Kampf der Minderheiten“ bei VW

LUnter der Min­der­heit stellt man sich nor­ma­ler­weise eine Betei­li­gung im eher ein­stel­li­gen Pro­zent­be­reich vor. Über­springt sie die 5%-Hürde, dann kann es eine Ein­be­ru­fung auf Ver­lan­gen einer Min­der­heit” (amt­li­che Über­schrift des § 122 AktG) und eine Ergän­zung der Tages­ord­nung geben. Diese Norm nüt­zen zur­zeit die bei­den Groß­ak­tio­näre der VW-AG für ihre unter­schied­li­chen Vor­stel­lun­gen über eine Sat­zungs­klau­sel: siehe den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger vom 20.3.2008.

§ 26 der Sat­zung der VW-AG legt (ebenso wie § 4 Abs. 3 VW-Gesetz) fest, dass eine Mehr­heit von mehr als vier Fünf­tel” für Sat­zungs­än­de­run­gen etc. erfor­der­lich. Die Por­sche Hol­ding SE will die Klau­sel strei­chen, die Han­no­ver­sche Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH (Land Nie­der­sach­sen) will sie bei­be­hal­ten. Dies ist frei­lich ein Neben­kriegs­schau­platz, denn ent­schei­dend wird das (neue) VW-Gesetz. Wie sind inso­weit der die Sätze des EuGH zu inter­pre­tie­ren (Rn. 50, 5156)?

§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz stellt damit ein Instru­ment bereit, das den öffent­li­chen Akteu­ren ermög­licht, sich mit einer gerin­ge­ren Inves­ti­tion als nach dem all­ge­mei­nen Gesell­schafts­recht erfor­der­lich eine Sperr­mi­no­ri­tät vor­zu­be­hal­ten, mit­tels deren sie wich­tige Ent­schei­dun­gen blo­ckie­ren kön­nen. Indem § 2 Abs. 1 VW-Gesetz das Stimm­recht auf eben­falls 20 % begrenzt, ver­voll­stän­digt er einen recht­li­chen Rah­men, der die­sen öffent­li­chen Akteu­ren die Mög­lich­keit ein­räumt, mit einer sol­chen, gerin­ge­ren Inves­ti­tion wesent­li­chen Ein­fluss aus­zu­üben. … Daher stellt das Zusam­men­spiel von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 VW-Gesetz eine Beschrän­kung des Kapi­tal­ver­kehrs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG dar.”

Das BMJ meint, der Gerichts­hof habe das 80%-Erfordernis nur in Zusam­men­hang mit dem 20%-Limit für unver­ein­bar mit der Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit erklärt. Dage­gen hält die Por­sche Hol­ding SE in der Begrün­dung zur ergänz­ten Tages­ord­nung, der EuGH habe schließ­lich die Euro­pa­rechts­wid­rig­keit von § 4 Abs. 3 des VW-Geset­zes festgestellt.”

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