KapMuG und mehr: erläutert

Durch den Tele­kom-Pro­zess steht es für eine Zeit­lang im juris­ti­schen Schein­wer­fer­licht: das Kap­MuG. Unbe­scha­det der oft schlag­zei­len­träch­ti­gen Gegen­stände der Mus­ter­fest­stel­lungs­an­träge” ist der Umgang mit dem Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens­ge­setz eine aus­ge­spro­chene Spe­zia­lis­ten­an­ge­le­gen­heit. Da trifft es sich gut, dass in die­sen Tagen in der Reihe Köl­ner Kom­men­tare zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht ein neues Erläu­te­rungs­werk erscheint.
Der (von Prof. Dr. Burk­hard Hess / Dr. Fabian Reuschle / Prof. Dr. Bruno Rim­mels­pa­cher her­aus­ge­ge­bene) Kom­men­tar behan­delt nicht nur die 20 Para­gra­fen des Kap­MuG, son­dern ent­hält auch einen zwei­ten Teil, der die Anspruchs­grund­la­gen erläu­tert: Pro­spekt­haf­tung (einschl. bür­ger­lich­recht­li­cher Pro­spekt­haf­tung); Sons­tige Infor­ma­ti­ons­haf­tung: §§ 331 HGB, 400 AktG, 15 WpHG, 11 Abs. 1, 12, 31 WpÜG.

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