Das Aktiengesetz ordnet verschiedentlich an, dass Dokumente den Aktionären „zugänglich” zu machen sind (§§ 126 Abs. 1 und 2, 127, 128 Abs. 2 Satz 2, 129 Abs. 4 Satz 1, 161 Satz 2 AktG, s. auch § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG; § 285 Nr. 16 HGB), etwa die Anträge von Aktionären oder die Erklärung zum Corporate Governance Kodex. Wie man etwas „zugänglich” macht, sagt das Gesetz freilich nicht. In der Praxis der börsennotierten Gesellschaften wird die Internetseite der AG dafür genutzt. So sieht es ausdrücklich § 175 Abs. 2 S. 4 AktG vor (Zugänglichkeit des Jahresabschlusses etc). Der RefE eines ARUG sieht einen neuen § 124a AktG vor über „Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft”.
Das Kapitalmarktrecht setzt auf Transparenz zahlreicher Sachverhalte, etwa Insiderinformationen (§ 15 WpHG), Geschäfte von Führungspersonen (§ 15a WpHG), Mitteilungen über Stimmrechtsbeteiligungen (§ 26 WpHG), Finanzberichte und Zwischenmitteilungen (§§ 37v ff WpHG). Dafür ist u.a. die Internetseite des Emittenten vorgesehen, „sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine Adresse im Internet verfügt” (§ 5 S. 1 Nr. 2 WpAIV), was heute praktisch immer der Fall ist.
Die Gestaltung der Internetseite der Gesellschaft mit Blick auf die vorgenannten Pflichtveröffentlichungen wird immer bedeutsamer. Nähere Vorgaben dafür gibt es nicht, nur diese Bestimmung: „Die Hauptseite (hat) einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten” (§ 5 S. 1 Nr. 2 WpAIV). Damit ist für die WpHG-Veröffentlichungen klar, dass sie nicht in den Tiefen eines Internetauftritts versteckt werden dürfen; für das aktienrechtliche „Zugänglichmachen” wird man dasselbe anzunehmen haben. Hingegen ist der nicht pflichtige Internetauftritt einer börsennotierten Gesellschaft bislang keinen aktien- oder kapitalmarktrechtlichen Regulierungen ausgesetzt.
In den USA ist die (Aufsichts-)Regulierung ein gutes Stück weiter voran geschritten. Die US Securities and Exchange Commission hat einen „Corporate Website Guidance” herausgebracht und entwickelt ihn im Dialog mit den Kapitalmarktteilnehmern weiter. „The release indicates that, under certain circumstances, information posted on a corporate website can fulfill the public disclosure aspect of Regulation FD. The release also provides more clarity surrounding the use of corporate websites to provide investors with information, particularly with respect to historical data, third-party hyperlinks, summaries and interactive forums such as blogs.”
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