BMJ zur Rechtspolitik 2007

Die Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin hat eine posi­tive Bilanz für 2007″ gezo­gen. Unter dem Motto Stand­ort Deutsch­land stär­ken – Ver­brau­cher­rechte sichern” sei u.a. Fol­gen­des geschehen:

  • Das Gesetz über das elek­tro­ni­sche Han­dels- und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) gilt seit 1. Januar 2007. Das EHUG führt zu einer grund­le­gen­den Moder­ni­sie­rung des Umgangs mit ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­neh­mens­da­ten. Infor­ma­ti­ons­kos­ten wer­den damit gesenkt, Büro­kra­tie abge­baut. Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­tige Unter­neh­men müs­sen ihre Abschlüsse spä­tes­tens zum 31. Dezem­ber 2007 für das Geschäfts­jahr 2006 elek­tro­nisch beim Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers einreichen.
  • Der Ent­wurf für ein Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (Bil­MoG) wurde im Herbst 2007 vor­ge­stellt. Die­ses Gesetz sorgt dafür, dass das bewährte, kos­ten­güns­tige und ein­fa­che HGB-Bilanz­recht auf Dauer bei­be­hal­ten und zugleich für den Wett­be­werb mit den inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­stan­dards
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Risikobegrenzungsgesetz: kritische Beschlussempfehlungen der BR-Ausschüsse

BR-Finanz­aus­schuss, Rechts­aus­schuss und Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len dem Bun­des­rat (Sit­zung am 30.11.2007) eine durch­weg kri­ti­sche Stel­lung­nahme zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes. Gene­rell wird in Frage gestellt, ob die ange­streb­ten Geset­zes­än­de­run­gen im Inter­esse des Finanz­plat­zes Deutsch­land tat­säch­lich erfor­der­lich sind”.

Ins­be­son­dere die neue Defi­ni­tion des abge­stimm­ten Ver­hal­tens22 II WpHG‑E, § 30 II WpÜG‑E) schießt über das Ziel hin­aus”. Nach dem Gesetz­ent­wurf wäre auch ein Zusam­men­wir­ken zur Erhal­tung des Sta­tus quo mel­de­pflich­tig. Ein schutz­wür­di­ges Inter­esse der Unter­neh­mens­füh­rung, ein orga­ni­sier­tes Vor­ge­hen gegen eine Umge­stal­tung der unter­neh­me­ri­schen Aus­rich­tung der Ange­bots- und Mel­de­pflicht zu unter­wer­fen, besteht jedoch nicht. Viel­mehr besteht in die­sem Falle die Gefahr, dass diese Aktio­närs­gruppe — und sei es fahr­läs­sig — …

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Diskussion um das Depotstimmrecht

Der Deut­sche Spar­kas­sen– und Giro­ver­band hat einen Vor­stoß zur Dere­gu­lie­rung“ des Voll­macht­stimm­rechts der Kre­dit­in­sti­tute unter­nom­men. Die Ban­ken sol­len keine eige­nen Vor­schläge zur Stimm­rechts­aus­übung mehr machen müs­sen. Wenn der Depot­kunde eine ent­spre­chende Dau­er­voll­macht erteilt hat, sol­len die Stimm­rechte gemäß den Ver­wal­tungs­vor­schlä­gen aus­ge­übt werden. 

Baums lehnt die­sen Vor­schlag in einem jüngst ver­öf­fent­lich­ten Arbeits­pa­pier im Kern ab und plä­diert für eine För­de­rung von aner­kann­ten Aktionärsvereinigungen”: 

Dem Vor­schlag der Ver­bände sollte in sei­ner gegen­wär­ti­gen Form nicht gefolgt wer­den. Er würde vor­aus­sicht­lich nicht zu einer maß­geb­li­chen Erhö­hung der Prä­sen­zen füh­ren. Rechts­po­li­tisch bedenk­lich erscheint, daß die Depot­in­sti­tute sich ver­pflich­ten, auf der Basis einer Dau­er­voll­macht mit einer u.U. in den Geschäfts­be­din­gun­gen ver­steck­ten gene­rel­len Wei­sung unbe­se­hen den Ver­wal­tungs­vor­schlä­gen zu fol­gen.
Über­zeu­gend am Vor­stoß der Ver­bände erscheint

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Praktisches Unternehmensrecht vs. Europäisches Vertragsrecht

Heute wird auf der Tagung der deut­schen Zivil­rechts­leh­rer­ver­ei­ni­gung über das ambi­tio­nierte Pro­jekt eines Euro­päi­schen Ver­trags­rechts vor­ge­tra­gen und dis­ku­tiert (Tagungs­pro­gramm). Doch erreicht die­ses Vor­ha­ben über­haupt die Rechts­wirk­lich­keit der Unter­neh­men? Die Beob­ach­tung von Merkt in der neuen Aus­gabe der ZHR (Nr. 4, 2007, S. 490 ff) geht dahin, dass Ver­träge zwi­schen Unter­neh­men zuneh­mend der anglo­ame­ri­ka­ni­schen Rechts­pra­xis fol­gen. Von Kon­kur­renz zwi­schen Euro­päi­schem Ver­trags­recht und anglo­ame­ri­ka­ni­scher Ver­trags­pra­xis könne kaum die Rede sein (da unter­schied­li­che Adres­sa­ten) und auch eine Kon­ver­genz lasse sich nicht fest­stel­len. So bleibe die Koexis­tenz, wobei das inter­na­tio­nale Unter­neh­mens­recht von pri­va­ti­sier­ter” anglo­ame­ri­ka­ni­scher Ver­trags­pra­xis geprägt werde, wäh­rend bei den klein­di­men­sio­na­len Aus­tausch­ver­trä­gen” das auf Ver­brau­cher­schutz hin ori­en­tierte Euro­päi­sche Ver­trags­recht sei­nen Platz habe. Aus Sicht …

