Aus aktuellem Anlass (VW!) wird diskutiert, ob ein Vorstandmitglied einer börsennotierten AG auch vor Ablauf von zwei Jahren (§ 101 II 1 Nr. 4 Halbs. 1 AktG) vom Gericht in den Aufsichtsrat bestellt werden kann (§ 104 AktG). Für die „Wahl” durch die Hauptversammlung ist das möglich, wenn 25% der Aktionäre einen entsprechenden Vorschlag machen (§ 101 II 1 Nr. 4 Halbs. 2 AktG). Diese Überwindung des Bestellungshindernisses gilt auch für die gerichtliche Bestellung (MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl. 2014, § 100 Rn. 39). Das Gericht soll den Antrag berücksichtigen, wenn er von 25% der Aktionäre gestellt wurde (was in dem aktuellen Fall gut möglich ist); Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl. 2014, § 104 Rn. 13; K. Schmidt/Lutter/Drygala, AktG, 3. Aufl. 2015, § 100 Rn. 20; Hölters/Simons, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 28; E. Vetter, FS Maier-Reimer, 2009, S. 795, 817; Ihrig, FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 617, 620; Fett/Theusinger AG 2010, 425, 432; weitergehend Grigoleit/Tomasic, Aktiengesetz, 1. Auflage 2013, Rn. 18: kein Aktionärsquorum vonnöten).
Wieso sich „diesen Punkt US-Anwälte rauspicken, um Volkswagen um weitere Millionen zu erleichtern” (WELT-Online, s.o.) bleibt das Geheimnis alarmistischer, womöglich schlecht beratener, Berichterstattung.
Hallo, Herr Professor Noack !
Das AG Braunschweig hat mit Beschluss vom 06.10.2015 den VW-Vorstand Herrn Pötsch zum Aufsichtsrat der Volkswagen AG ernannt, obwohl diese Bestellung der zwingenden Vorgabe der §§ 105 I, 100 II Nr.4 AktG widerspricht. Der Beschluss wird bis heute ( 1.05.2017 ) im Beschwerdeverfahren überprüft, obwohl § 104 III Nr. 2 AktG die Dringlichkeit des Verfahrens anordnet. Dort wird die Entscheidung vom 05.10.2015 als „Scheinbestellungsbeschluss” kritisiert, u.a. weil das Gericht ( 1 ) entgegen § 11 FamFG vergessen hat, die Verfahrensvollmachten der sechs Vorstandsmitglieder anzufordern, die durch Vorstandskollegen bei der Antragstellung vertreten wurden und ( 2 ) die für den Amtswechsel versprochene Wechselprämie in Höhe von 19,4 Mio.Euro entgegen § 113 I AktG bei seiner Entscheidung ignoriert hat. Der vereinbarte Amtswechsel stand angabegemäß unter der auflösenden Bedingung der rechtsverbindlichen gerichtlichen Ernennung des Bewerbrs zum Aufsichtsrat.
Ich meine, auch die Aktionäre, die mehr als 25% der Stimmen repräsentieren, sind zwingend Beteiligte des gerichtlichen Bestellungsverfahrens; ihr Fehlen führt allein zur Nichtigkeit des Bestellungsbeschlusses.
Mit freundlichen Grüßen
Albert K. Haas