Berliner Appell zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Eine prima Initia­tive wird gerade gestar­tet für mehr Kapi­tal­be­tei­li­gung und Ver­mö­gens­bil­dung in Arbeit­neh­mer­hand: Ber­li­ner Appell an die sehr geehrte neue Bun­des­re­gie­rung” (die es noch nicht gibt). Das Vor­ha­ben eines Geset­zes zur Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gung soll in den Koali­ti­ons­ver­trag. Der Appell wird getra­gen von der Wirt­schaft, Ver­bän­den wie ins­be­son­dere dem Deut­schen Akti­en­in­sti­tut und der Deut­schen Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz sowie Hoch­schul­leh­rern (der Wirt­schafts­wis­sen­schaft — was ist mit der Rechtswissenschaft?).

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Haftungsfragen in der Blockchain: The Distributed Liability of Distributed Ledgers”

Bei einer Block­chain wer­den Daten auf ver­schie­dene Ser­ver über­tra­gen (dis­tri­bu­ted led­gers) und dort in einer spe­zi­fi­schen Rei­hen­folge gespei­chert. Dies schützt vor Mani­pu­la­tion, denn es müss­ten zahl­rei­che Ser­ver gleich­zei­tig gehackt wer­den. Die (bis­lang gezeigte) Zuver­läs­sig­keit die­ser Tech­no­lo­gie ermög­licht Anwen­dun­gen im Unter­neh­mens- und Finanz­markt­be­reich. Die gespei­cherte Posi­tion kann als Wäh­rungs­ein­heit die­nen (Bit­coin) oder als Mit­glieds­aus­weis (Token). Mit der Ver­tei­lung der Daten­blö­cke auf Viele im Netz ent­fällt die Zustän­dig­keit einer ein­zi­gen Stelle (Zen­tral­bank, Zen­tral­ver­wah­rer); auch Inter­me­diäre (z.B. Bank) sind ver­zicht­bar, wenn die Betei­lig­ten durch die Vali­die­rung der Daten­blö­cke für hin­rei­chende Trans­ak­ti­ons­si­cher­heit sor­gen. Doch nicht nur die große anonyme Block­chain, wie man sie von den Digi­tal­wäh­run­gen kennt, son­dern auch Anwen­dun­gen unter Betei­li­gung weni­ger Unter­neh­men sind denk­bar – und …

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Die Parteien zur Wahl – ohne Gesellschaftsrecht (2. update)

Die Pro­gramme der Par­teien zur Bun­des­tags­wahl 2017 ent­hal­ten selbst­ver­ständ­lich gesell­schaft­li­che Gegen­stände, aber kaum gesell­schafts­recht­li­che. Selbst der Dau­er­bren­ner Vor­stands­ver­gü­tung ist nur am Rande bei SPD und Grü­nen zu fin­den, wel­che die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Mana­ger­ge­häl­tern auf 500.000 Euro begren­zen“ wol­len; zur Frage, wer über die Ver­gü­tung ent­schei­den soll, fin­det sich (im Gegen­satz zu 2013) keine Aus­sage mehr (die Frage stellt sich bei der Umset­zung der neuen Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie in der nächs­ten Wahlperiode).
Zur pari­tä­ti­schen Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat wie­der­ho­len SPD und Grüne ihre Ankün­di­gung, den Schwel­len­wert auf 1000 Beschäf­tigte sen­ken zu wol­len (SPD S. 16, Grüne S. 128).
Die Frau­en­quote in Auf­sichts­rä­ten wird als ers­ter Erfolg bezeich­net, wei­tere Anstren­gun­gen“ seien not­wen­dig (CDU, …

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Zwischenbilanz: Gesellschaftsrecht in der 18. Legislaturperiode

Die zweite Halb­zeit läuft, was ist gesche­hen und was kommt noch? Dazu Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (BMJV) in der Son­der­aus­gabe HV-Recht des HV-Maga­zins 2016

