Risikobegrenzungsgesetz tritt in Kraft

Mor­gen tritt das Gesetz zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken in wei­ten Tei­len in Kraft. Die­ses sog. Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz wurde heute im BGBl ver­kün­det.

Der wesent­li­che Inhalt des Artikelgesetzes: 

  • Acting in con­cert – Erwei­te­rung des Anwendungsbereichs, 
  • Erwei­terte Stimm­rechts­zu­rech­nung bei bestimm­ten Finanz­in­stru­men­ten (ab 1. März 2009), 
  • Ver­schär­fung der Rechts­fol­gen bei der Ver­let­zung von gesetz­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten zu gehal­te­nen Anteilen, 
  • Mehr Infor­ma­tio­nen über die mit wesent­li­chen Betei­li­gun­gen ver­folg­ten Ziele (ab 31. Mai 2009), 
  • Ver­bes­serte Iden­ti­fi­zie­rung der Inha­ber von Namensaktien, 
  • Infor­ma­tion der Beleg­schaft über Kon­troll­wech­sel und 
  • Beschrän­kun­gen bei der Ver­äu­ße­rung von Kreditforderungen. 
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Was macht eigentlich … das RisikobegrenzungsG? ‑update

Das Gesetz zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken (Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz)” wurde im ver­gan­ge­nen Herbst ein­ge­bracht und von Regie­rungs­seite als beson­ders drin­gend bezeich­net. Nach der ers­ten Lesung im Bun­des­tag (am 13.12.2007) und einer öffent­li­chen Anhö­rung des BT-Finanz­aus­schus­ses (am 23.1.2008) wurde es öffent­lich ganz still (zum offi­zi­el­len Stand s. hier). Hin­ter den Kulis­sen hat man eif­rig an For­mu­lie­rungs­hil­fen” gear­bei­tet.

Nun ist die End­runde in Sicht.

Anfang Juni wird sich der BT-Finanz­aus­schuss abschlie­ßend mit dem Ent­wurf befas­sen, danach ist für den 6.6.2008 die 2. und 3. Lesung im Bun­des­tag geplant, schließ­lich am 4.7. 2008 die Befas­sung des Bun­des­rats.

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KapMuG und mehr: erläutert

Durch den Tele­kom-Pro­zess steht es für eine Zeit­lang im juris­ti­schen Schein­wer­fer­licht: das Kap­MuG. Unbe­scha­det der oft schlag­zei­len­träch­ti­gen Gegen­stände der Mus­ter­fest­stel­lungs­an­träge” ist der Umgang mit dem Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens­ge­setz eine aus­ge­spro­chene Spe­zia­lis­ten­an­ge­le­gen­heit. Da trifft es sich gut, dass in die­sen Tagen in der Reihe Köl­ner Kom­men­tare zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht ein neues Erläu­te­rungs­werk erscheint.
Der (von Prof. Dr. Burk­hard Hess / Dr. Fabian Reuschle / Prof. Dr. Bruno Rim­mels­pa­cher her­aus­ge­ge­bene) Kom­men­tar behan­delt nicht nur die 20 Para­gra­fen des Kap­MuG, son­dern ent­hält auch einen zwei­ten Teil, der die Anspruchs­grund­la­gen erläu­tert: Pro­spekt­haf­tung (einschl. bür­ger­lich­recht­li­cher Pro­spekt­haf­tung); Sons­tige Infor­ma­ti­ons­haf­tung: §§ 331 HGB, 400 AktG, 15 WpHG, 11 Abs. 1, 12, 31 WpÜG.…

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Ausschussanhörungen: MoMiG und RisikobegrenzungsG

Das umstrit­tene sog. Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz wird heute in einer öffent­li­chen Anhö­rung im Finanzau­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges behan­delt: 51 Sach­ver­stän­dige in 3,5 Stun­den (= ca. 4 Minu­ten pro State­ment). Einen Ein­druck kann man sich im Par­la­ments­fern­se­hen” (Inter­net) ver­schaf­fen, das am spä­te­ren Nach­mit­tag eine Auf­zeich­nung sendet. 

Eben­falls in der öffent­li­chen Anhö­rung ist heute der Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG). Der Rechtsau­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hat hierzu 12 Sach­ver­stän­dige sind gela­den. Hier wird es lei­der keine Über­tra­gung geben. 

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ZGR-Symposion 2008

Das tra­di­tio­nelle Jah­res­an­fangs­tref­fen der an der Fort­ent­wick­lung des Unter­neh­mens­rechts betei­lig­ten Kreise fand am vori­gen Freitag/​Samstag in Glas­hüt­ten (Tau­nus) statt. Die Rede ist von dem ZGR-Sym­po­sion, das die­ses Mal unter dem Gene­ral­thema Unter­neh­mens­fi­nan­zie­rung und –rech­nungs­le­gung” stand. In einer ers­ten Abtei­lung ging es um die Pro­ble­ma­tik der Pri­vate-Equity-Betei­li­gun­gen und um die Regu­lie­rung von Finanz­in­ves­to­ren. Rudolph stellte eine öko­no­mi­sche Sicht der Dinge vor, Flei­scher wer­tete den Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes sehr kri­tisch, Rieg­ger behan­delte Mög­lich­kei­ten und Gren­zen der finan­zi­el­len Unter­stüt­zung durch die Ziel­ge­sell­schaft beim Unter­neh­mens­er­werb. In einer zwei­ten Abtei­lung stand die Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rung (vor­ge­stellt und dis­ku­tiert von Ernst und Hom­mel­hoff) und die Aus­wir­kung der IFRS-Anwen­dung im Mit­tel­punkt (zur Insol­venz­be­deu­tung Kebe­kus und Hirte, zur Frage Eigen- und Fremd­ka­pi­tal Baetge, zur …

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Eckpunkte des Risikobegrenzungsgesetzes

Die Bun­des­re­gie­rung hat ges­tern Eck­punkte eines Geset­zes zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken” ver­ab­schie­det. Im Ein­zel­nen sind fol­gende Maß­nah­men vor­ge­se­hen:

 — Über­ar­bei­tung der Vor­schrif­ten zum abge­stimm­ten Ver­hal­ten von Inves­to­ren, so genannte acting in con­cert,
 — aus­sa­ge­fä­hi­gere wert­pa­pier­han­dels­recht­li­che Mel­dun­gen,
 — bes­sere Infor­ma­tio­nen über Inha­ber wesent­li­cher Betei­li­gun­gen,
 — Ver­schär­fung der Rechts­fol­gen bei Ver­let­zung von gesetz­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten,
 — ver­bes­serte Iden­ti­fi­zie­rung der Inha­ber von Namens­ak­tien,
 — Kon­kre­ti­sie­rung der Infor­ma­ti­ons­rechte der Beleg­schaf­ten,
 — Prü­fung einer ver­bes­ser­ten Trans­pa­renz bei Ver­käu­fen von Kre­dit­for­de­run­gen,
 — inten­sive Beob­ach­tung von Risi­ken durch BaFin und Deut­sche Bun­des­bank.

Die­ses Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz (was für ein Name …) soll 2008 mit dem MoR­aKG, wel­ches das WKBG ein­führt und das UBGG ändert, in Kraft tre­ten — alles klar? 

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