Gerichtliche Bestellung eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat

Aus aktu­el­lem Anlass (VW!) wird dis­ku­tiert, ob ein Vor­stand­mit­glied einer bör­sen­no­tier­ten AG auch vor Ablauf von zwei Jah­ren (§ 101 II 1 Nr. 4 Halbs. 1 AktG) vom Gericht in den Auf­sichts­rat bestellt wer­den kann (§ 104 AktG). Für die Wahl” durch die Haupt­ver­samm­lung ist das mög­lich, wenn 25% der Aktio­näre einen ent­spre­chen­den Vor­schlag machen (§ 101 II 1 Nr. 4 Halbs. 2 AktG). Diese Über­win­dung des Bestel­lungs­hin­der­nis­ses gilt auch für die gericht­li­che Bestel­lung (MünchKommAktG/​Haber­sack, 4. Aufl. 2014, § 100 Rn. 39). Das Gericht soll den Antrag berück­sich­ti­gen, wenn er von 25% der Aktio­näre gestellt wurde (was in dem aktu­el­len Fall gut mög­lich ist); Hüffer/​Koch, AktG, 11. Aufl. 2014, § 104 Rn. 13; K. Schmidt/​Lutter/​Dry­gala, AktG, 3. Aufl. 2015, § 100 Rn. 20; Hölters/​Simons, Akti­en­ge­setz, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 28; E. Vet­ter, FS Maier-Rei­mer, 2009, S. 795, 817; Ihrig, FS Hoff­mann-Becking, 2013, S. 617, 620; Fett/​Theusinger AG 2010, 425, 432; wei­ter­ge­hend Grigoleit/​Toma­sic, Akti­en­ge­setz, 1. Auf­lage 2013, Rn. 18: kein Aktio­närs­quo­rum vonnöten).

Wieso sich die­sen Punkt US-Anwälte raus­pi­cken, um Volks­wa­gen um wei­tere Mil­lio­nen zu erleich­tern” (WELT-Online, s.o.) bleibt das Geheim­nis alar­mis­ti­scher, womög­lich schlecht bera­te­ner, Berichterstattung.

Ein Kommentar

  1. Hallo, Herr Pro­fes­sor Noack !
    Das AG Braun­schweig hat mit Beschluss vom 06.10.2015 den VW-Vor­stand Herrn Pötsch zum Auf­sichts­rat der Volks­wa­gen AG ernannt, obwohl diese Bestel­lung der zwin­gen­den Vor­gabe der §§ 105 I, 100 II Nr.4 AktG wider­spricht. Der Beschluss wird bis heute ( 1.05.2017 ) im Beschwer­de­ver­fah­ren über­prüft, obwohl § 104 III Nr. 2 AktG die Dring­lich­keit des Ver­fah­rens anord­net. Dort wird die Ent­schei­dung vom 05.10.2015 als Schein­be­stel­lungs­be­schluss” kri­ti­siert, u.a. weil das Gericht ( 1 ) ent­ge­gen § 11 FamFG ver­ges­sen hat, die Ver­fah­rens­voll­mach­ten der sechs Vor­stands­mit­glie­der anzu­for­dern, die durch Vor­stands­kol­le­gen bei der Antrag­stel­lung ver­tre­ten wur­den und ( 2 ) die für den Amts­wech­sel ver­spro­chene Wech­sel­prä­mie in Höhe von 19,4 Mio.Euro ent­ge­gen § 113 I AktG bei sei­ner Ent­schei­dung igno­riert hat. Der ver­ein­barte Amts­wech­sel stand anga­be­ge­mäß unter der auf­lö­sen­den Bedin­gung der rechts­ver­bind­li­chen gericht­li­chen Ernen­nung des Bewer­brs zum Aufsichtsrat.

    Ich meine, auch die Aktio­näre, die mehr als 25% der Stim­men reprä­sen­tie­ren, sind zwin­gend Betei­ligte des gericht­li­chen Bestel­lungs­ver­fah­rens; ihr Feh­len führt allein zur Nich­tig­keit des Bestellungsbeschlusses.

    Mit freund­li­chen Grüßen

    Albert K. Haas

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