EHUG — Schlag gegen Interessen von Bürgern und Mittelstand?

Natür­lich kön­nen sich nicht alle mit dem Vor­schlag einer Vir­tua­li­sie­rung” des Bekannt­ma­chungs­we­sens durch das EHUG anfreun­den. Heise Online weiß (aus einer DPA-Mel­dung) zu berichten:

Der Bun­des­ver­band Deut­scher Zei­tungs­ver­le­ger (BDZV) nannte den Ent­wurf einen Schlag gegen die Inter­es­sen von Bür­gern und Mit­tel­stand. Der Gesetz­ge­ber wolle das breit genutzte, pri­vat­wirt­schaft­li­che Sys­tem zu Guns­ten eines staat­li­chen Mono­pols auf­ge­ben, erklärte der BDZV. Denn spä­tes­tens Ende 2009 sol­len die Han­dels­re­gis­ter-Infor­ma­tio­nen nach den Plä­nen nur noch über die staat­li­che Inter­net-Platt­form erreich­bar sein. Not­wen­dig sei viel­mehr eine Ver­knüp­fung von gedruck­ter Infor­ma­tion und Online-Inhal­ten, wie sie bereits von vie­len Zei­tun­gen ange­bo­ten werde, for­dert der BDZV.

Die Argu­men­ta­tion mutet ein wenig hilf­los an. Denn schon bis­lang war der Bun­des­an­zei­ger (her­aus­ge­ge­ben vom BMJ) das …

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Regierungsentwurf eines EHUG

Die Bun­des­re­gie­rung hat heute den Ent­wurf eines Geset­zes über elek­tro­ni­sche Han­dels- und Unter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) beschlos­sen. Die Jus­tiz­mi­nis­te­rin erläu­tert: Alle wesent­li­chen offen­le­gungs­pflich­ti­gen Unter­neh­mens­da­ten, wie Regis­ter­ein­tra­gun­gen oder Jah­res­ab­schlüsse wer­den künf­tig online abruf­bar sein. Anle­ger, Geschäfts­part­ner und Ver­brau­cher müs­sen sich die wesent­li­chen Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen künf­tig nicht mehr aus ver­schie­de­nen Daten­ban­ken zusam­men­su­chen, son­dern kön­nen sie ohne nen­nens­wer­ten Auf­wand gebün­delt über das Unter­neh­mens­re­gis­ter im Inter­net abru­fen. Für die Unter­neh­men ist auch die im Ent­wurf vor­ge­se­hene elek­tro­ni­sche Füh­rung der Han­dels­re­gis­ter von gro­ßer Bedeu­tung. Da die Unter­la­gen künf­tig elek­tro­nisch ein­ge­reicht wer­den, kön­nen Vor­gänge elek­tro­nisch bear­bei­tet wer­den und damit Ein­tra­gun­gen schnel­ler erfol­gen.”

Hin­ter­grund ist die geän­derte Publi­zi­täts­richt­li­nie der EG, die eine elek­tro­ni­sche Regis­ter­aus­kunft ab 2007 vor­schreibt. Deutsch­land hat hier eini­gen Nach­hol­be­darf. Der Gesetz­ent­wurf sieht

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Arbeitskreis Kapital in Europa

Am gest­ri­gen Sams­tag hat der Arbeits­kreis Kapi­tal in Europa seine Bera­tun­gen abge­schlos­sen. Worum geht es? Um nichts weni­ger als die Frage, ob eine Kapi­tal­ge­sell­schaft bes­ser ohne ein gesetz­lich gere­gel­tes fes­tes Kapi­tal aus­kommt. Das mei­nen gewich­tige Stim­men aus Eng­land (Rick­ford-Bericht). Die EU-Kom­mis­sion will die Frage im kom­men­den Jahr in einer Stu­die klä­ren las­sen, um dann über eine Gene­ral­re­vi­sion bzw Abschaf­fung der 2. gesell­schafts­recht­li­chen Richt­li­nie von 1976 (RL) zu befinden. 

Die Frage nach dem Kapi­tal betrifft nur am Rande das Min­dest­ka­pi­tal, das vor Ein­tra­gung der Gesell­schaft auf­ge­bracht wer­den muss (für Akti­en­ge­sell­schaf­ten nach der 2. RL min­des­tens 25 000 €). Sie dreht sich um die (wei­tere) Kapi­tal­auf­brin­gung und vor allem um die Kapi­tal­erhal­tung und den nach kon­ti­nen­tal­eu­ro­päi­scher Vor­stel­lung damit ver­bun­de­nen …

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EU-Richtlinienvorschlag zu Aktionärsrechten soll in Kürze vorliegen

Der zustän­dige EU-Kom­mis­sar hat erklärt, dass bald ein Vor­schlag für eine Richt­li­nie über die Aus­übung von Aktio­närs­rech­ten auf Haupt­ver­samm­lun­gen vor­ge­legt wird. Nach der Vor­be­rei­tung durch eine inter­na­tio­nale Exper­ten­gruppe (2002) und zwei Kon­sul­ta­tio­nen der GD Markt (2004; 2005) nähert sich das Pro­jekt der Har­mo­ni­sie­rung wesent­li­cher Aktio­närs­rechte einem vor­läu­fi­gen Höhepunkt. 

