Die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen“ des AR-Mitglieds (Kodex 5.4.1)

Im Herbst muss das Früh­jahr vor­be­rei­tet wer­den. Die Rede ist nicht vom Gärt­ner, son­dern vom Pla­ner der Haupt­ver­samm­lung 2013. In der kom­men­den Sai­son sind zahl­rei­che neue Auf­sichts­räte zu wäh­len. Wer sind die Kan­di­da­ten? Anders als im poli­ti­schen Wahl­jahr 2013 gibt es, von Aus­nah­men abge­se­hen, kei­nen Wahl­kampf um das Amt. Den­noch wol­len und sol­len die Aktio­näre wis­sen, wen sie in das Gre­mium bestel­len. Von Geset­zes wegen sind Name, aus­ge­üb­ter Beruf und Wohn­ort mit­zu­tei­len (§ 124 Abs. 3 AktG). Bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten kom­men noch Anga­ben über Mit­glied­schaf­ten in ande­ren Auf­sichts­rä­ten dazu (§ 125 Abs. 1 AktG). Damit gewinnt man ein unge­fäh­res, aber noch bruch­stück­haf­tes Bild vom künf­ti­gen Man­dats­trä­ger. Der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat das Defi­zit erkannt und emp­fiehlt seit Juni 2012: Der Auf­sichts­rat soll bei sei­nen Wahl­vor­schlä­gen an die Haupt­ver­samm­lung die per­sön­li­chen und die geschäft­li­chen Bezie­hun­gen eines jeden Kan­di­da­ten zum Unter­neh­men, den Orga­nen der Gesell­schaft und einem wesent­lich an der Gesell­schaft betei­lig­ten Aktio­när offen legen.” Diese Emp­feh­lung 5.4.1. hat es in sich, denn was sind wohl per­sön­li­che und geschäft­li­che Beziehungen”? 

Per­sön­li­che Bezie­hun­gen — ein wei­tes Feld! Die alte Freund­schaft aus Stu­di­en­zei­ten, eine Mit­glied­schaft im sel­ben exklu­si­ven Club, eine Paten­schaft für die Kin­der kann bei natür­li­chem Wort­ver­ständ­nis schon dar­un­ter fal­len. Ersicht­lich wäre so kaum ein Hal­ten, die Begrün­dung des Wahl­vor­schlags würde bou­le­var­desk. Daher sollte man sich an Rechts­re­geln ori­en­tie­ren, die Aus­sa­gen über per­sön­li­che Zusam­men­hänge tref­fen. Nahe­ste­hende Per­so­nen” benennt § 138 InsO; Per­so­nen, die mit einer ande­ren in einer engen Bezie­hung” ste­hen, erfasst § 15a III WpHG. Danach bestehen offen­zu­le­gende Bezie­hun­gen zwi­schen dem Kan­di­da­ten und sei­nem Ehe­part­ner, den unter­halts­be­rech­tig­ten Kin­dern und Ver­wand­ten, die seit min­des­tens einem Jahr im Haus­halt leben – sofern diese Per­so­nen wesent­lich an der Gesell­schaft betei­ligt sind, also über mehr als 10% der Stimm­rechte ver­fü­gen. Und das Ganze muss einen objek­tiv urtei­len­den Aktio­när inter­es­sie­ren, fügt der Kodex erläu­ternd hinzu (5.4.1. Abs. 5). 

Die geschäft­li­chen Bezie­hun­gen sind noch schwie­ri­ger zu erfas­sen. Es geht ja nicht (nur) um Geschäfte zu Son­der­kon­di­tio­nen, son­dern auch um übli­che Markt­trans­ak­tio­nen. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Geschäfte gerade mit dem Kan­di­da­ten lau­fen oder über des­sen Haus” (Bank, Kanz­lei). Der Sinn der Offen­le­gung deu­tet auf das Letz­tere hin. Die betref­fende Per­so­nen wäre also so anzu­kün­di­gen: X ist Part­ner der X, Y, Z- Anwalts­kanz­lei, die unser Unter­neh­men in Rechts­fra­gen berät”.
Die Kodex­kom­mis­sion hat mit der vagen Angabe geschäft­li­cher Bezie­hun­gen” eine schwer zu hand­ha­bende Emp­feh­lung in die Welt gesetzt. Eine Ori­en­tie­rung an Rechts­vor­schrif­ten fällt weg, da diese ent­we­der nicht exis­tie­ren oder eine ganz andere Ziel­rich­tung haben (etwa § 312 I AktG). Mit Blick auf den objek­tiv urtei­len­den Aktio­när kann es nur um Geschäfte gehen, die von erheb­li­cher Bedeu­tung für das Unter­neh­men sind. Der Umstand, dass der Kan­di­dat für den Auf­sichts­rat einer Auto­mo­bil-AG von ihr einen PKW erwor­ben hat, zählt dazu gewiss nicht, wohl aber der Sach­ver­halt, dass er ein Part­ner groß­vo­lu­mi­ger Lea­sing­ge­schäfte im Miet­wa­gen­sek­tor ist. 

