Corporate Governance – ein Dauerbrenner

Im jun­gen Jahr 2012 setzt sich die Cor­po­rate-Gover­nance-Debatte mun­ter fort. Am Wochen­ende ist das Ein­la­dungs­sym­po­sion der ZGR zu Ende gegan­gen, das sich mit Cor­po­rate-Gover­nance in Deutsch­land und Europa befasste. Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance hat zuvor schon Neu­ig­kei­ten ver­kün­det, den Höhe­punkt dürfte der 69. Deut­sche Juris­ten­tag im Herbst bil­den, der u.a. staat­li­che und halb­staat­li­che Ein­griffe in die Unter­neh­mens­füh­rung” zu sei­nem Thema hat. Offen­bar ist halb­staat­lich” das, was die besagte Kom­mis­sion tut. Ihre Legi­ti­ma­tion, ihre (soeben teil­weise ver­än­derte) Zusam­men­set­zung und ihr Ver­fah­ren dürf­ten im Mit­tel­punkt der Dis­kus­sion ste­hen. Beim Ver­fah­ren der Regel­set­zung gibt es eine Inno­va­tion. Erst­mals wird der Beschluss­fas­sung im Mai ein schrift­li­ches Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren vor­aus­ge­hen. Ab dem kom­men­den Monat bis Anfang März kann die inter­es­sierte Öffent­lich­keit” Stel­lung neh­men. Diese Kon­sul­ta­ti­ons­phase kennt man aus der EU-Norm­ge­bung, wo sie sich alles in allem bewährt hat. Erfreu­li­cher­weise über­nimmt die halb­staat­li­che” Kodex-Kom­mis­sion diese Pra­xis. Wün­schens­wert ist, dass die Ein­ga­ben nicht nur intern aus­ge­wer­tet, son­dern der inter­es­sier­ten Öffent­lich­keit jeweils auch über die Inter­net­seite zugäng­lich sind. Nur so kann die von der Kodex-Kom­mis­sion beschwo­rene Trans­pa­renz und Teil­habe umge­setzt werden. 

Inhalt­lich beab­sich­tigt die Kom­mis­sion künf­tig zu emp­feh­len, dass im Sinne einer unab­hän­gi­gen Bera­tung und Über­wa­chung des Vor­stands, dem Auf­sichts­rat eine ange­mes­sene Anzahl unab­hän­gi­ger Mit­glie­der ange­hö­ren sol­len. Als unab­hän­gig soll ein Auf­sichts­rats­mit­glied gel­ten, wenn die Per­son in kei­ner geschäft­li­chen oder per­sön­li­chen Bezie­hung zu der Gesell­schaft oder deren Vor­stand oder zu Drit­ten steht, die einen wesent­li­chen Inter­es­sens­kon­flikt begrün­den kann. Der Auf­sichts­rat soll für seine Zusam­men­set­zung kon­krete Ziele für die Anzahl der unab­hän­gi­gen Auf­sichts­rats­mit­glie­der benen­nen. Geplant ist, die bis­he­rige Anre­gung, wonach der Auf­sichts­rats­vor­sit­zende nicht den Vor­sitz im Prü­fungs­aus­schuss inne­ha­ben sollte (Zif­fer 5.2), in eine Emp­feh­lung hoch­zu­stu­fen (wie fili­gran das Ganze ist, wird an der Pres­se­mit­tei­lung deut­lich, die irrig von soll” spricht). Wenn dem AR neben dem Fixum eine erfolgs­ori­en­tierte Ver­gü­tung gewährt wird, soll diese vor­wie­gend auf den lang­fris­ti­gen Unter­neh­mens­er­folg bezo­gen sein.

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