DAI zur Corona-HV: Notfallgesetzgebung”

Das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut hat heute fol­gende Vor­schläge für eine Not­fall­ge­setz­ge­bung für
Haupt­ver­samm­lun­gen”
ver­öf­fent­licht:

1. Der Gesetz­ge­ber sollte kurz­fris­tig und befris­tet für die Haupt­ver­samm­lungs­sai­son 2020 das Sat­zungs­er­for­der­nis des 118 AktG auf­he­ben.
2. Das Prä­senz­er­for­der­nis bei Haupt­ver­samm­lun­gen und das Teilnahme‑,
Frage- und Rede­recht des Aktio­närs soll­ten auf­ge­ho­ben sowie jede
Anfecht­bar­keit bzw. Nich­tig­keit eines Haupt­ver­samm­lungs­be­schlus­ses in
die­sem Zusam­men­hang aus­ge­schlos­sen wer­den.
3. Für den Fall, dass der Vor­stand den Aktio­nä­ren – gege­be­nen­falls auch
beschränkt – ein Fra­ge­recht anbie­tet, sollte der Vor­stand von jeg­li­cher
Haf­tung frei­ge­stellt sowie jede Anfecht­bar­keit bzw. Nich­tig­keit eines
Haupt­ver­samm­lungs­be­schlus­ses aus­ge­schlos­sen wer­den.
4. Da die Haupt­ver­samm­lungs­sai­son schon begon­nen hat, sollte der Gesetz­ge­ber auch zulas­sen, dass der Vor­stand die Maß­nah­men kurz­fris­tig ankün­di­gen darf, auch wenn er die Haupt­ver­samm­lung bereits ein­be­ru­fen hat. 

5. Für den Fall der Prä­senz­ver­an­stal­tung sollte die Anfech­tung auf­grund von
Ein­schrän­kun­gen der Aktio­närs­rechte (z.B. der Teil­nahme) durch
behörd­li­che Auf­la­gen oder behörd­li­ches Han­delns aus­ge­schlos­sen wer­den.
6. Der Zeit­raum für die Ver­schie­bung einer Haupt­ver­samm­lung sollte
vor­über­ge­hend auf 12 Monate ver­län­gert wer­den.
7. Unter­neh­men soll­ten auf Grund­lage eines Vor­stands- und
Auf­sichts­rats­be­schlus­ses Divi­den­den zah­len kön­nen.
8. Der Abschluss­prü­fer sollte allein durch Auf­sichts­rats­be­schluss bestellt
wer­den kön­nen.
9. Die Frist für die Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses beim Bun­des­an­zei­ger
sollte für die Unter­neh­men, die für die Fest­stel­lung des Abschlus­ses gemäß
Sat­zung einen Beschluss der Haupt­ver­samm­lung benö­ti­gen, auf­ge­ho­ben
bzw. ver­län­gert werden. 


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