Zur Delisting-Regelung

Die gest­rige Anhö­rung im BT-Rechts­aus­schuss ver­mit­telte den Ein­druck, dass das Delis­ting zwar gere­gelt gehört, aber ange­sichts der Kom­ple­xi­tät nicht in letz­ter Minute noch im Rah­men der Akti­en­rechts­no­velle. Diese Novelle soll nach fast fünf­jäh­ri­ger Rei­fe­zeit (dazu Sei­bert, FS Bruno Küb­ler, 2015, S. 665 ff) bis zur Som­mer­pause end­lich ver­ab­schie­det werden. 

Für das Delis­ting wird eine kapi­tal­markt­recht­li­che oder akti­en­ge­setz­li­che Rege­lung erwo­gen. Eine Abfin­dung für Aktio­näre, die auf die Han­del­bar­keit ihrer Aktien ver­traut haben, soll es wohl geben. Sie erhal­ten die Option, ihre Aktien anzu­die­nen. Wem? Der Gesell­schaft, soweit zuläs­sig, oder dem Groß­ak­tio­när, der ggf. dafür ein­steht (s. § 327b III AktG). Umstrit­ten bleibt die Bemes­sung die­ser Abfin­dung. Soll man sich eher an § 31 WpÜG ori­en­tie­ren (gewich­te­ter Bör­sen­kurs, so …

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Tag der Aktie; Kleinanleger

Heute ist der Tag der Aktie”, aus­ge­ru­fen von vier Online-Ban­ken. Ledig­lich 13 Pro­zent der Bevöl­ke­rung sind am Akti­en­markt enga­giert, so das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut, nur 7 Pro­zent der Erspar­nisse sind in Aktien inves­tiert. Die Erwar­tun­gen des DAI an die Poli­tik: Ver­bes­se­rung der öko­no­mi­schen All­ge­mein­bil­dung, bes­sere För­de­rung von Mit­ar­bei­ter­ak­tien, Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung der Wert­pa­pier- und Akti­en­be­ra­tung, attrak­ti­vere steu­er­li­che Rahmenbedingungen. 

Der Akti­en­markt (und nota­bene: das Akti­en­recht) ist dicht regu­liert, viel­leicht zu viel. Anders beim grauen Kapi­tal­markt” (sonst hieße der nicht so), aber das soll anders wer­den: Das Klein­an­le­ger­schutz­ge­setz” wird heute in einer öffent­li­chen Anhö­rung im Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges beraten. …

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Streik: Rechtsstellung Drittbetroffener verbessern!

Gast­bei­trag von Prof. Dr. Heri­bert Hirte, LL.M. (Ber­ke­ley), MdB Köln/​Berlin/​Hamburg:

Streiks als legi­ti­mes Mit­tel im Arbeits­kampf sol­len Druck auf Arbeit­ge­ber aus­üben. Wäh­rend dies in Indus­trie und Han­del auch zumeist der Fall ist, sieht es im Dienst­leis­tungs­be­reich oft anders aus. Die Haupt­leid­tra­gen­den von Streiks sind hier häu­fig die­je­ni­gen, die von den bestreik­ten (in der Regel öffent­li­chen) Unter­neh­men abhän­gig sind, weil sie deren Dienste nut­zen wol­len. Denn sie bekom­men das, was ihnen ver­spro­chen wurde (und was sie zum Teil dort bestel­len” muss­ten!), nicht oder jeden­falls nicht zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt. Statt in die – auch ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ten – Rechte der Tarif­ver­trags­par­teien ein­zu­grei­fen, sollte man in ers­ter Linie die Rechts­stel­lung die­ser Dritt­be­trof­fe­nen” von Arbeits­kämp­fen verbessern. 

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Stellungnahmen zum Geschlechterquotengesetz-Entwurf

Neue Gut­ach­ten und Stel­lung­nah­men zum Refe­ren­ten­ent­wurf für eine Geschlech­ter­quote im Auf­sichts­rat („Chan­cen­glei­che Teil­habe an Füh­rungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft”). S. auch hier.

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Cor­po­rate Gover­nance tritt in ihrer Stel­lung­nahme zum Gen­der­quo­ten­ge­setz” für eine Aus­nah­me­re­ge­lung ein: Mit der Mög­lich­keit von begrenz­ten Aus­nah­men und der Anfecht­bar­keit anstelle einer rigo­ro­sen auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit wären durch­aus nicht zu ver­nach­läs­si­gende ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die feste Quote wohl aus­zu­räu­men (Ungleich­be­hand­lung einer nur sehr klei­nen Anzahl von Unter­neh­men – ca. 110 – gegen­über Zig­tau­sen­den von Unter­neh­men für ein gesell­schafts­po­li­ti­sches Ziel; Erfül­lung des Anfor­de­rungs­pro­fils bei Frauen nicht mehr not­wen­dig; Erfor­der­lich­keit des Geset­zes jetzt noch, ver­bun­den mit mas­si­ven, unver­hält­nis­mä­ßi­gen Ein­grif­fen in die Rechte von Eigen­tü­mern und Unternehmern/​Unternehmen). Eine Alter­na­tive dazu könnte die Umwand­lung …

