Eckpunkte des Risikobegrenzungsgesetzes

Die Bun­des­re­gie­rung hat ges­tern Eck­punkte eines Geset­zes zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken” ver­ab­schie­det. Im Ein­zel­nen sind fol­gende Maß­nah­men vor­ge­se­hen:

 — Über­ar­bei­tung der Vor­schrif­ten zum abge­stimm­ten Ver­hal­ten von Inves­to­ren, so genannte acting in con­cert,
 — aus­sa­ge­fä­hi­gere wert­pa­pier­han­dels­recht­li­che Mel­dun­gen,
 — bes­sere Infor­ma­tio­nen über Inha­ber wesent­li­cher Betei­li­gun­gen,
 — Ver­schär­fung der Rechts­fol­gen bei Ver­let­zung von gesetz­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten,
 — ver­bes­serte Iden­ti­fi­zie­rung der Inha­ber von Namens­ak­tien,
 — Kon­kre­ti­sie­rung der Infor­ma­ti­ons­rechte der Beleg­schaf­ten,
 — Prü­fung einer ver­bes­ser­ten Trans­pa­renz bei Ver­käu­fen von Kre­dit­for­de­run­gen,
 — inten­sive Beob­ach­tung von Risi­ken durch BaFin und Deut­sche Bun­des­bank.

Die­ses Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz (was für ein Name …) soll 2008 mit dem MoR­aKG, wel­ches das WKBG ein­führt und das UBGG ändert, in Kraft tre­ten — alles klar? 

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