Kaufmann mit beschränkter Haftung — § 4 HGB‑E

Bay­ern will, dass bun­des­ge­setz­lich ein Kauf­mann mit beschränk­ter Haf­tung” ein­ge­führt wird. 

Die neue Rechts­fi­gur soll als § 4 HGB gere­gelt wer­den: Der Kauf­mann kann seine Haf­tung für Ver­bind­lich­kei­ten des Han­dels­ge­wer­bes auf­be­stimmte Ver­mö­gens­ge­gen­stände gemäß den nach­fol­gen­den beson­de­ren Vor­schrif­ten beschränken.” 

Aus der Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs: Exis­tenz­grün­der, nicht­kauf­män­ni­sche Ein­zel­un­ter­neh­mer sowie ein­ge­tra­gene Kauf­leute kön­nen ihre Haf­tung mit der Ein­tra­gung der Firma und des haf­tungs­be­schrän­ken­den Zusat­zes in das Han­dels­re­gis­ter beschrän­ken. Die beschränkte Haf­tung ist zudem im Geschäfts­ver­kehr trans­pa­rent zu machen. Haf­tung in die­sem Sinn meint die Haf­tung für Ver­bind­lich­kei­ten des Han­dels­ge­wer­bes. Zivil­recht­lich fin­det in der Per­son des Kauf­manns eine Tren­nung zwi­schen dem pri­va­ten und dem für Ver­bind­lich­kei­ten des Han­dels­ge­wer­bes haf­ten­den Ver­mö­gen statt. Die Durch­füh­rung und Auf­recht­erhal­tung die­ser zivil­recht­li­chen Ver­mö­gens­tren­nung stellt den Dreh- und Angel­punkt für die Gewäh­rung der Haf­tungs­be­schrän­kung dar.” 

Ich bin zurück­hal­tend bis ableh­nend gegen­über Vor­schlä­gen, die auf Exis­tenz­grün­der fokus­sie­ren (so auch der NRW-Ent­wurf). Denn bald ist man eben kein Grün­der mehr — und dann? Sys­te­ma­tisch scheint mir der Ein­zel­kauf­mann mbH nicht zu pas­sen: wenn einer den mbh-Sta­tus hat, warum dann nicht zwei? Die wären aber GbR/​OHG, dh voll in der Haf­tung. Viel­fach ist es doch so, dass zwei, drei Kum­pels etwas machen wol­len. Rechts­tech­nisch ist der Ent­wurf in vie­len Punk­ten pro­ble­ma­tisch, die ange­strebte Ver­mö­gens­tren­nung lässt sich wohl nicht durch­hal­ten.

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