Char­lie McCREEVY, Euro­pean Com­mis­sio­ner for Inter­nal Mar­ket and Ser­vices, sagte auf der Kon­fe­renz Future of the Com­pany Law Action Plan - Lis­ted Com­pa­nies and Legis­la­tors in Dia­lo­gue Con­fe­rence” in Kopen­ha­gen am 17, Novem­ber 2005:

Our third prio­rity rela­tes to share­hol­ders rights, in par­ti­cu­lar, cross bor­der exer­cise of share­hol­der rights. We must ensure that all share­hol­ders, inclu­ding non-resi­dent share­hol­ders, are able to exer­cise their rights …

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1. Instanz OLG?

Beck-Online berich­tet, dass eine erst­in­stanz­li­che Zustän­dig­keit der Ober­lan­des­ge­richte für gesell­schafts­recht­li­che Ver­fah­ren unter Betei­li­gung einer Akti­en­ge­sell­schaft geschaf­fen wer­den soll. Gemeint sind dabei ins­be­son­dere Anfech­tungs­kla­gen gegen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen. Durch das Über­sprin­gen” der gegen­wär­tig noch erfor­der­li­chen erst­in­stanz­li­chen Ver­hand­lung vor dem Land­ge­richt sol­len schnel­lere Ent­schei­dun­gen erreicht wer­den.
Dabei wird still­schwei­gend unter­stellt, dass in den meis­ten Fäl­len in der­ar­ti­gen Ver­fah­ren ohne­hin letzt­lich höhere Instan­zen ange­ru­fen wer­den. Ob eine sol­che Ver­schie­bung aller der­ar­ti­ger Kla­gen zu den ohne­hin schon über Über­be­las­tung kla­gen­den Ober­lan­des­ge­rich­ten aller­dings tat­säch­lich der Effi­zi­enz dien­lich ist, kann man durch­aus in Frage stel­len. Sollte lang­fris­tig die Akti­en­ge­sell­schaft in ihrer Ver­brei­tung wei­ter zuneh­men und ins­be­son­dere die 1994 gesetz­lich ver­an­kerte kleine AG” wei­ter zuneh­men könnte so letzt­lich das Gegen­teil der erwar­te­ten Beschleu­ni­gung ein­tre­ten.…

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KapInHAG am Ende?

Die Bör­sen­zei­tung weiß fol­gen­des zum KapIn­HAG zu berich­ten:
Ein wich­ti­ges Thema aus dem 10-Punkte-Pro­gramm der rot-grü­nen Koali­tion lässt das Finanz­markt­ka­pi­tel aller­dings ver­mis­sen. Die Ein­füh­rung einer per­sön­li­chen Haf­tung von Vor­stand und Auf­sichts­rat für Fehl­in­for­ma­tio­nen des Kapi­tal­markts ist nicht mehr geplant. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hatte mit dem Kapi­tal­markt­in­for­ma­ti­ons­haf­tungs­ge­setz (KapIn­HaG) einen Ent­wurf prä­sen­tiert, der gegen den hef­ti­gen Pro­test aus der Wirt­schaft in den Schub­la­den des Bun­des­kanz­ler­am­tes ver­schwun­den war. Anle­ger­ver­tre­ter hal­ten an die­ser For­de­rung jedoch unver­än­dert fest.”

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Der Koalitionsvertrag

Der Koali­ti­ons­ver­trag, eine inter­es­sante Lek­türe. Hier zunächst ein­mal die Exzerpte aus der Sicht des Unter­neh­mens­rechts (die Rei­hen­folge des Ver­trags ist bei­be­hal­ten; eigene Über­schrif­ten sind eingefügt): 

1. Mit­tel­stand — Finan­zie­rung — Unter­neh­mens­grün­dung

Wir wer­den das Ange­bot an Betei­li­gungs­ka­pi­tal und eigen­ka­pi­tal­na­hem mez­za­ni­nen Kapi­tal für den brei­ten Mit­tel­stand wei­ter aus­bauen.” (Rn. 733f). Die Rah­men­be­din­gun­gen für die pri­vate Betei­li­gungs- und Risi­ko­ka­pi­tal­fi­nan­zie­rung wer­den noch­mals ver­bes­sert.” (Rn. 737 ff). Unter­neh­mens­grün­der wol­len wir ermu­ti­gen, gesetz­li­che Hemm­nisse für Neu­grün­dun­gen sol­len besei­tigt wer­den. Das gilt sowohl für inno­va­tive als auch für kon­ven­tio­nelle Unter­neh­mens­grün­dun­gen.” (Rn. 771 ff). 

2. Euro­päi­sches Gesell­schafts­recht

Wir wer­den uns dafür ein­set­zen, dass das euro­päi­sche Gesell­schafts­recht durch eine zügige Ver­ab­schie­dung der Richt­li­nie über die grenz­über­schrei­ten­den Sitz­ver­le­gun­gen von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wei­ter­ent­wi­ckelt wird. Dabei sind die …

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