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Starre Geschlechterquote im Aufsichtsrat nur mit Qualifikations- und Härteklauseln verfassungsgemäß

Die Stif­tung Fami­li­en­un­ter­neh­men hat soeben ein ver­fas­sungs­recht­li­ches Gut­ach­ten ver­öf­fent­licht über Die Geschlech­ter­quote für die Pri­vat­wirt­schaft — zum Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­jus­tiz- und Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­ums”. Der Ver­fas­ser ist Prof. Dr. Kay Wind­thorst von der Uni­ver­si­tät Bay­reuth. Er kommt zu dem Ergeb­nis, dass die geplante starre 30%-Quote unan­ge­mes­sen sein kann und gegen das Gebot der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ver­sto­ßen kann. Das könne durch eine Här­te­klau­sel ver­mie­den wer­den. Sie habe sich ins­be­son­dere zu bezie­hen auf Fami­li­en­un­ter­neh­men, bei denen die Geschlech­ter­quote zur Kon­se­quenz haben kann, dass das Letzt­ent­schei­dungs­recht der Fami­li­en­ge­sell­schaf­ter im Auf­sichts­rat ent­fällt oder erheb­lich beein­träch­tigt wird. Eine Unan­ge­mes­sen­heit ist jeden­falls dann anzu­neh­men, wenn die Quote dazu führt, dass ein Unter­neh­men wegen des Ver­lus­tes der Ein­wir­kungs­rechte der Fami­li­en­ge­sell­schaf­ter sei­nen Sta­tus als Fami­li­en­un­ter­neh­men einbüßt.” …

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Ist die große Aktiengesellschaft eine Bundesbehörde?

Natür­lich (noch) nicht. Doch wird die große AG wie eine Behörde behan­delt, wenn es um die Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit” geht. Der Staat ver­langt künf­tig einen 30%-Geschlechterproporz sowohl in sei­ner Ver­wal­tung als auch im Auf­sichts­rat einer (bör­sen­no­tier­ten und pari­tä­tisch mit­be­stimm­ten) Akti­en­ge­sell­schaft. Das ist die Grund­aus­sage des Refe­ren­ten­ent­wurfs eines Geset­zes für die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Frauen und Män­nern an Füh­rungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft und im öffent­li­chen Dienst”. Diese Gleich­set­zung von öffent­li­chem Dienst und Pri­vat­wirt­schaft ist ver­fehlt. Der Staat mag für sei­nen Bereich ein Bun­des­gleich­stel­lungs­ge­setz” ver­ab­schie­den (Art. 2 des RefE), aber das­selbe für eine pri­vate Unter­neh­mung zu ver­lan­gen bedeu­tet: es wie ein staat­li­ches zu behan­deln, also inso­weit zu ver­staat­li­chen. Wenn ein pri­va­ter Inves­tor eine Ver­mö­gens­ver­wal­tung sucht, so …

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TTIP-Schiedsverfahren: Bundestag könnte Bundesrichter zu Schiedsrichtern wählen!

Gast­bei­trag von Prof. Dr. Heri­bert Hirte (MdB):

In der öffent­li­chen Dis­kus­sion um das euro­pä­isch-ame­ri­ka­ni­sche Frei­han­dels­ab­kom­men TTIP (aber auch andere) stößt die beab­sich­tigte Zuwei­sung etwai­ger Strei­tig­kei­ten an Schieds­ge­richte, das soge­nannte Inves­tor-Staat-Schieds­ver­fah­ren”, auf beson­dere Kritik. 

Zunächst ein­mal ist dies gerade in Deutsch­land beson­ders gut ver­ständ­lich: Denn das Ver­trauen der Deut­schen in ihre Jus­tiz ist groß, und ebenso groß ist — jeden­falls bei vie­len Bür­gern — das Ver­trauen dar­auf, dass der Staat eine Auf­gabe bes­ser bewäl­ti­gen kann als Pri­vate. Gleich­zei­tig han­delt es sich aber bei den aus Frei­han­dels­ab­kom­men fol­gen­den Streit­ver­fah­ren um kom­plexe (und zudem sehr umfang­rei­che) wirt­schafts­recht­li­che Strei­tig­kei­ten auf höchs­tem Niveau — und zudem mit grenz­über­schrei­ten­dem Bezug. Wirt­schafts­recht­li­che und ins­be­son­dere wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­che Kennt­nisse gehö­ren aber (lei­der) nicht zum Stan­dard­re­per­toire vie­ler deut­scher Rich­ter, und …

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