KfH ist ausschließlich funktionell zuständig für Anfechtungsklagen bei GmbH

Ein Beschluss der GmbH-Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird durch Klage bei einer Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Mün­chen I ange­foch­ten. Nie­mand stellt einen Antrag auf Ver­wei­sung an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen (s. § 97GVG: Wird vor der Zivil­kam­mer eine vor die Kam­mer für Han­dels­sa­chen gehö­rige Klage zur Ver­hand­lung gebracht, so ist der Rechts­streit auf Antrag des Beklag­ten an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen zu ver­wei­sen.”). So wird im Jahr 2006 mun­ter pro­zes­siert, Beweise erho­ben etc. Dann im Mai 2007 ein Rich­ter­wech­sel. Der Neue ver­weist an die KfH, die das Ver­fah­ren aber nicht über­neh­men will. 

Das OLG Mün­chen v. 14.9.2007, 31 AR 211/07) sagt dazu: Durch den mit Wir­kung vom 1.11.2005 ein­ge­füg­ten § 246 Abs. 3 Satz 2 AktG („Ist bei dem Land­ge­richt eine Kam­mer für Han­dels­sa­chen gebil­det, so ent­schei­det diese an Stelle der Zivil­kam­mer.”) wird die aus­schließ­li­che funk­tio­nelle Zustän­dig­keit der Kam­mer für Han­dels­sa­chen begrün­det mit der Folge, dass nur diese zur Ent­schei­dung beru­fen ist. Die Norm ist ent­spre­chend auf Anfech­tungs­kla­gen gegen Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einer GmbH anzu­wen­den. Mit der ver­bind­li­chen Zuwei­sung die­ser Ver­fah­ren an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen wird vor allem deren beson­dere Sach­kunde nutz­bar gemacht. Die funk­tio­nell unzu­stän­dige Zivil­kam­mer kann den Rechts­streit, für den eine aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit der Kam­mer für Han­dels­sa­chen besteht, von Amts wegen form­los an diese abge­ben. Der fort­ge­schrit­tene Ver­fah­rens­stand schließt die Abgabe nicht aus; denn die Zustän­dig­keits­re­ge­lung ist zwin­gend und kann weder durch die Geschäfts­ver­tei­lung des Gerichts abwei­chend gere­gelt noch aus Grün­den der Pro­zess­öko­no­mie im Ein­zel­fall außer Acht gelas­sen werden.

Ein Kommentar

  1. Beim Lesen der Ent­schei­dung drängt sich die Frage auf, ob das­selbe auch für den neuen Satz 3 von § 246 III AktG gilt, wonach (über § 142 V 5 und 6 AktG) die Lan­des­re­gie­run­gen die ört­li­che Zustän­dig­keit in Beschluss­män­gel­strei­tig­kei­ten für die Bezirke meh­re­rer Land­ge­richte einem Land­ge­richt über­tra­gen kön­nen. Einige Bun­des­län­der haben hier­von Gebrauch gemacht, so Bay­ern mit § 15a Gericht­li­che Zustän­dig­keits­ver­ord­nung Jus­tiz. Ist die­ses Gericht dann auch für GmbH-recht­li­che Anfech­tungs­kla­gen zuständig? 

    Die Argu­men­ta­tion des OLG Mün­chen paßt auch hier: Mit der ver­bind­li­chen Zuwei­sung wird vor allem die bei ein­zel­nen Gerich­ten bestehende beson­dere Sach­kunde nutz­bar gemacht. Es erscheint daher nur kon­se­quent, neben dem neuen Satz 2 auch Satz 3 ent­spre­chend im GmbH-Recht anzuwenden.

    Als Kon­se­quenz aus der Ent­schei­dung haben die Vor­sit­zen­den Rich­ter der Kam­mern für Han­dels­sa­chen des betrof­fe­nen Land­ge­richts Mün­chen I nun­mehr eine Ände­rung der Baye­ri­schen Gericht­li­chen Zustän­dig­keits­ver­ord­nung Jus­tiz initi­iert, um nicht in GmbH-recht­li­chen Anfech­tungs­kla­gen zu ertrin­ken und diese bei den bis­her zustän­di­gen Land­ge­rich­ten zu belassen.

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