Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz TUG ist (als Entwurf) da

Ges­tern wurde der Dis­kus­si­ons­ent­wurf eines Trans­pa­renz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes (TUG) vom BMF ver­öf­fent­licht. Über die Anfor­de­run­gen der Richt­li­nie hin­aus wird die Mel­de­schwelle für Stimm­rechts­be­tei­li­gun­gen an bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten auf 3% her­ab­ge­setzt (§ 21 Abs. 1 S. 1 WpHG). 

Fer­ner wird fol­gen­des Publi­ka­ti­ons­re­gime ein­ge­führt (aus der BMF-Beschrei­bung):

Künf­tig genügt keine regio­nale oder natio­nale Ver­öf­fent­li­chung, son­dern Emit­ten­ten an orga­ni­sier­ten Märk­ten müs­sen ihre Infor­ma­tio­nen Medien andie­nen, die in der Lage sind, sie euro­pa­weit zu ver­brei­ten. — Der Ent­wurf macht auf der Basis des Eins zu Eins“-Umsetzungskonzepts keine detail­lier­ten Anga­ben über die zu ver­wen­den­den Medien, son­dern bestimmt nur, dass die Zahl der unter­schied­li­chen Medien und Medi­en­ar­ten ange­mes­sen sein muss. Damit bestim­men die Beson­der­hei­ten des kon­kre­ten Ein­zel­falls, wel­che Medien ein­ge­schal­tet wer­den müs­sen, also die Aktio­närs­struk­tur des Emit­ten­ten sowie Zahl und Ort sei­ner Bör­sen­zu­las­sun­gen. Die Begrün­dung des Ent­wurfs gibt jedoch eine Ori­en­tie­rung. Sie ver­weist dar­auf, dass regel­mä­ßig zu einem ange­mes­se­nen Medi­en­ka­nal ein elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons­ver­brei­tungs­sys­tem, News Pro­vi­der, Nach­rich­ten­agen­tu­ren, Finanzweb­sei­ten und — last, but not least — die wich­tigs­ten Print­me­dien auf natio­na­ler und euro­päi­scher Ebene gehö­ren.” — Siehe §§ 3a ff der Wert­pa­pier­han­dels­an­zeige- und Insiderverzeichnisordnung. 

Warum ein­fach, wenn es auch kom­pli­ziert geht? Warum nicht das schlichte Ein­stel­len der Infor­ma­tion auf einer fest­ge­leg­ten Inter­net­seite, so dass sie jeder rund um den Glo­bus lesen kann? Und Infos zu einer bestimm­ten Gesell­schaft etc abon­nie­ren” kann (RSS-Feed — unbekannt?). 

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