Hauptversammlung 2007 – Veröffentlichung der Einberufung

Durch das TUG, das spä­tes­tens am 20.1.2007 in Kraft tre­ten wird, ist ein neuer § 30b WpHG ein­ge­fügt wor­den, der bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten betrifft. Nach Abs. 1 ist unver­züg­lich im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger zu veröffentlichen: 

  1. Die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ein­schließ­lich der Tagesordnung 
  2. Die Rechte der Aktio­näre bezüg­lich der Teil­nahme an der Hauptversammlung 
  3. Die Gesamt­zahl der Aktien und Stimm­rechte im Zeit­punkt der Ein­be­ru­fung der Hauptversammlung 

Die Nr. 1 und 2 sind aber sowieso gem. § 121 III AktG im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (§ 25 AktG) zu ver­öf­fent­li­chen. Zwar wird eine Dop­pel­ver­öf­fent­li­chung nicht ver­langt, denn § 30b I 2 WpHG sagt, dass eine ein­ma­lige Ver­öf­fent­li­chung aus­rei­chend” sei. Aber warum so kom­pli­ziert, wenn es auch ein­fach ginge? Die Vor­ga­ben der Trans­pa­renz­richt­li­nie (Art. 17 II) sind inso­weit schon seit 1965 (!) durch das Akti­en­ge­setz erfüllt; eine auf­blä­hende Wie­der­ho­lung im WpHG war nicht gebo­ten. Und wie­der ein Fall für den Normenkontrollrat … 

Die Nr. 3 ist in der Tat durch die Richt­li­nie neu vor­ge­ge­ben. Sinn­vol­ler­weise wird sie in die vor­ge­nannte EBAnz-Ver­öf­fent­li­chung mit hin­ein gepackt. 

Wegen guter Lob­by­ar­beit der Zei­tungs­ver­lage und eini­ger Lan­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rien wer­den aber 2007 und 2008 auch noch Bör­sen­pflicht­blät­ter bedient (§ 46 IV WpHG n.F.). Die Gesell­schaf­ten müs­sen also in den bei­den kom­men­den Jah­ren sowohl im EBAnz als auch in einem Bör­sen­pflicht­blatt (so bis­lang gem. § 63 I Bör­sen­ZulV) veröffentlichen. 

Die Ver­let­zung der vor­ge­nann­ten WpHG-Vor­schrif­ten ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit39 II Nr. 5 lit. d WpHG). Die Anfech­tung der Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse kann auf sie nicht gestützt wer­den (§ 30g WpHG). 

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