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Eckpunkte des Risikobegrenzungsgesetzes

Die Bun­des­re­gie­rung hat ges­tern Eck­punkte eines Geset­zes zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken” ver­ab­schie­det. Im Ein­zel­nen sind fol­gende Maß­nah­men vor­ge­se­hen:

 — Über­ar­bei­tung der Vor­schrif­ten zum abge­stimm­ten Ver­hal­ten von Inves­to­ren, so genannte acting in con­cert,
 — aus­sa­ge­fä­hi­gere wert­pa­pier­han­dels­recht­li­che Mel­dun­gen,
 — bes­sere Infor­ma­tio­nen über Inha­ber wesent­li­cher Betei­li­gun­gen,
 — Ver­schär­fung der Rechts­fol­gen bei Ver­let­zung von gesetz­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten,
 — ver­bes­serte Iden­ti­fi­zie­rung der Inha­ber von Namens­ak­tien,
 — Kon­kre­ti­sie­rung der Infor­ma­ti­ons­rechte der Beleg­schaf­ten,
 — Prü­fung einer ver­bes­ser­ten Trans­pa­renz bei Ver­käu­fen von Kre­dit­for­de­run­gen,
 — inten­sive Beob­ach­tung von Risi­ken durch BaFin und Deut­sche Bun­des­bank.

Die­ses Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz (was für ein Name …) soll 2008 mit dem MoR­aKG, wel­ches das WKBG ein­führt und das UBGG ändert, in Kraft tre­ten — alles klar? 

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Ein vereinfachtes Unternehmensumfeld” — neue Konsultation der EU-Kommission

Die Kom­mis­sion hat heute eine Mit­tei­lung ver­öf­fent­licht über ein ver­ein­fach­tes Unter­neh­mens­um­feld in den Berei­chen Gesell­schafts­recht, Rech­nungs­le­gung und Abschluss­prü­fung”. Darin wer­den die inter­es­sier­ten Kreise” um Kon­sul­ta­tion gebeten. 

Die Kom­mis­sion stellt zwei Optio­nen vor: Die erste besteht darin, zu prü­fen, ob alle bestehen­den Richt­li­nien noch benö­tigt wer­den oder ob der Gesell­schafts­rechts­be­stand der EU auf die Rechts­akte redu­ziert wer­den sollte, die grenz­über­grei­fende Aspekte regeln. Die zweite, erheb­lich weni­ger weit­rei­chende Option besteht darin, sich nur auf ein­zelne kon­krete Ver­ein­fa­chungs­maß­nah­men zuguns­ten der EU-Unter­neh­men zu konzentrieren. 

Es wird um Stel­lung­nahme dazu gebe­ten, ob 
– die Vor­schrif­ten der Drit­ten und der Sechs­ten Richt­li­nie zu inlän­di­schen Fusio­nen
und Spal­tun­gen,
– die Vor­schrif­ten über das Kapi­tal von Akti­en­ge­sell­schaf­ten oder zumin­dest das
Kapi­tal­erhal­tungs­kon­zept der Zwei­ten Richt­li­nie und/​oder
– die Vor­schrif­ten der Zwölf­ten Richt­li­nie …

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Institut für Unternehmensrecht: Drei neue Arbeitspapiere

In den Arbeits­pa­pie­ren des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht („CBC-RPS“) sind drei neue Werke erschie­nen:

  • Tobias Trö­ger (Uni­ver­si­tät Tübin­gen) unter­sucht in Cor­po­rate Gover­nance in a Via­ble Mar­ket for Secon­dary Lis­tings die Ursa­chen des Erfolgs des bri­ti­schen Kapi­tal­markts im Wett­be­werb um Emit­ten­ten in den letz­ten Jah­ren, ins­be­son­dere im Ver­hält­nis zur New York Stock Exchange. Im Mit­tel­punkt sei­ner Betrach­tun­gen steht die legal bonding“-These, wonach sich die Vor­teil­haf­tig­keit des durch den Kapi­tal­markt­platz gewähl­ten Rechts­sys­tems in der von den Inves­to­ren ver­lang­ten Risi­ko­prä­mie und damit in gerin­ge­ren Kapi­tal­kos­ten nie­der­schla­gen soll. Trö­ger belegt am Bei­spiel des Lon­do­ner Alter­na­tive Invest­ment Mar­ket (AIM), dass andere Fak­to­ren als ein stren­ges Rechts­sys­tem für die Attrak­ti­vi­tät eines Markt­plat­zes ursäch­lich sein kön­nen.
  • Ulrich Noack stellt in Die neue Unter­neh­mens­pu­bli­zi­tät
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