in der Finanzkrise (FMStG)

Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung eines Maß­nah­men­pa­kets zur Sta­bi­li­sie­rung des Finanz­mark­tes (Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz — FMStG)

Art. 2 § 3 FMStG: Gesetz­li­che Kapitalerhöhung

(1) Der Vor­stand eines als Akti­en­ge­sell­schaft ver­fass­ten Unter­neh­mens des Finanz­sek­tors ist bis zum 31. Dezem­ber 2009 ermäch­tigt, das Grund­ka­pi­tal bis zu 50 vom Hun­dert des Grund­ka­pi­tals, das zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens die­ses Geset­zes vor­han­den ist, durch Aus­gabe neuer Aktien gegen Ein­la­gen an den Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­fonds (Fonds) zu erhöhen. …

(2) Die Erhö­hung des Grund­ka­pi­tals bedarf nicht der Zustim­mung der Hauptversammlung. …

(3) Das Bezugs­recht der Aktio­näre ist ausgeschlossen.”

Art. 1 § 10 Abs. 2 FMStG (Ver­gü­tung etc):

Die Bun­des­re­gie­rung kann durch Rechts­ver­ord­nung .… Bestim­mun­gen erlas­sen über die von den begüns­tig­ten Unter­neh­men des Finanz­sek­tors zu erfül­len­den Anfor­de­run­gen an 
1. die …

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Der Brandbrief

Einen Brand­brief” (J.Jahn in der heu­ti­gen FAZ) haben Finanz­vor­stände von neun DAX30-Gesell­schaf­ten (Bayer, Daim­ler, Eon, Infi­neon, Mün­che­ner Rück, RWE, SAP, Sie­mens, Tele­kom) an den Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter geschrie­ben; im Wort­laut hier. Ange­regt wird unter dem eher vor­sich­ti­gen Betreff Mög­li­che Ver­bes­se­run­gen von Kapitalmarktregelungen”: 

  • Eine Offen­le­gungs­pflicht ober­halb der gesetz­li­chen Mel­de­schwel­len von 3 %, wenn jemand Aktien indi­rekt erwirbt oder durch die Wir­kung der Abre­den wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer sol­cher Papiere wird”. 
  • Für alle offe­nen Posi­tio­nen in einem Wert­pa­pier oder Deri­va­ten sollte ab dem Errei­chen bestimm­ter Schwel­len eine gene­relle, aggre­gierte Offen­le­gungs­pflicht gegen­über den Kapi­tal­märk­ten ein­ge­führt werden.” 
  • Für Namens­ak­tien sollte klar gestellt wer­den, dass der wahre Aktio­när der Gesell­schaft gegen­über offen zu legen ist.” 

Die Rede­weise …

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