Eine prak­tisch wich­tige Frage ist, wie der Auf­sichts­rat die emp­foh­lene Offen­le­gung umsetzt. Der Kodex spricht davon, dies habe bei sei­nen Wahl­vor­schlä­gen an die Haupt­ver­samm­lung” zu gesche­hen. Die Wahl­vor­schläge sind in der Ein­be­ru­fung zu unter­brei­ten. Damit würde die Ein­be­ru­fung frei­lich um Texte auf­ge­bläht, die nicht von Geset­zes wegen ver­langt sind. Bei umstrit­te­nen Ein­schät­zun­gen der per­sön­li­chen und geschäft­li­chen Bezie­hun­gen besteht auch die Gefahr, dass eine Irre­füh­rung durch die Ein­be­ru­fung behaup­tet und als Anlass für eine Anfech­tung genom­men wird. Daher sollte bes­ser die Inter­net­seite der Gesell­schaft für der­ar­tige zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen gewählt wer­den. Die bör­sen­no­tierte Gesell­schaft ist sowieso gehal­ten, aller­lei Wis­sens­wer­tes zur Haupt­ver­samm­lung auf ihrer Seite zu prä­sen­tie­ren (§ 124a AktG), wes­halb es sich anbie­tet, die Wahl­vor­schläge dort ent­spre­chend der Kodex­emp­feh­lung zu erläutern.

Ein Kommentar

  1. Mit Blick auf geschäft­li­che Bezie­hun­gen i.S.v. Ziff. 5.4.1 Abs. 4 DCGK stellt sich aus mei­ner Sicht noch eine wich­tige Fol­ge­frage: In wel­cher Tiefe und Dichte muss der Auf­sichts­rat der­ar­tige Bezie­hun­gen beschrei­ben? Reicht es z.B. aus, wenn er auf die Exis­tenz eines Kre­dit­ver­trags zwi­schen dem Kan­di­da­ten und der Gesell­schaft hin­weist? Oder muss er zusätz­lich die Höhe des Kre­dits, den ver­ein­bar­ten Zins, die Lauf­zeit, den Ver­wen­dungs­zweck, etwaige Sicher­hei­ten, etwaige Kün­di­gungs­rechte und andere Eck­punkte der Ver­ein­ba­rung bezeich­nen, um der Emp­feh­lung zu genü­gen? Ähn­li­che Über­le­gun­gen las­sen sich für Anstellungs‑, Arbeits‑, Bera­ter­ver­träge und sons­tige typi­sche Rechts­be­zie­hun­gen anstellen. 

    Zwar hatte die Regie­rungs­komms­sion gewiss nicht die Absicht, dass der Auf­sichts­rat den maß­geb­li­chen Ver­trag im vol­len Wort­laut offen­legt. Das wäre näm­lich in der Regel schon aus Grün­den des Per­sönlick­eits­schut­zes des Kan­di­da­ten hoch pro­ble­ma­tisch. Des Wei­te­ren wer­den oft Geheim­hal­tungs­in­ter­es­sen bzw. ‑pflich­ten der Gesell­schaft ent­ge­gen­ste­hen, etwa bei der Beschrei­bung des genauen Gegen­stands eines Bera­ter­ver­trags, der ver­trau­li­che Gesell­schafts­in­terna betrifft. Es dürfte aber auch nicht rich­tig sein, dass die Tiefe und Dichte der Infor­ma­tio­nen im freien Belie­ben des Auf­sichts­rats steht. Das folgt schon aus Ziff. 5.4.1 Abs. 5 DCGK. Denn diese Bestim­mung kom­bi­niert ohne klare Linie sub­jek­tive („nach Ein­schät­zung des Auf­sichts­rats“) und objek­tive Per­spek­ti­ven („objek­tiv urtei­len­der Aktio­när“). Wel­che die­ser Per­spek­ti­ven im Ergeb­nis den Aus­schlag gibt, muss der­zeit als offen gelten. 

    Fazit: Die neue Emp­feh­lung zur Offen­le­gung per­sön­li­cher und geschäft­li­cher Bezie­hun­gen lei­det in ver­schie­de­ner Hin­sicht unter hand­werk­li­chen Män­geln. Letzt­lich ist für den Adres­sa­ten nicht erkenn­bar, was er genau tun muss, um dem Kodex zu genü­gen. Es ist abseh­bar, dass in der kom­men­den HV-Sai­son kri­ti­sche Aktio­näre diese offene Flanke nut­zen wer­den. Die Dis­kus­sion in der lau­fen­den Haupt­ver­samm­lung bil­det dabei das klei­nere Pro­blem. Wesent­lich bri­san­ter erscheint die Aus­ein­an­der­set­zung im Rah­men einer Anfech­tungs­klage gegen Ent­las­tungs­be­schlüsse, die auf die Abgabe einer (angeb­lich) fal­schen Ent­spre­chens­er­klä­rung gestützt wird. Vor die­sem Hin­ter­grund spricht Eini­ges dafür, die neue Emp­feh­lung erst gar nicht umzu­set­zen und die­sen Umstand in der Ent­spre­chens­er­klä­rung offen zu kom­mu­ni­zie­ren; näher dazu Wilsing/​von der Lin­den, DStR 2012, 1391, 1392 f.

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