Zum Aus­blick: Es bleibt noch eini­ges auf der Agenda. So müs­sen wir mit der 4. EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie, die am 25. Juni 2015 in Kraft getre­ten ist, eine Rege­lung zur Mel­dung der Bene­fi­cial Owners (wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer) aller Han­dels­ge­sell­schaf­ten und sons­ti­ger juris­ti­scher Per­so­nen in einem Bene­fi­cial-Owners­hip-Regis­ter vor­le­gen. Es geht dabei nicht nur um wesent­li­che Anteils­eig­ner, son­dern auch um deren even­tu­elle Hin­ter­män­ner. Das könnte ein büro­kra­ti­sches Mons­ter wer­den – das wer­den wir vermeiden! 

Fer­ner haben wir die SUP-Richt­li­nie und — für die Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor allem von Inter­esse — die Ände­rung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie zu erwar­ten. …

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Bundestag verabschiedet Regelung zum Delisting

Der Deut­sche Bun­des­tag hat ges­tern § 39 Bör­sen­ge­setz um eine Rege­lung des Delis­ting ergänzt. Sie gilt für alle der­ar­ti­gen Vor­gänge ab dem 7.9.2015. Ein Wider­ruf der Zulas­sung der Aktien hat zur Vor­aus­set­zung, dass ein WpÜG-Erwerbs­an­ge­bot vor­ge­legt wird. Die Gegen­leis­tung darf nur in einer Geld­zah­lung bestehen. Diese bemisst sich nach dem durch­schnitt­li­chen Bör­sen­kurs des letz­ten hal­ben Jah­res. Aus­nahms­weise ist der Wert des Unter­neh­mens zugrunde zu legen. Das ist dann der Fall, wenn Insi­der­infor­ma­tio­nen ver­schwie­gen wur­den, eine Markt­ma­ni­pu­la­tion vor­liegt oder der Bör­sen­kurs zu holp­rig war. Über die Ein­zel­hei­ten wird man wei­ter dis­ku­tie­ren, etwa dem­nächst bei der Jah­res­ta­gung der Gesell­schafts­recht­li­chen Ver­ei­ni­gung. Im Grund­sätz­li­chen dür­fen die einen bekla­gen, dass die Haupt­ver­samm­lung nicht mit dem Delis­ting befasst wird und …

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Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie — ein Gesetzgebungsvorschlag aus der Wissenschaft

Meine Fakul­täts­kol­le­gen Chris­tian Kers­t­ing und Nicola Preuß haben einen Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung der Kar­tell­scha­dens­er­satz­richt­li­nie in das deut­sche Recht vor­ge­legt. Die Ver­fas­ser haben sich von dem Ziel lei­ten las­sen, die Prin­zi­pien des deut­schen Haftungs‑, Gesell­schafts- und Ver­fah­rens­rechts soweit wie mög­lich zu wah­ren und not­wen­dige Ver­än­de­run­gen sys­tem­ge­recht vor­zu­neh­men. Gleich­zei­tig wird eine Umset­zung ange­strebt, wel­che die deut­sche Posi­tion im Wett­be­werb der Rechts­ord­nun­gen stärkt.

Aus dem Vor­wort: Die Kar­tell­rechts­durch­set­zung in Europa ruht auf zwei Säu­len. Die öffent­lich-recht­li­che Kar­tell­rechts­durch­set­zung erfolgt durch die natio­na­len Wett­be­werbs­be­hör­den sowie die Euro­päi­sche Kom­mis­sion, die Ver­let­zun­gen des Wett­be­werbs­rechts durch die Ver­hän­gung emp­find­li­cher Buß­gel­der sank­tio­nie­ren. Dane­ben tritt die pri­vate Rechts­durch­set­zung im Wege der Klage vor den Zivil­ge­rich­ten. Dabei steht die Durch­set­zung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen durch Kar­tell­ge­schä­digte im Vor­der­grund des Inter­es­ses. Die Effek­ti­vie­rung …

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Notiert: SUP-RL gebilligt; Transparenz-RL-Umsetzungsgesetz vorgelegt

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