Iudex calculat: Prozentangaben bei der GmbH-Beteiligung (update 27.9.)

Hält ein Gesell­schaf­ter mehr als einen Geschäfts­an­teil, ist in der Liste der Gesell­schaf­ter zudem der Gesamt­um­fang der Betei­li­gung am Stamm­ka­pi­tal als Pro­zent­satz geson­dert anzu­ge­ben.” So bestimmt es seit kur­zem § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG. Damit soll die Trans­pa­renz gewich­ti­ger Betei­li­gun­gen (> 25%) erhöht wer­den (s. auch hier zum Trans­pa­renz­re­gis­ter), aber auch Mini-Anteile sind erfasst. Auf was ist der Pro­zent­satz” bezo­gen, wie wird er aus­ge­drückt, wie viele Nach­kom­ma­stel­len, kön­nen es auch Bruch­zah­len sein, darf gerun­det wer­den, was gilt bei addier­ten Geschäfts­an­tei­len? Diese Fra­gen zäh­len viel­leicht nicht zu den ganz gro­ßen unse­rer Zeit” (oder etwa doch?); sie wer­den von Seibert/​Bochmann/​Cziupka in einem Bei­trag für die GmbHR beant­wor­tet. Diese mit Blick auf den Erst­au­tor offi­ziöse Dar­le­gung ist erfor­der­lich, weil die ein­schlä­gige Rechts­ver­ord­nung des BMJV40 Abs. 4 GmbHG) noch eine Zeit­lang auf sich war­ten lässt. Update: Hier geht es zum Refe­ren­ten­ent­wurf, der Ende Sep­tem­ber an die betei­lig­ten Kreise” ver­sandt wurde.

Die Autoren plä­die­ren für eine (register-)gerichtliche Zurück­hal­tung, was die Prü­fung der Liste anbe­langt: Im Hin­blick auf die Pro­zent­an­ga­ben ist wei­ter zu berück­sich­ti­gen, dass diese keine mate­ri­ell-recht­li­chen Wir­kun­gen ent­fal­ten. Es han­delt sich um reine Zusatz­an­ga­ben, sie haben ins­be­son­dere keine Bedeu­tung für die Legi­ti­ma­ti­ons­wir­kun­gen gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG. Maß­ge­bend ist und bleibt für den Umfang der Betei­li­gung der Gesell­schaf­ter allein die Summe der Nenn­be­träge der von ihnen jeweils gehal­te­nen Geschäfts­an­teile. Dem­entspre­chend würde es deut­lich zu weit gehen, wenn die Auf­nahme einer Gesell­schafter­liste etwa wegen einer bestimm­ten Run­dungs­tech­nik bei den Pro­zent­an­ga­ben ver­wei­gert wer­den würde. Die Prü­fungs­kom­pe­tenz des Regis­ter­ge­richts kann rich­ti­ger­weise allein dahin­ge­hen, ob über­haupt Pro­zent­an­ga­ben nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F. (und ggf. S. 3) in der Gesell­schafter­liste ent­hal­ten sind.”

Ein Kommentar

  1. na, wenn das die Vor­stel­lung über die Arbeits­weise deut­scher Rechts­pfle­ger und Rich­ter ist! Regis­ter­ge­richte haben Gesell­schafter­lis­ten auf ihre for­melle Rich­tig­keit zu prü­fen. Die Pro­zent­an­ga­ben (inklu­sive Höhe und Summe) gehö­ren zu die­sen Formalien!

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