Die Publizitätswirkungen des Handelsregisters (§§ 11, 15 HGB) nach dem EHUG

Aus mei­nem Bei­trag in der Fest­schrift für Ulrich Eisen­hardt zum 70. Geburtstag: 

Das (im Wesent­li­chen) am 1.1.2007 in Kraft getre­tene Gesetz über das elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) hat die Rege­lun­gen des § 15 HGB bis auf eine Detail­än­de­rung im vier­ten Absatz (unten II 3) nicht berührt. Es besteht den­noch Anlass zur Prü­fung, wie sich diese wich­ti­gen Vor­schrif­ten in der digi­ta­len Regis­ter­welt wir­ken und inwie­weit ihre Inter­pre­ta­tion der neuen Umge­bung anzu­pas­sen ist. Außer­dem hat das EHUG einen neuen § 11 HGB gebracht, der posi­tive Publi­zi­täts­wir­kun­gen an Über­set­zun­gen von Ein­tra­gun­gen und Ein­rei­chun­gen knüpft (unten IV). 

Die Grund­these die­ses Bei­trags ist, dass bei elek­tro­ni­schen Regis­tern die Ein­tra­gung der wesent­li­che Tat­be­stand für Rechts­schein (§ 15 Abs.1, 3 HGB) und für des­sen Zer­stö­rung (§ 15 Abs. 2 HGB) ist. Der Rechts­ver­kehr wird sinn­vol­ler Weise im Online-Regis­ter recher­chie­ren, wäh­rend ihm die tages­chro­no­lo­gi­sche elek­tro­ni­sche Bekannt­ma­chung prak­tisch wenig nützt. Die­ses Pos­tu­lat der — bei unver­än­der­tem Geset­zes­text des § 15 HGB inter­pre­ta­tiv zu gewin­nen­den — füh­ren­den Rolle der Ein­tra­gung wird bestä­tigt durch die Neu­re­ge­lung des § 11 Abs. 2 HGB, denn dort knüpft das Gesetz den Ver­trau­ens­schutz direkt an den Inhalt des Han­dels­re­gis­ters (Über­set­zun­gen) an.” 

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