Internetauskünfte vor der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 3 Nr. 7 AktG)

Zur Ent­las­tung der münd­li­chen Ver­hand­lung” auf der Haupt­ver­samm­lung kann die Inter­net­seite der Gesell­schaft genutzt wer­den. Soweit die Aus­kunft auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft über min­des­tens sie­ben Tage vor Beginn und in der Haupt­ver­samm­lung durch­gän­gig zugäng­lich ist” braucht dar­über in der Ver­samm­lung nicht erneut gespro­chen zu wer­den. Der UMAG-Gesetz­ge­ber wollte mit die­ser Mög­lich­keit einer Vor­ab­auskunft für eine zügi­gere Haupt­ver­samm­lung sor­gen. Ins­be­son­dere die ner­vige Ver­le­sung von umfäng­li­chen Regu­la­rien (die übri­gens nir­gends vom Gesetz ver­langt wird, das ist ganz eine Tra­di­tion der Pra­xis) soll ver­mie­den werden. 

Die Gesell­schaf­ten haben die seit Herbst 2005 mög­li­che Inter­net­aus­kunft im ver­gan­ge­nen Jahr — soweit ersicht­lich — gemie­den. Es gab (wie immer) Beden­ken, ob ein Frage-Ant­wort-Kata­log wirk­lich etwas nütze, so etwas habe man schließ­lich noch nie gemacht, andere sol­len bit­te­schön vor­an­ge­hen und dgl. 

Die Thys­sen­Krupp AG geht jetzt mit gutem Bei­spiel voran.

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